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Begriff Definition
Ratierliche Kürzung

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeits­ver­hältnis aus (§ 2 BetrAVG), ist die mitnehmbare arbeitgeberfinanzierte Anwart­schaft grundsätzlich ratierlich zu kürzen (Quotierungsverfahren).

Beim Quotierungsverfahren  – auch ratierliches, m/n-tel- oder pro-rata-temporis-Verfah­ren ge­nannt – wird der zugesagte Voll­anspruch im Ver­hältnis zu der tat­sächlich erbrachten Betriebszughörigkeit (nicht ledig­lich der nach der Zu­sage­ er­brachten Zeit) zur ins­gesamt mög­lichen Betriebszugehörigkeit errechnet (Feste oder Regelaltersgrenze).

Eine ratierliche Anwartschaft ist wie folgt zu berechnen:

 

fiktive Dauer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Regelaltersgrenze

420 Monate

 

tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses

240 Monate

 

240 : 420 =

   57,14 %

 

ungekürzte unverfallbare Anwartschaft

  950,00 €

 

gekürzte Anwartschaft (57,14 % von 950 €) =

  642,83 €

Dagegen ist eine arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsanwartschaft (Entgeltumwandlung oder umfasste Eigenbeiträge) sofort unverfallbar, wenn sie ab 2001 zugesagt wurde. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich Ihre Höhe aus den umgewandelten Beiträgen, die vom Zusagezeitpunkt bis zum Ausschei­den eingezahlt worden sind (Erreichte Anwartschaft).

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Reallohnbezogene Obergrenze

Für die Anpassung von Betriebsrenten kann der zwischen­zeitlich eingetretene Kaufkraftverlust  (Verbraucherpreisindex für Deutschland) maßgebend sein oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen (reallohnbezogene Obergrenze).

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Rechtsanspruch

Der Rechtsanspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein wesentliches Merkmal eines Rechtsanspruchs ist die Möglichkeit seiner gerichtli­chen Durchsetzung.

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Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze lag von 1916 bis 2011 beim 65. Le­bensjahr des Versi­cherten. Seit 2012 wird sie bis 2029 schrittweise auf das 67. Lebensjahr ange­hoben. Die Re­gel­altersrente kann ohne Abschläge als Vollrente bezogen werden, wenn die Regel­altersgrenze er­reicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Sie kann bei rechtzei­tigem Antrag nach Erreichen der Regel­altersgrenze ab dem Folgemonat bezogen werden.

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Regelaltersrente

Die Regelaltersrente erhalten Versicherte als  Vollrente, die die  Regelalters­grenze erreicht haben und die allgemeine  Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird von 2012 bis 2029 schrittweise vom 65. auf das 67. Le­bensjahr ange­hoben. Von 2012 bis 2023 erfolgt die Anhebung in Einjahresschritten und ab 2024 in Zweijahres­schritten.

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Regelbedarfsstufen

Um das soziokulturelle Existenzminimum in Deutschland zu gewährleisten, ist der für den notwendigen Lebensunterhalt erforderliche Bedarf als Regelbedarf ermittelt. Er wird abstrakt nach generell definierten Kriterien festgelegt. Dabei spielen die Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen eine entscheidende Rolle.

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Regelungsabrede

Die Regelungsabrede (auch als Betriebsabsprache bezeichnet) ist eine form­lose Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitge­ber (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 33, lexetius.com 2014, 2449). Sie hat keine Normenwirkung, das heißt, sie wirkt nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern bindet die Be­triebsparteien nur schuldrechtlich. Der Arbeitgeber muss sie mit den Mitteln des individuellen Arbeitsrechts umsetzen. Das Mitbe­stimmungsrecht des Betriebsrats kann in der Form der Rege­lungsabrede realisiert werden (BAG 14.02.1991 – 2 AZR 415/90, AP Nr. 4 zu § 615 BBG Kurzarbeit).

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Regelungssperre

Die  Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) können grundsätzlich betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten durch Vereinbarungen (Rege­lungsabreden, Betriebsabsprachen, Betriebsvereinbarungen) gestalten, wenn diese Angelegenhei­ten nicht abschlie­ßend tariflich oder gesetzlich geregelt sind (Rege­lungs­sperre) (BAG 09.07.2013 – 3 AZR 275/12, Rn. 14 f., lexetius.com 2013, 3975). Ausnahme: Im Tarifvertrag oder Gesetz wird mit einer  Öffnungsklausel eine betriebli­che Konkretisierung und Ausgestal­tung der Angelegenheit ermöglicht oder der Tarifvertrag oder das Gesetz regelt eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 87 BetrVG) nicht abschließend (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 17, lexetius.com 2014, 2449). Die Regelungslücke kann durch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 17, lexetius.com 2014, 2449).

