Begriff | Definition |
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BaFin |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die staatliche Aufsichtsbehörde für Banken, Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel. Sie ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und klares deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.
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Barwert | Der Barwert ist der Wert einer Anwartschaft auf eine noch nicht fällige Leistung. Bei einer Versorgungsleistung ist außer der Abzinsung (Diskontierung) auch die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, ob und wann eine Leistung fällig wird und wie lange sie voraussichtlich zu zahlen ist.
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Basisversorgung | Die erste Schicht des Drei-Schichten-Modells der Altersvorsorge ist die Basisversorgung, zu ihr gehören:
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Beitrag | Unter einem Beitrag oder einer Zuwendung sind alle Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge zu verstehen, ganz gleich wie man sie bezeichnet. Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge können vom Arbeitgeber, den Arbeitnehmern (Entgeltumwandlung) oder gemeinsam von beiden (Mischfinanzierung) aufgebracht werden − ggf. auch vom Arbeitgeber unter der Mitfinanzierung durch die Arbeitnehmer (Eigenbeiträge). Erfüllen Arbeitgeberzuwendungen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen, mindern sie als Betriebskosten den Gewinn des Betriebes. Auf Arbeitnehmerseite können die Arbeitgeberbeiträge und die Entgeltumwandlung steuer- und beitragsfrei sein.
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Beitragsbemessungsgrenzen | Für die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es Grenzen (Beitragsbemessungsgrenze = BBG). Darüber hinausgehende Entgelte bleiben beitragsfrei. Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich in einer Rechtsverordnung festgelegt. Die Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern sind noch nicht gleich: Deshalb sind die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West noch unterschiedlich. Es gibt zwei Beitragsbemessungsgrenzen, nämlich eine für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und die zweite für die Kranken- und Pflegeversicherung.
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Beitragsorientierte Leistungszusage |
Zur betrieblichen Altersversorgung gehört auch die Verpflichtung eines Arbeitgebers (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG), bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Mit dieser arbeitgeber- oder auch arbeitnehmerfinanzierten Zusage reagierte der Gesetzgeber auf die betriebliche Praxis. Bei ihr werden erst der Aufwand (Beiträge oder Zuwendungen) und dann die Leistungen dieser Form der Zusage festgelegt.
Die Leistung, die sich aus dem zugesagten Aufwand ergibt, wird mit Transformationstabellen ermittelt, die dann als zugesichert gilt. Sie ist in allen fünf Durchführungswegen zulässig.
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Beitragsphase |
Die Beitragsphase ist der Zeitraum, in dem Beiträge vereinbarungsgemäß an einen Versorgungsträger zu zahlen sind. Der Arbeitgeber hat die Beiträge bei einer von ihm finanzierte Versorgungszusage oder einer Entgeltumwandlung zu entrichten. Dagegen ist der Arbeitnehmer bei Eigenbeiträgen grundsätzlich Versorgungschuldner. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber es übernommen hat, die Eigenbeiträge zu überweisen (Zahlstelle).
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Beitragszusage | Der Gesetzgeber hat ab 1. Januar 2018 das Betriebsrentengesetz durch das Betriebsrentenstärkungsgesezt geändert. Durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages kann in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die reine Beitragszusage eingeführt werden. Bei ihr ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des § 22 BetrAVG n.F. an einen versicherungsförmigen Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu zahlen. Damit sind seine Pflichten erschöpft. Er ist bei ihr nicht mehr verpflichtet, für die Höhe der Zusagen einzustehen (Einstandspflicht). Auch die Versorgungsträger dürfen bei ihr keine Mindest- oder Garantieleistung zusagen.
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Beitragszusage mit Mindestleistung | Neben der Leistungszusage und der beitragsorientierten Leistungszusage gibt es seit 2002 die Beitragszusage mit Mindestleistung. Bei ihr sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zu, einen bestimmten Beitrag an einen Versorgungsträger zu zahlen (BAG 10.02.2015 - 3AZR 64/14, Rn. 39, lexetius.com 2015, 1151).
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Beleihung | Mit dem Begriff „Beleihung“ werden bei einer Versicherung alle Formen von Darlehen verstanden. In der Regel nimmt der Versicherungsnehmer eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Anspruch (LAG Saarl. v. 26.07.1995 – 2 Sa 134/94, DB 1996, 530)
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Benachteiligungsverbot |
Seit dem 1. Januar 2018 wurden mit der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie der EU in deutsches Recht einige Abweichungen von Festschreibeffekt (Benachteiligungsverbot) in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Ein vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer darf gegenüber dem nicht Ausgeschiedenen nicht benachteilig werden (§ 2a BetrAVG). Diesen Kerngedanken der Mobilitätsrichtlinie der EU hat der deutsche Gesetzgeber nur sehr behutsam umgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen oder die Versorgungsregelung, die bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor 2018 gültig waren, bleiben erhalten (Festschreibeffekt). Das Benachteiligungsverbot gilt grundsätzlich nur für den Versorgungsteil, der ab 1. Januar 2018 erworben wird.
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Berücksichtigungszeiten | In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Berücksichtigungszeiten Zeiten der Kindererziehung von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, endet sie mit Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Sie wirken sich sowohl beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und der Anrechnung auf die Wartezeit von 35 beziehungsweise 45 Versicherungsjahren für Altersrenten aus.
