Term | Definition |
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Nachgelagerte Besteuerung | Die nachgelagerte Besteuerung liegt bei der Altersversorgung dann vor, wenn die Beiträge aus dem Bruttoentgelt gezahlt werden und in der Leistungsphase ihre Leistungen voll zu versteuern sind.
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Nachwirkung | Die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung (BAG 09.07.2013 – 1 AZR 275/12, Rn. 18, lexetius.com 2013, 3975) oder eines Tarifvertragesbedeutet, dass die unmittelbare Geltung ihrer Normen nach Ablauf einer Kündigungsfrist erhalten bleibt; ihre zwingende Wirkung entfällt. Die Normen wirken so lange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine im Nachwirkungszeitraum getroffene andere Abmachung kann eine einzelvertragliche Einigung, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein.
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Näherungsverfahren | Das Näherungsverfahren ist von Bedeutung, wenn die betriebliche Altersversorgung als Gesamtversorgung zugesagt worden ist, bei der die gesetzliche Rente mit zu berücksichtigen ist (BAG 12.11.1991 – 3 ZR 520/90, BAGE 69, 19; DB 1992, 638). Kann die Höhe der Rente nicht durch den Nachweis der bisher erworbenen Entgeltpunkte nachgewiesen werden, ist eine fiktive Rentenberechnung nach dem sogenannten Näherungsverfahren vorzunehmen. Für die Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren gilt folgende Formel:
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