Warum sie immer wichtiger wird
Die gesetzliche Rente ist und bleibt für Arbeitnehmende zwar die wichtigste Quelle ihres Alterseinkommens. Doch weist sie in der Regel erhebliche Versorgungslücken auf - sogar ohne die starken Rentenverluste bei einer vorgezogenen Altersrente. Um diese Unterdeckung des Alterseinkommens abzuwehren, ist eine zusätzliche Alterssicherung erforderlich, bei der die Betriebliche Altersvorsorge die zentrale Rolle spielt.

Wie sie geregelt wird
Über tarifvertragliche Regelungen kann die Betriebliche Altersvorsorge flächendeckend verbreitet und materiell vertieft werden.

In Betrieben ohne solche Tarifvereinbarungen ist eine ausgeprägte Mitbestimmung der Betriebsräte notwendig, um diesem sozialpolitischen Erfordernis gerecht zu werden. Der Umfang der Mitbestimmungsrechte richtet sich dabei nach dem Prinzip der Mittelherkunft - also danach, wer die wirtschaftliche Last einer Betrieblichen Altersvorsorge trägt: der Arbeitgeber, der Arbeitnehmende oder beide gemeinsam.

Funktionen, zeitgemäße Organisation und Finanzierung
Die Betriebliche Altersvorsorge hat in Bezug auf die gesetzliche Rente eine Ergänzungs- und Ersatzfunktion sowie eine Ausgleichsfunktion. 

Eine zeitgemäß organisierte und finanzierte Betriebliche Altersvorsorge besteht aus einer mittelbaren und kapitalgedeckten Beitragsorientierten Leistungszusage als Mischfinanzierung aus Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung der Arbeitnehmenden, bei der zusätzlich noch die Arbeitnehmendenfinanzierung durch Entgeltumwandlung sowie weitere Möglichkeiten der Betrieblich Organisierten Altersvorsorge (»BOA«) zur Verfügung stehen.

Anspruchssicherheit
Alterssicherung darf kein Spekulationsobjekt sein. Deshalb ist die Anspruchssicherheit ein besonders wichtiges Merkmal der Betrieblichen Altersvorsorge.

Betriebliche Altersvorsorge

  • genießt gesetzlichen Unverfallbarkeitsschutz (§ 1b BetrAVG);
  • unterliegt dem Pfändungsschutz (§ 850 Absatz 2 ZPO) und
  • gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 18a BetrAVG),
  • wird grundsätzlich nicht von tariflichen Ausschlussfristen (BAG vom 14. Oktober 1998 - 3 AZR 377/97) erfasst und normalerweise auch nicht von einer üblichen Ausgleichsquittung (BAG vom 17.10.2000 - 3 AZR 69/99),
  • wird beim Arbeitslosengeld II (Harzt IV) nicht angerechnet und
  • hat Entgeltcharakter und muss demzufolge gegen Entwertung durch Insolvenz geschützt sein; deshalb unterliegen entweder die Vorsorgeträger der staatlichen Aufsicht der Bafin oder die Versorgungszusagen dem Insolvenzschutz durch den PSVaG.

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