Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Invalidität, Tod) Leistungen zusagt (Versorgungszusage) und Ansprüche darauf erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden.
Anlass für die Zusage muss das Arbeitsverhältnis oder die Tätigkeit für das Unternehmen sein. Wenn vereinbart ist, dass die Leistung ohne Eintritt eines biometrischen Risikos gewährt wird oder die Auszahlung an beliebige Dritte (z.B. die Erben) erfolgt, liegt keine Betriebliche Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG vor.
Das biologische Ereignis ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers und bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt.
Betriebliche Altersvorsorge ist kein Selbstzweck, sondern auf eine arbeitsbedingte Bedarfssituation bezogen. Sie reflektiert auf einen Versorgungsbedarf des Beschäftigten bei Invalidität und im Alter oder bei seinem Tod für die Angehörigen. Für Leistungen der Betrieblichen Altersvorsorge gilt der enge Hinterbliebenenbegriff des Steuerrechts; die Vererblichkeit von Leistungen ist ausgeschlossen.