Begriff | Definition | ||||
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Indexanpassung | Die Indexanpassung ist grundsätzlich bei den laufenden Leistungen in allen fünf Durchführungswegen vorzunehmen (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 37/14, Rn. 21, openJur 2015, 11393). Ausnahmen: Bei einer Garantie- oder Überschussanpassung ist keine Anpassung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen durch eine Anpassung übermäßig belastet werden würde.
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Informationsrecht | Der einzelne Arbeitnehmer hat bei einem berechtigten Interesse das Recht, vom Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger schriftlich Auskunft darüber verlangen zu können (BAG 10.12.2013 – 3 AZR 832/11, Rn. 57, lexetius.com 2013, 5823):
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Insolvenz | Insolvenz (früher: Konkurs) ist die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens mangels finanzieller Mittel. Der Schuldner ist bei einer Insolvenz nicht mehr fähig, seine fälligen Geldverbindlichkeiten zu erfüllen (BGH 13.06.2006 – IX ZB 238/05, lexetius.com 2006, 1557). Dies ist der Grund, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Im Insolvenzverfahren sollen die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners und der Erlöse befriedigt werden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter in sämtliche Rechte und Pflichten des Schuldners ein.
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Insolvenzmasse | Die Insolvenzmasse umfasst das Vermögen des Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insovenzverfahrens und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Gegenstände der Insolvenzmasse sind aufzulisten (Vermögensübersicht); sie sind den Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüberzustellen.
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Insolvenzsicherung | Um die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungszusagen gegen eine Insolvenz (Konkurs) des Unternehmens zu schützen, wurde 1975 mit dem Betriebsrentengesetz die Insolvenzsicherung eingeführt. Träger der Insolvenzsicherung ist als Selbsthilfeeinrichtung der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln. Die Versorgungsleistungen und gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung sind seit 1975 gegen die Insolvenz des Arbeitgebers gesichert (BAG 15.06.2010 – 3 AZR 334/09, Rn. 33, BAGE 134, 372). Die Insolvenzsicherung war und ist sozialpolitisch besonders wichtig, damit die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht leer ausgehen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Mitglied des PSVaG sind alle Arbeitgeber kraft Gesetz, die Versorgungszusagen abgegeben haben, die gegen Insolvenz zu sichern sind.
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Invaliditätsversorgung | Die Versorgungsordnung kann eine Versorgung bei Invalidität vorsehen (BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, BAGE 145, 314). Eine Invaliditätsleistung wird mit Eintritt der Invalidität (Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung) fällig. Invalidität liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen voraussichtlich auf Dauer oder zumindest über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Begriff der Invalidität ist gesetzlich nicht definiert. In der Regel werden in den Versorgungsordnungen die Begriffe der Invalidität der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Wird in der Versorgungsordnung der Invaliditätsbegriff nicht definiert, gelten die Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, Rn. 15, lexetius.com 2011, 7296). Die Versorgungsordnung kann einen eigenen Begriff der Invalidität vorsehen, der von den gesetzlichen Begriffen abweicht.
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