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Reine Beitragszusage
Die reine Beitragszusage ist 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt worden. Ein reine Beitragszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einen der versicherungsförmigen Durchführungswege (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu zahlen (§ 22 BetrAVG n. F.). Bei ihr bestehen die Arbeitgeberpflichten der § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 4 Satz 2, §§ 1b bis 6 und § 16 sowie die Pflicht zur Insolvenzsicherung nach dem 4. Abschnitt nicht. Insbesondere entfällt die gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers.

Die Anwartschaften einer reinen Beitragszusage sind sofort unverfallbar, auch wenn sie vom Arbeitgeber finanziert werden. Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugutekommen. Nach einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht, die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

Innerhalb eines Jahres kann das vorhandene Versorgungskapital auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden, falls der neue Arbeitgeber Beiträge auf der Grundlage einer Beitragszusage in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg zahlt.

Arbeitnehmer können die Altersleistung im Rahmen des § 6 BetrAVG vorzeitig in Anspruch nehmen. Die bei der Versorgungseinrichtung aufgebaute Anwartschaft darf nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden, das heißt, sie ist weder übertragbar noch beleihbar oder veräußerbar. Die Höhe der Leistung darf weder von Arbeitgeber noch vom Versorgungsträger zugesagt oder garantiert werden.
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Relative Überversorgung
Eine relative Überversorgung liegt vor, wenn den Arbeitnehmern eine Versorgung mit einer Höchstbegrenzungsklausel zugesagt wurde. Deshalb müssen sie davon ausgehen, dass sie im Versorgungsfall eine Gesamtversorgung (Nettobetriebsrente plus gesetzliche Nettorente) von weniger als 100 Prozent des zuvor bezogenen Nettoeinkommens erhalten. Wird der unterhalb der Gesamtversorgung liegende Grad der Versorgung (z. B. auf 90 Prozent) im Laufe der Zeit spürbar überschritten (z. B. auf 100 Prozent), dann liegt eine relative Überversorgung vor. Wegen der Störung der Geschäftsgrundlage kann der Arbeitgeber – zusammen mit dem Betriebsrat – die Versorgung an das ursprüngliche Versorgungsziel anpassen.

Da Arbeitsentgelte in unregelmäßigen Abständen erhöht werden, um die Preis- und Produktivitätsentwicklung auszugleichen. Deshalb kommt es bei einer Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, auf die vergleichbaren Aktivenbezüge am Bilanzstichtag an.
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Rente

Unter einer Rente wird der regelmäßige Bezug von Geldleistungen aus der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersversorgung verstanden. Sie kann als Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Die Rentenzahlung ist grund­sätzlich eine lebenslängliche  Leibrente (BFH 04.10.1990 – X R 60/90, BStBl 1991 II, 89; BB 1991, 823); sie kann aber auch zeitlich befristet werden ( Zeit­rente) (Blomeyer u.a.. Betriebsrentengesetz, 6. Aufl., § 16 Rn. 40)

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Rentenabschlag

Wird eine gesetzliche Altersrente als Vollrente vorzeitig bezogen, wird sie für die gesamte Dauer des Rentenbezugs durch Abschläge gemindert. Die Rentenminderung beträgt für jeden Monat, in dem die Altersrente vor Erreichen der jeweiligen regulären Altersgrenzue gezahlt wird 0,3 Prozent. Abschläge gibt es bei folgenden Rentenarten:

  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Erwerbsminderungsrente
  • Erziehungsrente
  • Witwen- oder Witwerrente
  • Waisenrente

 

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Rentenzahlung

Die Leistungen der  betrieblichen Altersversorgung können als laufende Leistungen (Rente) (BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, BAGE 145, 314) oder als Kapital ausgezahlt werden. Die Rentenzahlung ist grundsätzlich eine lebenslängliche  Leibrente; sie kann zeitlich befristet werden ( Zeitrente).

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Rentnergesellschaft

Stellt ein Betrieb seine Geschäftstätigkeit ein, wird häufig eine Rent­nerge­sellschaft für den Zweck gegründet, die vorhandenen Versorgungsverbindlichkeiten auf sie zu über­tragen, die sie zu erfül­len und abzuwickeln hat (BAG 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, Rn. 38, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG). Sie ist mit ausreichenden Finanzmitteln auszu­statten, damit sie die zuge­sagten Ansprüche erfüllen kann und ausreichendes Kapital für die Anpassun­gen (§ 16 BetrAVG) zur Verfügung steht (BAG 11.03.2008 – 3 AZR 358/06, Rn. 33 ff., BAGE 126, 120). Die Übertragung vom Arbeitgeber auf eine Rentnergesellschaft ist ein Schuldnerwechsel.

