Begriff | Definition | |||||||||||||||
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Ratierliche Kürzung | Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus (§ 2 BetrAVG), ist die mitnehmbare arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft grundsätzlich ratierlich zu kürzen (Quotierungsverfahren). Beim Quotierungsverfahren – auch ratierliches, m/n-tel- oder pro-rata-temporis-Verfahren genannt – wird der zugesagte Vollanspruch im Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Betriebszughörigkeit (nicht lediglich der nach der Zusage erbrachten Zeit) zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit errechnet (Feste oder Regelaltersgrenze). Eine ratierliche Anwartschaft ist wie folgt zu berechnen:
Dagegen ist eine arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsanwartschaft (Entgeltumwandlung oder umfasste Eigenbeiträge) sofort unverfallbar, wenn sie ab 2001 zugesagt wurde. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich Ihre Höhe aus den umgewandelten Beiträgen, die vom Zusagezeitpunkt bis zum Ausscheiden eingezahlt worden sind (Erreichte Anwartschaft).
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Reallohnbezogene Obergrenze | Für die Anpassung von Betriebsrenten kann der zwischenzeitlich eingetretene Kaufkraftverlust (Verbraucherpreisindex für Deutschland) maßgebend sein oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen (reallohnbezogene Obergrenze).
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Rechtsanspruch | Der Rechtsanspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein wesentliches Merkmal eines Rechtsanspruchs ist die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung.
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Regelaltersgrenze | Die Regelaltersgrenze lag von 1916 bis 2011 beim 65. Lebensjahr des Versicherten. Seit 2012 wird sie bis 2029 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Regelaltersrente kann ohne Abschläge als Vollrente bezogen werden, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Sie kann bei rechtzeitigem Antrag nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab dem Folgemonat bezogen werden.
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Regelaltersrente | Die Regelaltersrente erhalten Versicherte als Vollrente, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird von 2012 bis 2029 schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Von 2012 bis 2023 erfolgt die Anhebung in Einjahresschritten und ab 2024 in Zweijahresschritten.
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Regelbedarfsstufen | Um das soziokulturelle Existenzminimum in Deutschland zu gewährleisten, ist der für den notwendigen Lebensunterhalt erforderliche Bedarf als Regelbedarf ermittelt. Er wird abstrakt nach generell definierten Kriterien festgelegt. Dabei spielen die Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen eine entscheidende Rolle.
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Regelungsabrede | Die Regelungsabrede (auch als Betriebsabsprache bezeichnet) ist eine formlose Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 33, lexetius.com 2014, 2449). Sie hat keine Normenwirkung, das heißt, sie wirkt nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern bindet die Betriebsparteien nur schuldrechtlich. Der Arbeitgeber muss sie mit den Mitteln des individuellen Arbeitsrechts umsetzen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann in der Form der Regelungsabrede realisiert werden (BAG 14.02.1991 – 2 AZR 415/90, AP Nr. 4 zu § 615 BBG Kurzarbeit).
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Regelungssperre | Die Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) können grundsätzlich betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten durch Vereinbarungen (Regelungsabreden, Betriebsabsprachen, Betriebsvereinbarungen) gestalten, wenn diese Angelegenheiten nicht abschließend tariflich oder gesetzlich geregelt sind (Regelungssperre) (BAG 09.07.2013 – 3 AZR 275/12, Rn. 14 f., lexetius.com 2013, 3975). Ausnahme: Im Tarifvertrag oder Gesetz wird mit einer Öffnungsklausel eine betriebliche Konkretisierung und Ausgestaltung der Angelegenheit ermöglicht oder der Tarifvertrag oder das Gesetz regelt eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 87 BetrVG) nicht abschließend (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 17, lexetius.com 2014, 2449). Die Regelungslücke kann durch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 17, lexetius.com 2014, 2449).