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Berufsunfähigkeitsrente | In der gesetzlichen Rentenversicherung gab es bis 2001 die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) (BSG 11.12.1969 – GS 4/69, BSGE 30, 167). Voraussetzung für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente war es, dass neben dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war. Die Höhe der Rente beträgt zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie wird grundsätzlich bis zum Anspruch auf die Regelaltersrente gezahlt. Am 1. Januar 2001 wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit von der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelöst.
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Betriebliche Altersversorgung | Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich eine freiwillige betriebliche Sozialleistung (BAG v. 26.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, lexetius.com 2013, 3424), die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Versorgung im Alter, bei Invalidität oder nach dem Tod des Begünstigten seinen Hinterbliebenen erbringt (§ 1 Abs. 1 BetrAVG = Leistungszusage).
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betrieblichen Altersversorgung |
Betriebliche Lohngestaltung | Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung umfasst auch die betriebliche Altersvorsorge in jeder Finanzierungsform. Zur betrieblichen Lohngestaltung gehört die kollektive und abstrakte Regelung für die innerbetriebliche Entlohnung (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 14 ff., lexetius.com 2014, 2449), das heißt:
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Betriebliche Sozialeinrichtung | Eine betriebliche Sozialeinrichtung ist eine mit einem zweckgebundenen Sondervermögen ausgestattete Einrichtung, die nach festgelegten Regeln soziale Leistungen für die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer oder ihren Familienangehörigen auf Dauer erbringt (BAG v. 10.02.2009 – 1 ABR 94/07, Rn. 32, BAGE 129, 313; 11.07.2000 – 1 AZR 551/99, Rn. 16, AP Nr. 16 zu § 87 BetrAVG Sozialeinrichtung).
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Betriebsparteien | Betriebsrat und Arbeitgeber sind die Betriebsparteien, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Vereinbarungen abschließen können (BAG 05.03.2013 – 1 AZR 417/12, Rn. 23 ff., lexetius.com 2013, 2566). Ihre Vereinbarungen können sein:
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Betriebspension | Als Betriebspensionen werden umgangssprachlich die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse bezeichnet.
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Betriebsrente | Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten sind – soweit nicht gesetzlich oder tariflich geregelt ─ grundsätzlich freiwillige wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers, die er den Arbeitnehmern aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusagt (BAG 8.5.1990 – 3 AZR 121/89, AP Nr. 58 zu § 7 BetrACG). Die Leistungen kann er selbst oder von einem externen selbständigen Versorgungsträger erbringen lassen. Für die zugesagten Leistungen hat er grundsätzlich einzustehen (Einstandspflicht). Die auf diesen Zusagen beruhenden Leistungen sind die Betriebsrente.
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Betriebsrentenstärkungsgesetz | Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Im Koalitionsvertrag von 2013 ist vereinbart worden, dass auf Grund des demographischen Wandels die betriebliche und private Altersvorsorge zu stärken sei. Gestärkt werden sollte insbesondere die betriebliche Altersversorgung. Sie sollte für Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben selbstverständlich sein. Deshalb sollten Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Betriebsrente auch in kleineren Unternehmen eine hohe Verbreitung finden kann. Deshalb sollten mögliche Hemmnisse für ihre Verbreitung abgeschafft werden.
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Betriebsrentner | Betriebsrentner ist ein ehemaliger Arbeitnehmer, der Leistungen aus einer Versorgungszusage der betrieblichen Altersversorgung bezieht. Teilweise wird er auch als Versorgungsempfängerbezeichnet.
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Betriebstreue | Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung kein vorenthaltenes Arbeitsentgelt, sondern die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue (BAG 18.05.2010 – 3 AZR 97/08, Rn. 35 f., BAGE 134, 254). Der Begriff „Betriebstreue“ umfasst sowohl die für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistungen als auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese Leistung ist praktisch der Teil des Arbeitsentgelts, der erst mit Eintritt eines Versorgungsfalles fällig wird (nachträglicher Lohn).
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Betriebsübergang | Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht (BAG 20.03.2014 – 8 AZR 1/13, Rn. 17, lexetius.com 2014,1963). Nach § 613a BGB tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; er tritt auch in die Verpflichtungen ein, die sich aus den Versorgungszusagen der Arbeitnehmer ergeben.
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Betriebsvereinbarung | Der Begriff "Betriebsvereinbarung" ist gesetzlich nicht definiert. Sie ist eine formbedürftige Vereinbarung (schriftlicher Vertrag), die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über Angelegenheiten abgeschlossen werden kann, für die der Betriebsrat zuständig ist (BAG 13.02.2007 – 1 AZR 184/06, BAGE 121, 168) . Sie hat teilweise rechtsetzende Wirkung, z. B. bei Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen von Arbeitsverhältnissen oder in betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Gegenüber Gesetzen und Tarifverträgen ist sie eine nachrangige Rechtsquelle. Gegenüber einer Individualvereinbarung (z. B. Arbeitsvertrag) ist sie wegen ihrer Normwirkung vorrangig.
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Betriebsvereinbarungsoffenheit |
Eine einzelvertragliche Versorgungsvereinbarung mit kollektivem Bezug ist betriebsvereinbarungsoffen, wenn sie unter einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Änderung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung steht. Ausschlaggebend ist, ob die Arbeitnehmer aufgrund der Regelung oder der Umstände, wie die Individualvereinbarung zustande gekommen ist, mit einer späteren Neuregelung durch eine Betriebsvereinbarung rechnen müssten.
Bei einer Individualvereinbarung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip, das heißt, gegenüber einer verschlechternden Betriebsvereinbarung gelten die günstigeren Regelungen der Einzelvereinbarung.
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