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Begriff Definition
Kapitaldeckungsgrad

Der Kapitaldeckungsgrad bildet seit 1. Januar 2018 nach § 36 PFAV das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen des Versorgungsträgers und dem Barwert der Zusage ohne versicherungsförmige Garantien zu erbringenden Leistungen ab. Dabei ist der Rechnungszins vorsichtig zu wählen und er muss

  • die Vertragswährung,
  • die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie
  • den Ertrag künftiger Vermögenswerte

angemessen berücksichtigen.

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Kapitaldeckungsverfahren

Beim Kapitaldeckungsverfahren (z. B. private Rentenversicherungen) werden im Gegensatz zum Umla­geverfahren (gesetzliche Rentenversicherung) während der Beitrags- oder Anwart­schafts­phase die Beiträge oder Zuwendungen in einem Kapitalstock angesam­melt und ertragsbringend angelegt (Zinsen und Zinseszinsen), um mit dem angesparten Kapital die späteren Versorgungsleistungen dauerhaft erbringen zu können.

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Kapitalleistung

In der Regel werden die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung als laufende Leistungen ausgezahlt. Die Auszahlung kann auch als einmalige Zahlung erfol­gen, wenn sie den Versorgungszweck erfüllt (BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, 28 ff., BAGE 145, 314; 30.09.1986 – 3 AZR 22/85, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG). Die Kapitalzahlung kann in der Versor­gungs­ordnung oder bei Rentenbeginn vereinbart werden. Auch eine Renten­zahlung mit Kapitalwahl­recht ist mög­lich (LAG Hessen 23.09.1998 – 8 Sa 1410/97, NZA-RR 1999, 487). Bei ihr kann der Begünstigte bei Eintritt des Versorgungsfalles das Kapitalwahl­recht aus­üben.

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Kapitalwahlrecht

Kapitalwahlrecht: Neben einer laufenden Leistung kann auch eine Rentenzahlung mit Ka­pital­wahlrecht vereinbart werde (LAG Hessen 23.09.1998 – 8 Sa 1410/97, NZA-RR 1999, 487). Wählt der Versicherte im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG im Einver­nehmen mit dem Arbeitgeber oder Versorgungsträger am Beginn der Auszahlungsphase statt der Rente die Einmalzahlung, dann ist diese Auszahlungsform steuerunschäd­lich. Damit die noch zu zahlenden Bei­träge nicht steuer- und beitragspflichtig werden, ist das Wahlrecht frühestens innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auszuüben.

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Kaufkraftverlust
Ein Kaufkraftverlust entsteht durch steigende Verbraucherpreise bei gleichbleibenden Versorgungsleistungen. Dadurch sinkt der Wert des Geldes, seine Kaufkraft verringert sich. Der Wertverlust des Geldes kann sowohl in Euro (absoluter Kaufkraftverlust) als auch in Prozenten (relativer Kaufkraftverlust) für einen bestimmten Zeitraum ermittelt werden.

Die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in Teilbeträgen zu erbringende Leistungen, die der inflationären Auszehrung unterliegen. Der dadurch entstehende Kaufkraftverlust, soll durch eine entsprechende Anpassung ausgeglichen werden. Nach geltendem Recht ist der Ausgleich dann erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Er kann auf die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt werden ( reallohnbezogene Obergrenze).
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Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjah­ren, wenn es ab 1992 geboren ist. Wurde das Kind vor 1992 geboren, wer­den seit 1. Juli 2014 zwei Jahre pro Kind als Erziehungszeit angerechnet. Davor ist nur ein Jahr für jedes Kind angerechnet worden. Diese Zeiten sind Bei­tragszeiten. Sie werden mit dem Durch­schnittentgelt aller Pflichtversicherten bewertet (ein Renten­punkt pro Jahr). Der Bund zahlt die Pflichtbeiträge. Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr sind Berücksichti­gungszeiten.

