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Begriff Definition
Jeweiligkeitsklausel

Die Jeweiligkeitsklausel ist häufig eine Sonderform des Widerrufsvorbe­halts bei betriebli­chen Versorgungszusagen. Mit ihr können langfristige Versorgungszusagen flexib­ler ges­tal­tet werden (BAG 23.04.2013 – 3 AZR 23/11, Rn. 22, lexetius.com 2013, 3329). Wird im Arbeitsvertrag auf eine Versorgungsregelung – ob Einzel­zu­sage, Be­triebs- oder Dienstvereinbarung oder Tarifvertrag – mit dem Zusatz „in der je­weils gel­tenden Fas­sung“ Bezug genommen, so handelt es sich um eine dynamische Ver­weisungsklausel oder Jeweiligkeitsklausel. Dadurch wird die jeweils geltende Versorgungsrege­lung zum Inhalt des Arbeitsvertra­ges. Der Arbeitnehmer unterwirft sich damit der Regelungskom­petenz der Organe der Bezugs­norm. Die Jeweilig­keitsklausel kann sowohl zugunsten als auch zulasten der Arbeit­nehmer wirken.

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