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Begriff Definition
Nachgelagerte Besteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung liegt bei der Altersversorgung dann vor, wenn die Beiträge aus dem Bruttoentgelt gezahlt werden und in der Leistungsphase ihre Leistungen voll zu versteuern sind.

Eine Mitfinanzierung liegt vor, wenn eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszu­sage durch Eigenbeiträge der Arbeitnehmer (aus dem Nettoarbeitsentgelt) mitfinanziert wird und die Leis­tungen aus diesen Beiträgen von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst werden.

 

Sie unterscheidet sich von der Mischfinanzierung da­durch, dass Arbeitnehmer tariflich verpflichtet werden können, sich an der Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge zu beteiligen, z. B. bei der VBL oder ZVK.

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Nachholende Anpassung
Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Betriebsrenten wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht oder nur teilweise angepasst, ist grundsätzlich bei der Folgeprüfung von der Teuerungsrate auszugehen, die sich vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag ergibt. Mit einer nachholenden Anpassung soll das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt werden.

Eine nachholende Anpassung entfällt, bei einer Versorgungszusage, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde und sie zu Recht unterblieben ist.
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Nachträgliche Anpassung
Eine nachträgliche Anpassung hat zu erfolgen, wenn der Versorgungsempfänger die aktuelle Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers angreift und sich erweist, dass sie nicht korrekt ist. Sie hätte höher ausfallen müssen. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber ab dem Anpassungsstichtag die Anpassung im zutreffenden Umfang zu leisten.

Reagiert der Arbeitgeber nicht auf den Widerspruch oder lehnt er die erhöhte Anpassung ab und war die Anpassungsentscheidung nicht korrekt, hat der Versorgungsempfänger sie bis zum Tag vor dem nächsten Anpassungsstichtag gegenüber dem Arbeitgeber wenigstens außergerichtlich geltend zu machen (Rüge).

Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt.
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Nachwirkung

Das Näherungsverfahren ist dann von Bedeutung, wenn die betriebliche Alters­versorgung als Gesamt­versorgung zugesagt wor­den ist. Bei ihrer Berechnung ist die gesetzli­che Rente mit zu berücksichti­gen. Kann die Höhe der Rente nicht durch den Nachweis der bisher erworbenen Entgelt­punkte nachgewiesen werden, ist eine fiktive Ren­ten­berech­nung nach dem Nähe­rungsverfahren vorzunehmen. Für die Berech­nung der gesetz­lichen Rente nach dem Nähe­rungs­verfah­ren gilt folgende For­mel:

R = EP x AR x ZF

R

=

voraussichtliche gesetzliche Rente 

 

EP

=

maßgebende Entgeltpunkte

 

AR

=

aktueller Rentenwert

 

ZF

=

maßgeblicher Zugangsfaktor

 

Als Versicherungsjahre werden nur die vollen Jahre nach vollendetem 20. Lebensjahr be­rück­sich­tigt.

Kann ein Arbeitnehmer durch eine Rentenaus­kunft die tatsächliche Zahl der Entgelt­punkte nachwei­sen, dann ist die Rente grund­sätzlich aus den persönlichen Entgelt­punkten zu errechnen.

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Nachzahlungsrecht

Arbeitnehmer haben nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n.F. das Recht auf die steuerfreie Nachzahlung von Beiträgen, wenn das Arbeitsverhältnis ruhte und im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde. Die Nachzahlung pro Kalenderjahr ist auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) begrenzt. Diese Beiträge können maximal zehn Jahre gezahlt werden. Für die Höhe des Nachzahlungsbetrages ist die BBG des Jahres der Nachzahlung maßgebend.

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Näherungsverfahren

Das Näherungsverfahren ist von Bedeutung, wenn die betriebliche Alters­versorgung als Gesamtversorgung zugesagt wor­den ist, bei der die gesetzli­che Rente mit zu berücksichtigen ist (BAG 12.11.1991 – 3 ZR 520/90, BAGE 69, 19; DB 1992, 638). Kann die Höhe der Rente nicht durch den Nachweis der bisher erworbenen Entgeltpunkte nachgewiesen werden, ist eine fiktive Ren­ten­berech­nung nach dem soge­nannten Nähe­rungsverfahren vorzunehmen. Für die Berech­nung der gesetz­lichen Rente nach dem Nähe­rungs­verfah­ren gilt folgende Formel:

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Neuzusage
Bei der Be- und Versteuerung der Beiträge und Leistungen in der versicherungsförmigen Durchführungswegen (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) kommt es darauf an, wann die Versorgungszusage im ersten Dienstverhältnis erteilt wurde. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2017 (Neuzusage) konnten die Beiträge bis zu vier Prozent der BBG steuer- und beitragsfrei in eine Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden (§ 3 Nr.63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). In diesem Zeitraum war zusätzlich ein Betrag von 1.800 Euro (Sockelbetrag) steuerfrei aber nicht beitragsfrei. Der Steuerfreibetrag wurde ab 2018 auf acht Prozent der BBG erhöht. Der Sockelbetrag (1.800 €) ist wegefallen. Die Beitragsfreistellung in den Sozialversicherungen ist nach wie vor auf vier Prozent der BBG begrenzt.
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Nominales Anrecht

Ein nominales Anrecht im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG liegt vor, wenn bei der Versorgungsleistung ein fester Geldbetrag vereinbart worden ist. Es wird nur in Ausnahmefällen vereinbart, nämlich dann wenn die Höhe der Versorgungsleistung in Euro und nicht mit einem veränderbaren Wert festgelegt wird. Das nominale Anrecht ist keiner Veränderung durch Anpassung unterworfen und es verändert sich auch nicht durch Zinsen oder andere Faktoren (z.B. Indexanpassung oder Lohnentwicklung). Grundsatz: Euro bleibt Euro.

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