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Kleinbetragsanwartschaften

Eine Kleinbetragsanwartschaft oder Kleinbetragsrente Bagatell­anwartschaft liegt vor, wenn ihr monatlicher Auszah­lungsbe­trag der aus der Anwartschaft resultie­renden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze ein Prozent der monatli­chen Bezugs­größe (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt (BGH 12.09.2012 – IV ZR 340/07, openJur 2012, 130461). Das sind 2017 in den alten Bundesländern bis zu 29,75 Euro und in den neuen Bun­desländern bis zu 26,60 Euro.

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Koalitionsfreiheit

In Art. 9 Abs. 3 GG ist die Koalitionsfreiheit verankert. Es ist das Recht von Arbeitnehmern und  Arbeitgebern sich jeweils zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirt­schaftsbedingungen zusammenzuschließen (BVerfG 06.02.2007 – 1 BvR 978/05, Rn. 23 ff., lexetius.com 2007, 191) .

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Kollektive Versorgungszusage

Kollektive Versorgungszusage: Eine kollektive Versorgungszusage kann auf

einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung (BAG 25.02.1999 – 3 AZR 113/97, AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG)
einer Sprecherausschuss-Richtlinie (BAG 25.02.1999 – 3 AZR 113/97, AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG
einem Tarifvertrag (BAG 17.06.2008 – 3 AZR 409/06, Rn. 27 ff., BAGE 127, 62)
beruhen sowie
—●
eine Regelungsabrede oder Betriebsabsprache (BAG 09.07.1985 – 3 AZR 546/82, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung, die mit den Mitteln des individuellen Arbeitsrechts vom Arbeitgeber umgesetzt werden muss
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Konzern

Der Konzern ist der Zusammenschluss von mehreren selbständigen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung (BGH 29.03.1993 – II ZR 265/91, AP Nr. 2 zu § 303 AktG). Dabei kann es sich um einen Unterordnungskonzern oder einen Gleichordnungskonzern handeln. Bei einem Unterordnungskonzern sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens zu­sammengefasst. Ein Gleichordnungskonzern liegt vor, wenn die rechtlich selbständigen Kon­zern­unternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen.

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Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für die Betriebsrente

Für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Beiträge zur Kran­ken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung allein vom Be­triebsrentner zu tragen. Pflichtversicherte hatten bis zum 31. Dezember 2003 nur den halben Beitrag zu zah­len, seit 1. Januar 2004 zahlen sie den vollen Bei­trag. Freiwillig Versicherten hatten schon immer den Beitrag in voller Höhe zu zahlen; wo­bei eventuelle zusätzliche Einkünfte noch mit zu berücksichtigen sind.

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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Für Rentner ist die Krankenversicherung der Rent­ner eine Pflichtversicherung (BSG 26.03.1996 – 12 RK 44/94, DB 1996, 1987). Sie müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen (Vorversicherungs­zeiten) erfüllen, um gesetzlich krankenversichert zu sein. In den Jahren vor Rentenbeginn müssen neun Zehntel der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit mit Pflicht- oder frei­willigen Beiträgen belegt sein. Die freiwillige Mitgliedschaft wird wie eine Pflichtversicherung be­wertet. Die Rahmen­frist be­ginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit Rentenbeginn (Zeitpunkt der Antragstellung).

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Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Beendi­gung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist (BAG 19.01.1956 – 2 AZR 80/55, AP Nr. 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung. Im Interesse der Rechtssicherheit muss sie klar und zwei­felsfrei erkennen lassen, welches Rechtsverhältnis und zu welchem Zeitpunkt es beendet wer­den soll (BAG 15.03.1991 – 2 AZR 516/9, AP Nr. 2 zu § 47 BBiG). Mit Zugang wird die Kündigung wirksam. Sie muss vom Gekündigten nicht an­genom­men werden, um wirksam zu werden. Eine Kündigung kann sowohl fristgerecht (ordent­lich) als auch fristlos (außerordentlich) er­klärt werden.

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Flyer udiDer Flyer "u.di gemeinsam mit ver.di" zum Download.

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u di Allgemein klDie Kurzinformation zum Download.

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udi Flyer 2019Der Flyer "u.di hilft bei der bAV zum Download.

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