Begriff | Definition | ||||||
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Eckrente | Die Eckrente ist eine fiktive Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die zu Vergleichszwecken geschaffen wurde. Grundlage für die Berechnung dieser Rente sind die Beiträge, die ab vollendetem 20. Lebensjahr bis zur Regelaltersgrenze (bisher bis zum 65. Lebensjahr künftig bis zum 67.) aus einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen in die Rentenversicherung eingezahlt worden sind (Eckrentner).
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Eckrentner | Um das Rentenniveau zu verdeutlichen und vergleichbar zu machen, wurde für die gesetzliche Rentenversicherung eine theoretische Orientierungsgröße geschaffen: den Eckrentner. Er erreicht in 45 Versicherungsjahren 45 Entgeltpunkte. Die sich daraus ergebene Rente ist die Eckrente.
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Eigenbeitrag | Am 21. Juli 2002 wurde durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) die Nr. 4 in den § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt. Seitdem können Arbeitnehmermit eigenen Beiträgen aus ihrem Netto-Arbeitsentgelt (Eigenbeiträge) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren (BAG 15.03.2016 – 3 AZR 476/15, Rn.35 JurionRS 2016,19866).
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Eigenkapitalverzinsung | Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Unternehmen in seiner Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn es keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet (BAG 10.03.2015 – 3 AZR 739/13, Rn. 26, lexetius.com 2015, 1251). Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können.Ist dies der Fall, kann die Anpassung der laufenden Leistungen verweigert werden, weil die Betriebsrentenanpassung nicht aus dem Vermögen verlangt werden kann.
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Einschlägiger Tarifvertrag |
Ein Tarifvertrag ist einschlägig, der räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrages tarifgebunden sind. Es darf sich nicht um einen fachfremden Tarifvertrag handeln.
Kann nach einer gesetzlichen Vorschrift von Nichttarifgebundenen ein einschlägiger Tarifvertrag durch Bezugnahme in den Arbeitsvertrag übernommen werden, darf er nicht verändert werden. Durch jede Änderung – und sei sie noch so gering – ist der Tarifvertrag nicht mehr einschlägig, denn die Ausgestaltung eines Tarifvertrages obliegt allein den Tarifvertragsparteien.
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Einstandspflicht | Sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu, dann hat er für die zugesagten Leistungen einzustehen (Einstandspflicht - LAG Düsseldorf 10.12.1997 – 12 Ta BV 61/97, DB 1998, 933) , wenn der Versorgungsträger nicht leistet oder nicht leisten kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ). Allerdings ist seine Einstandspflicht äußerst gering einzuschätzen, weil Insolvenzfälle bei Versorgungsträgern (Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds) sehr selten sind. Außerdem bringen bei einem Insolvenzfall in der Regel die Sicherungsfonds der Versorgungsträger die garantierten Leistungen in voller Höhe auf (BAG 15.03.2016 – 3 AZR 476/15, Rn.35, JurionRS 2016, 19866).
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Einzelzusage | Vereinbart der Arbeitgeber mit einem einzelnen Arbeitnehmer individuell eine betriebliche Altersversorgung, dann handelt es sich um eine Einzelzusage und nicht um eine Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelung, denn sie hat keinen kollektiven Bezug (BAG 13.03.1975 – 3 AZR 446/74, AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt) . Derartige Vereinbarungen werden häufig mit leitenden Angestellten abgeschlossen, um individuelle Versorgungslücken zu schließen. Diese Zusagen sind grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Sie können einzelvertraglich verändert oder beendet werden; auch eine Änderungskündigung ist möglich.
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Entgeltcharakter | Die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung wurden früher nur als Fürsorge- oder Versorgungsleistungen des Arbeitgebers (Versorgungscharakter) angesehen. Im Laufe der Jahre änderten sich diese Einschätzungen zugunsten eines Doppelcharakter der betrieblichen Altersvorsorge: Sie hat einen Entgelt- und Versorgungscharakter, wobei der Entgeltcharakter immer mehr in den Vordergrund tritt (BAG 15.08.2010 – 3 AZR 80/08, Rn. 37 f., lexeius.com 2010, 2576). Die Leistungen sind eine Gegenleistung für geleistete Arbeit und damit eine besondere Form der Vergütung (Entgeltcharakter), die erst in der Leistungsphase fällig wird. Dies ergibt sich sowohl aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 29.02.2012 – 1 BvR 2378/10, Rn. 37, lexetius.com 2012, 2138) als auch aus der des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 17.05.1990 – RS C-262/88, lexetius.com 1990, 71; DB 1990, 1824).
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Entgeltumwandlung | Arbeitnehmer können Teile ihres künftigen Entgelts in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umwandeln (Entgeltumwandlung - EuGH 17.05.1990 – RS C-262/88, lexetius. com 1990, 71; DB 1990, 1824). Die Entgeltumwandlung kann nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in zwei Bereiche eingeteilt werden, nämlich in die vertragliche Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) und in die Entgeltumwandlung mit Rechtsanspruch (§ 1a BetrAVG). Mit der Entgeltumwandlung finanzieren die Arbeitnehmer ihre künftige Betriebsrente selbst.