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Reine Beitragszusage |
Die reine Beitragszusage ist 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt worden. Ein reine Beitragszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einen der versicherungsförmigen Durchführungswege (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu zahlen (§ 22 BetrAVG n. F.). Bei ihr bestehen die Arbeitgeberpflichten der § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 4 Satz 2, §§ 1b bis 6 und § 16 sowie die Pflicht zur Insolvenzsicherung nach dem 4. Abschnitt nicht. Insbesondere entfällt die gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers.
Die Anwartschaften einer reinen Beitragszusage sind sofort unverfallbar, auch wenn sie vom Arbeitgeber finanziert werden. Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugutekommen. Nach einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht, die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Innerhalb eines Jahres kann das vorhandene Versorgungskapital auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden, falls der neue Arbeitgeber Beiträge auf der Grundlage einer Beitragszusage in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg zahlt. Arbeitnehmer können die Altersleistung im Rahmen des § 6 BetrAVG vorzeitig in Anspruch nehmen. Die bei der Versorgungseinrichtung aufgebaute Anwartschaft darf nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden, das heißt, sie ist weder übertragbar noch beleihbar oder veräußerbar. Die Höhe der Leistung darf weder von Arbeitgeber noch vom Versorgungsträger zugesagt oder garantiert werden.
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Relative Überversorgung |
Eine relative Überversorgung liegt vor, wenn den Arbeitnehmern eine Versorgung mit einer Höchstbegrenzungsklausel zugesagt wurde. Deshalb müssen sie davon ausgehen, dass sie im Versorgungsfall eine Gesamtversorgung (Nettobetriebsrente plus gesetzliche Nettorente) von weniger als 100 Prozent des zuvor bezogenen Nettoeinkommens erhalten. Wird der unterhalb der Gesamtversorgung liegende Grad der Versorgung (z. B. auf 90 Prozent) im Laufe der Zeit spürbar überschritten (z. B. auf 100 Prozent), dann liegt eine relative Überversorgung vor. Wegen der Störung der Geschäftsgrundlage kann der Arbeitgeber – zusammen mit dem Betriebsrat – die Versorgung an das ursprüngliche Versorgungsziel anpassen.
Da Arbeitsentgelte in unregelmäßigen Abständen erhöht werden, um die Preis- und Produktivitätsentwicklung auszugleichen. Deshalb kommt es bei einer Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, auf die vergleichbaren Aktivenbezüge am Bilanzstichtag an.
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Rente | Unter einer Rente wird der regelmäßige Bezug von Geldleistungen aus der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersversorgung verstanden. Sie kann als Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Die Rentenzahlung ist grundsätzlich eine lebenslängliche Leibrente (BFH 04.10.1990 – X R 60/90, BStBl 1991 II, 89; BB 1991, 823); sie kann aber auch zeitlich befristet werden ( Zeitrente) (Blomeyer u.a.. Betriebsrentengesetz, 6. Aufl., § 16 Rn. 40)
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Rentenabschlag | Wird eine gesetzliche Altersrente als Vollrente vorzeitig bezogen, wird sie für die gesamte Dauer des Rentenbezugs durch Abschläge gemindert. Die Rentenminderung beträgt für jeden Monat, in dem die Altersrente vor Erreichen der jeweiligen regulären Altersgrenzue gezahlt wird 0,3 Prozent. Abschläge gibt es bei folgenden Rentenarten:
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Rentenzahlung | Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können als laufende Leistungen (Rente) (BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, BAGE 145, 314) oder als Kapital ausgezahlt werden. Die Rentenzahlung ist grundsätzlich eine lebenslängliche Leibrente; sie kann zeitlich befristet werden ( Zeitrente).
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Rentnergesellschaft | Stellt ein Betrieb seine Geschäftstätigkeit ein, wird häufig eine Rentnergesellschaft für den Zweck gegründet, die vorhandenen Versorgungsverbindlichkeiten auf sie zu übertragen, die sie zu erfüllen und abzuwickeln hat (BAG 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, Rn. 38, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG). Sie ist mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, damit sie die zugesagten Ansprüche erfüllen kann und ausreichendes Kapital für die Anpassungen (§ 16 BetrAVG) zur Verfügung steht (BAG 11.03.2008 – 3 AZR 358/06, Rn. 33 ff., BAGE 126, 120). Die Übertragung vom Arbeitgeber auf eine Rentnergesellschaft ist ein Schuldnerwechsel.
