Begriff | Definition |
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Jeweiligkeitsklausel | Die Jeweiligkeitsklausel ist häufig eine Sonderform des Widerrufsvorbehalts bei betrieblichen Versorgungszusagen. Mit ihr können langfristige Versorgungszusagen flexibler gestaltet werden (BAG 23.04.2013 – 3 AZR 23/11, Rn. 22, lexetius.com 2013, 3329). Wird im Arbeitsvertrag auf eine Versorgungsregelung – ob Einzelzusage, Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder Tarifvertrag – mit dem Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ Bezug genommen, so handelt es sich um eine dynamische Verweisungsklausel oder Jeweiligkeitsklausel. Dadurch wird die jeweils geltende Versorgungsregelung zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer unterwirft sich damit der Regelungskompetenz der Organe der Bezugsnorm. Die Jeweiligkeitsklausel kann sowohl zugunsten als auch zulasten der Arbeitnehmer wirken.
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