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Riester-Förderung

Bei einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass für seine Beiträge aus dem Nettoentgelt die Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt wer­den, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen kapitalgedeckten Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) durchgeführt wird.

Für diese Beiträge können Arbeitnehmer die Zulagen beantragen und/oder den Sonderausga­benabzug gel­tend machen (Riester-Förderung). In der Regel ist die Wahl dieser staatlichen Förde­rung (Zulagen) nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber mit seinen Beiträgen die Steuer- und Bei­tragsfreiheit in den Sozial­versicherungen (z. B. § 3 Nr. 63 EStG) aus­geschöpft hat.

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Riester-Rente

Unter einer Riester-Rente werden die laufenden Leistungen verstanden, die aus einem staatlich geförderten privaten kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukt zu zahlen sind. Für sie können  Zulagen beantragt und der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Ab 2006 mussten bei dieser Altersvorsorge  Unisex-Tarife eingeführt werden.

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Rückdeckungsversicherung

Die Rückdeckungsversicherung ist eine vom  Arbeit­geber auf das Le­ben des Arbeitnehmers abge­schlossene Versicherung, bei der der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist (Bezugsrecht). Mit ihr werden die Risiken Tod oder Invalidität aus der von ihm erteilten Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung ausgelagert.

Rückdeckungsversicherungen werden insbesondere bei einer Direktzusage und bei einer Unterstützungskasse zur Risikoabwälzung abgeschlossen.

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Rückdeckungsversicherung bei einer Insolvenz

Ist bei einer Insolvenz des Arbeitgebers eine Rückdeckungsversicherung vorhanden, die auf den Namen eines Arbeitnehmers abgeschlossen worden ist, dann kann er verlangen, dass die Versicherung auf ihn übertragen wird. Er kann sie mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Das Recht auf Übertragung ist ausgeschlossen, wenn

  • die Rückdeckungsversicherung un die Insolvenzmasse fällt oder
  • eine Übertragung des Anspruchs auf den Träger der Insolvenzsicherung nach § 8 Abs. 2 BetrAVG erfolgt

Eine Übertragung ist nur möglich, wenn die Versorgungszusage über

  • eine Direktzusage
  • eine Unterstützungskasse oder
  • einen Pensionsfonds

erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Frist für die Ausübung des Wahlrechts beträgt sechs Monate. Die Übertragung ist steuerlich flankiert, das heißt, der durch den Versicherungsnehmerwechsel erfolgte Zufluss des Rückkaufswerts bleibt steuerfrei.

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Rückendeckungskasse

Rückdeckungskasse ist in der Regel eine Lebensversiche­rung, Pensions­kasse oder spezielle Rückdeckungskasse. Auch andere Rückdeckungs­möglichkeiten sind zuläs­sig, z. B. Investmentfonds. Der Arbeitgeber (Direktzusage) oder die Unterstützungskasse schließt mit der Rückdeckungskasse eine Versicherung ab, um die Risiken der betrieblichen Alters­vorsorge abzusichern (BAG 17.01.2012 – 3 AZR 10/10, Rn. 31, lexetius.com 2012, 554).

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Rückkaufswert

Der Rückkaufswert ist der Wert einer Renten- oder Lebensversicherung, der bei einer vorzeitigen Be­endigung des Versicherungsvertrages ausgezahlt wird (BAG 15.09.2009 – 3 AZR 17/09, BAGE 132, 100). Mit ihm werden nicht die bereits eingezahlten  Zuwendungen oder  Beiträge erstattet. Der Rückkaufswert liegt anfäng­lich deutlich unter der Summe der bis zur Kün­digung eingezahlten Beiträge. Die Höhe der Rückkaufswerte kann zu je­dem möglichen Kündi­gungstermin schon bei Vertragsschluss vereinbart werden.

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Rürup-Rente

Unter einer Rürup-Rente (Basisrente) werden umgangssprachlich lebenslange lau­fende Leistun­gen verstanden, die aus einer kapitalgedeckten Leibrentenversicherung gezahlt wer­den. Sie ist eine weitere Form der privaten Altersvorsorge, bei der die Beiträge als Sonderausga­ben geltend gemacht werden können. Die Leibrente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebens­jahres und für Verträge, die ab 2012 abgeschlossen werden nicht vor dem 62. Lebensjahr ausge­zahlt werden. Die Versor­gungsansprüche sind nicht

—●—— vererbbar,
—● übertragbar,
—● beleihbar,
—● veräußerbar,
—● kapitalisierbar und
es darf darüber hinaus kein Anspruch auf weitere Zahlungen bestehen.

Die ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen ist auch bei der Rü­rup-Rente möglich.

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u di Allgemein klDie Kurzinformation zum Download.

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