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Entgeltverwendung | Eine Entgeltverwendung (auch als Lohnverwendung bezeichnet) liegt vor, wenn Beiträge an einen versicherungsförmigen Versorgungträger aus schon zugeflossenem Nettoarbeitsentgelt fließen ( Eigenbeiträge). Nur dem Arbeitnehmer steht das Recht zu, darüber entscheiden zu können, ob und wie mit Eigenbeiträgen eine Versorgungszusage finanziert wird. Die Verpflichtung zur Entgeltverwendung entzieht sich der Regelungsmacht der Betriebs- und Tarifvertagsparteien.
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Entgeltverzicht |
Ein Entgeltverzicht (auch als Lohnverzicht bezeichnet) liegt vor, wenn Arbeitnehmer auf die Barauszahlung von Teilen ihres Bruttolohns zugunsten einer wertgleichen Versorgungszusage verzichten (Erlassvertrag). Eine Vereinbarung über den Lohnverzicht für eine Entgeltumwandlung ist zulässig. Zur Entgeltumwandlung gehört allerdings unabdingbar das persönliche Entscheidungsrecht des Arbeitnehmers, Entgelt umzuwandeln zu können und nicht zu müssen.
Diese Voraussetzung hat der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz (§ 20 Abs. 2 BetrAVG) ausdrücklich bestätigt, denn auch ein tarifliches oder auf einem Tarifvertrag beruhendes Angebot (Betriebs- oder Dienstvereinbarung) auf eine automatische Entgeltumwandlung ( Optionssystem) wird nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot nicht widerspricht (Fiktion). Der Gesetzgeber hat damit den arbeitsrechtlichen Grundsatz durchbrochen, dass die Arbeitsbedingungen nur dann verändert werden, wenn der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot ausdrücklich annimmt. Die Betriebs- oder Tarifvertagsparteien können die Einzelheiten und Formalien für die Entgeltumwandlung frei vereinbaren, soweit sie gesetzlich nicht geregelt sind. Die Umwandlung von tariflichem Entgelt ist nur möglich, wenn der Tarifvertrag die Entgeltumwandlung zulässt oder sie regelt. Entgelt, das im Ausnahmenfall auf einer Betriebsvereinbarung beruht, ist umwandlungsfähig, wenn ihr die Betriebsparteien zugestimmt oder sie in einer Betriebsvereinbarung geregelt und damit zugelassen haben.
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Erreichte Anwartschaft | Für beitragsorientierte Leistungszusagen, die nach dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, gibt es für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft bei der Entgeltumwandlung eine Sonderregelung (§ 2 Abs. 5a BetrAVG = erreichte Anwartschaft). Ihre Höhe ergibt sich aus der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden erreichten Anwartschaft aus den eingezahlten Beiträgen. Anders als beim ratierlichen Verfahren werden nur die Zeiten der Versorgungszusage berücksichtigt.
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Ersatzverfahren | Teilweise wird das versicherungsförmige Verfahren oder die versicherungsförmige Lösung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) auch als Ersatzverfahren bezeichnet.
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Ertragsanteil | Der Ertragsanteilist der steuerpflichtige Teil des Auszahlungsbetrages einer betrieblichen Altersversorgung, der auf individuell oder nach § 40b EStG pauschal versteuerten Beiträgen beruht. Seine Höhe ist ein bestimmter Prozentsatz, der anhand amtlicher Tabellen ermittelt wird. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Versorgungsempfängers bei Versorgungsbeginn und der Art der Rente (BFH 22.11.2006 – X R 29/05, Rn. 14, BFHE 216, 124). Die Höhe des Ertragsanteils hängt davon ab, ob die Rente als lebenslange oder abgekürzte Leibrente gezahlt wird.
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Erwerbsminderungsrente | Seit dem 1. Januar 2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (EM) (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, Rn. 27, lexetius.com 2011, 7296). Die teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) nur noch in der Lage ist, mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. 2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelöst.
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Erwerbsphase | Unter einer Erwerbsphase ist der Zeitraum zu verstehen, während dem ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit ausübt und aus dem daraus erzielten Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Gegensatz dazu ist die Renten- oder Leistungsphase.
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Erwerbsunfähigkeitsrente | In der gesetzlichen Rentenversicherung gab es bis 2001 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) (BAG 15.03.2016 – 3 AZR 476/15, Rn. 35, JurionRs 2016, 19866). Voraussetzung für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente war es, dass neben dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war. Sie wird längstens bis zum Anspruch auf die Regelaltersrente gezahlt. Am 1. Januar 2001 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelöst.
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Espace-Klausel | Nach der sogenannten Escape-Klausel entfällt die Pflicht zur Anpassungsprüfung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 BetrAVG), (BAG 30.09.2014 – 3 AZR 613/12, Rn. 56 ff., lexetius.com 2014, 5074), wenn:
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