Begriff | Definition |
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Obliegenheiten | Obliegenheiten sind den Versicherten durch Gesetz oder Vertrag auferlegte Pflichten. In der betrieblichen Altersvorsorge sind es je nach Ausgestaltung der Versorgungsordnung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Nebenpflichten (BAG 04.08.1955 – 2 AZR 212/54, AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
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Opting-out | Umstritten ist, ob Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsfreiheit vom Arbeitgeber vertraglich verpflichtet werden können, sich an der Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge zu beteiligen (Beitragszahlungspflicht). Deshalb bieten einigen Unternehmen den Arbeitnehmern Vereinbarungen an, einen Teil ihres Entgelts für eine Anwartschaft der betriebliche Altersversorgung zu verwenden (Opting-out). Jedem Arbeitnehmer wird dabei das Recht eingeräumt, darüber entscheiden zu können, ob er sich an der Finanzierung beteiligen will oder nicht. Zur Finanzierung können Eigenbeiträge oder Beiträge der Entgeltumwandlung genutzt werden.
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Optionssystem | Seit Anfang 2018 ist es möglich mit einem Tarifvertrag ein Optionssystem einzuführen. Damit kann tarifvertraglich eine automatische Entgeltumwandlung vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Outsourcing | Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird unter dem Begriff „Outsourcing“ die Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen externen Auftragnehmer oder Dienstleister verstanden.
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