Begriff | Definition | ||||||||||
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Kapitaldeckungsgrad | Der Kapitaldeckungsgrad bildet seit 1. Januar 2018 nach § 36 PFAV das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen des Versorgungsträgers und dem Barwert der Zusage ohne versicherungsförmige Garantien zu erbringenden Leistungen ab. Dabei ist der Rechnungszins vorsichtig zu wählen und er muss
angemessen berücksichtigen.
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Kapitaldeckungsverfahren | Beim Kapitaldeckungsverfahren (z. B. private Rentenversicherungen) werden im Gegensatz zum Umlageverfahren (gesetzliche Rentenversicherung) während der Beitrags- oder Anwartschaftsphase die Beiträge oder Zuwendungen in einem Kapitalstock angesammelt und ertragsbringend angelegt (Zinsen und Zinseszinsen), um mit dem angesparten Kapital die späteren Versorgungsleistungen dauerhaft erbringen zu können.
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Kapitalleistung | In der Regel werden die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung als laufende Leistungen ausgezahlt. Die Auszahlung kann auch als einmalige Zahlung erfolgen, wenn sie den Versorgungszweck erfüllt (BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, 28 ff., BAGE 145, 314; 30.09.1986 – 3 AZR 22/85, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG). Die Kapitalzahlung kann in der Versorgungsordnung oder bei Rentenbeginn vereinbart werden. Auch eine Rentenzahlung mit Kapitalwahlrecht ist möglich (LAG Hessen 23.09.1998 – 8 Sa 1410/97, NZA-RR 1999, 487). Bei ihr kann der Begünstigte bei Eintritt des Versorgungsfalles das Kapitalwahlrecht ausüben.
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Kapitalwahlrecht | Kapitalwahlrecht: Neben einer laufenden Leistung kann auch eine Rentenzahlung mit Kapitalwahlrecht vereinbart werde (LAG Hessen 23.09.1998 – 8 Sa 1410/97, NZA-RR 1999, 487). Wählt der Versicherte im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber oder Versorgungsträger am Beginn der Auszahlungsphase statt der Rente die Einmalzahlung, dann ist diese Auszahlungsform steuerunschädlich. Damit die noch zu zahlenden Beiträge nicht steuer- und beitragspflichtig werden, ist das Wahlrecht frühestens innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auszuüben.
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Kaufkraftverlust |
Ein Kaufkraftverlust entsteht durch steigende Verbraucherpreise bei gleichbleibenden Versorgungsleistungen. Dadurch sinkt der Wert des Geldes, seine Kaufkraft verringert sich. Der Wertverlust des Geldes kann sowohl in Euro (absoluter Kaufkraftverlust) als auch in Prozenten (relativer Kaufkraftverlust) für einen bestimmten Zeitraum ermittelt werden.
Die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in Teilbeträgen zu erbringende Leistungen, die der inflationären Auszehrung unterliegen. Der dadurch entstehende Kaufkraftverlust, soll durch eine entsprechende Anpassung ausgeglichen werden. Nach geltendem Recht ist der Ausgleich dann erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Er kann auf die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt werden ( reallohnbezogene Obergrenze).
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Kindererziehungszeiten | Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, wenn es ab 1992 geboren ist. Wurde das Kind vor 1992 geboren, werden seit 1. Juli 2014 zwei Jahre pro Kind als Erziehungszeit angerechnet. Davor ist nur ein Jahr für jedes Kind angerechnet worden. Diese Zeiten sind Beitragszeiten. Sie werden mit dem Durchschnittentgelt aller Pflichtversicherten bewertet (ein Rentenpunkt pro Jahr). Der Bund zahlt die Pflichtbeiträge. Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr sind Berücksichtigungszeiten.
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Kleinbetragsanwartschaften | Eine Kleinbetragsanwartschaft oder Kleinbetragsrente Bagatellanwartschaft liegt vor, wenn ihr monatlicher Auszahlungsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt (BGH 12.09.2012 – IV ZR 340/07, openJur 2012, 130461). Das sind 2017 in den alten Bundesländern bis zu 29,75 Euro und in den neuen Bundesländern bis zu 26,60 Euro.
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Koalitionsfreiheit | In Art. 9 Abs. 3 GG ist die Koalitionsfreiheit verankert. Es ist das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sich jeweils zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen (BVerfG 06.02.2007 – 1 BvR 978/05, Rn. 23 ff., lexetius.com 2007, 191) .
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Kollektive Versorgungszusage | Kollektive Versorgungszusage: Eine kollektive Versorgungszusage kann auf
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Konzern | Der Konzern ist der Zusammenschluss von mehreren selbständigen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung (BGH 29.03.1993 – II ZR 265/91, AP Nr. 2 zu § 303 AktG). Dabei kann es sich um einen Unterordnungskonzern oder einen Gleichordnungskonzern handeln. Bei einem Unterordnungskonzern sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst. Ein Gleichordnungskonzern liegt vor, wenn die rechtlich selbständigen Konzernunternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen.
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Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für die Betriebsrente | Für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung allein vom Betriebsrentner zu tragen. Pflichtversicherte hatten bis zum 31. Dezember 2003 nur den halben Beitrag zu zahlen, seit 1. Januar 2004 zahlen sie den vollen Beitrag. Freiwillig Versicherten hatten schon immer den Beitrag in voller Höhe zu zahlen; wobei eventuelle zusätzliche Einkünfte noch mit zu berücksichtigen sind.
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Krankenversicherung der Rentner (KVdR) | Für Rentner ist die Krankenversicherung der Rentner eine Pflichtversicherung (BSG 26.03.1996 – 12 RK 44/94, DB 1996, 1987). Sie müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen (Vorversicherungszeiten) erfüllen, um gesetzlich krankenversichert zu sein. In den Jahren vor Rentenbeginn müssen neun Zehntel der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen belegt sein. Die freiwillige Mitgliedschaft wird wie eine Pflichtversicherung bewertet. Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit Rentenbeginn (Zeitpunkt der Antragstellung).
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Kündigung | Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist (BAG 19.01.1956 – 2 AZR 80/55, AP Nr. 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung. Im Interesse der Rechtssicherheit muss sie klar und zweifelsfrei erkennen lassen, welches Rechtsverhältnis und zu welchem Zeitpunkt es beendet werden soll (BAG 15.03.1991 – 2 AZR 516/9, AP Nr. 2 zu § 47 BBiG). Mit Zugang wird die Kündigung wirksam. Sie muss vom Gekündigten nicht angenommen werden, um wirksam zu werden. Eine Kündigung kann sowohl fristgerecht (ordentlich) als auch fristlos (außerordentlich) erklärt werden.
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