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Riester-Förderung | Bei einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass für seine Beiträge aus dem Nettoentgelt die Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen kapitalgedeckten Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) durchgeführt wird. Für diese Beiträge können Arbeitnehmer die Zulagen beantragen und/oder den Sonderausgabenabzug geltend machen (Riester-Förderung). In der Regel ist die Wahl dieser staatlichen Förderung (Zulagen) nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber mit seinen Beiträgen die Steuer- und Beitragsfreiheit in den Sozialversicherungen (z. B. § 3 Nr. 63 EStG) ausgeschöpft hat.
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Riester-Rente | Unter einer Riester-Rente werden die laufenden Leistungen verstanden, die aus einem staatlich geförderten privaten kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukt zu zahlen sind. Für sie können Zulagen beantragt und der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Ab 2006 mussten bei dieser Altersvorsorge Unisex-Tarife eingeführt werden.
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Rückdeckungsversicherung | Die Rückdeckungsversicherung ist eine vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung, bei der der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist (Bezugsrecht). Mit ihr werden die Risiken Tod oder Invalidität aus der von ihm erteilten Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung ausgelagert. Rückdeckungsversicherungen werden insbesondere bei einer Direktzusage und bei einer Unterstützungskasse zur Risikoabwälzung abgeschlossen.
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Rückdeckungsversicherung bei einer Insolvenz | Ist bei einer Insolvenz des Arbeitgebers eine Rückdeckungsversicherung vorhanden, die auf den Namen eines Arbeitnehmers abgeschlossen worden ist, dann kann er verlangen, dass die Versicherung auf ihn übertragen wird. Er kann sie mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Das Recht auf Übertragung ist ausgeschlossen, wenn
Eine Übertragung ist nur möglich, wenn die Versorgungszusage über
erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechts beträgt sechs Monate. Die Übertragung ist steuerlich flankiert, das heißt, der durch den Versicherungsnehmerwechsel erfolgte Zufluss des Rückkaufswerts bleibt steuerfrei.
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Rückendeckungskasse | Rückdeckungskasse ist in der Regel eine Lebensversicherung, Pensionskasse oder spezielle Rückdeckungskasse. Auch andere Rückdeckungsmöglichkeiten sind zulässig, z. B. Investmentfonds. Der Arbeitgeber (Direktzusage) oder die Unterstützungskasse schließt mit der Rückdeckungskasse eine Versicherung ab, um die Risiken der betrieblichen Altersvorsorge abzusichern (BAG 17.01.2012 – 3 AZR 10/10, Rn. 31, lexetius.com 2012, 554).
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Rückkaufswert | Der Rückkaufswert ist der Wert einer Renten- oder Lebensversicherung, der bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages ausgezahlt wird (BAG 15.09.2009 – 3 AZR 17/09, BAGE 132, 100). Mit ihm werden nicht die bereits eingezahlten Zuwendungen oder Beiträge erstattet. Der Rückkaufswert liegt anfänglich deutlich unter der Summe der bis zur Kündigung eingezahlten Beiträge. Die Höhe der Rückkaufswerte kann zu jedem möglichen Kündigungstermin schon bei Vertragsschluss vereinbart werden.
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Rürup-Rente | Unter einer Rürup-Rente (Basisrente) werden umgangssprachlich lebenslange laufende Leistungen verstanden, die aus einer kapitalgedeckten Leibrentenversicherung gezahlt werden. Sie ist eine weitere Form der privaten Altersvorsorge, bei der die Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Die Leibrente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres − und für Verträge, die ab 2012 abgeschlossen werden nicht vor dem 62. Lebensjahr − ausgezahlt werden. Die Versorgungsansprüche sind nicht
Die ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen ist auch bei der Rürup-Rente möglich.
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