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Begriff Definition
Sachliche Gründe

Sachliche Gründe (werden auch als sachlich-proportionale Gründe bezeich­net) liegen für einen Widerruf einer Versorgungszusage vor, wenn sie auf willkürfreien, nachvoll­ziehbaren und anerkennenswerten Erwägungen beruhen, die erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (BAG 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, Rn. 77, lexetius.com 2015, 1169). Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (BAG 10.09.2002 – 3 AZR 635/01, Rn. 29, lexetius.com 2002, 3213).

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Synonyme - Sachliche Gründe
Sanierungsgelder

Sanierungsgelder sind im öffentlichem Dienst steuerfreie Sonderzahlungen des Arbeit­gebers, die anlässlich der Umstellung der Finanzierung des Ver­sorgungssystems von der Umlagefinanzierung auf das Kapi­tal­deckungsverfahren für die bis zur Umstellung bereits entstan­de­nen Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften zu leisten sind.

Sanierungsgelder liegen vor, wenn z. B.:

 

eine deutliche Trennung zwischen bereits entstandenen und neu entstehenden Versorgungsverpflichtungen sowie Versorgungsan­wartschaften sichtbar wird,

 

der finanzielle Fehlbedarf zum Zeitpunkt der Umstellung hinsichtlich der bereits entstandenen Versorgungsverpflich­tungen sowie Versorgungsanwartschaften ermittelt wird und

 

dieser Betrag ausschließlich vom Arbeitgeber als Zuschuss geleistet wird.

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Schatttengehalt

Durch eine Entgeltumwandlung vermindert sich das Bruttoentgelt. Die dem Arbeitnehmerohne Abzug der Entgeltumwandlungsbeiträge zustehende Bruttovergütung wird als Schattengehalt bezeichnet.

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Sicherungsbeitrag

Zur Absicherung der Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherheitsbeitrag vereinbart werden, den der Arbeitgeber zu zahlen hat. Wird der Sicherheitsbeitrag nicht vereinbart, dann hat das keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage. Mit dem Sicherungsbeitrag soll ein höherer Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage abgesichert werden. Der Sicherungsbeitrag ist steuerfrei, wenn er kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist und wenn er als Puffer verwendet wird.

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Solventabilität

Unter Solvabilität wird die Eigenmittelausstattung von Versicherungen und Banken verstanden, das heißt, die Ausstattung dieser Institute mit freiem und unbelastetem Vermögen (Eigenmittel). Sie dienen dazu, die Risiken der Versicherungen oder Banken abzudecken und zu sichern. Je höher die Solvabilität ist, umso besser sind Ansprüche gesichert. Zu den Eigenmittel gehören das Eigenkapital, die Rücklagen  und der Gewinnvortrag.

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Sonderausgabenabzug

Bei der Besteuerung der Leistungen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse können neben Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfrei­betrag auch Sonderausgaben (zurzeit 102 Euro) steuermindernd abgezogen werden.

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Sonderzahlungen

Sonderzahlungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Alters­versorgung an eine umlagefinanzierte Pensionskasse (VBL, ZVK) sind Zahlungen, die neben laufenden Beiträgen oder Zu­wendungen zur Finanzierung eines nicht kapitalgedeckten Versor­gungssystems dienen. Dazu gehören z. B. Zahlungen, die der Ar­beitgeber anlässlich

 

seines Ausscheidens aus einem umlagefinanzierten Versor­gungssystem,

 

des Wechsels von einem umlagefinanzierten zu einem an­deren umlagefinanzierten Versorgungssystem oder

 

der Zusammenlegung zweier nicht kapitalgedeckter Versor­gungssysteme

zu leisten hat.

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Soziale Gestaltungskompetenz

Tarifvertragsparteien haben als Grundrechtsträger im Rahmen der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) die ihnen übertragene sozialpolitische Funktion zu erfüllen und die Arbeitsbedingungen sinnvoll zu gestalten (Verfassungserwartung). Sie können aufgrund der ihnen übertragenen Gestaltungsfunktion ohne staatliche Bevormundung die betriebliche Altersvorsorge ordnen und sinnvoll gestalten (BVerfG 27.04.1999 - a BvR 2203/09, BVerfGE 100, 271). Dies gilt auch für die tarifvertragliche Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Sie gehört zu den tariflich regelbaren Arbeitsbedingungen.

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Sozialpartnerschaft

In der Politik wird der Begriff "Sozialpartnerschaft" gern für die Wahrnehmung der Aufgaben der Tarifvertragsparteien verwendet. Dieser Begriff ist nicht korrekt. Partner vertreten in der Regel gleiche oder mindestens gleichwertige Interessen. Die Tarifvertragsparteien vertreten dagegen unterschiedliche Interessen, nämlich die Interessen der volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren "Arbeit" und "Kapital".Diese Interessen sind weder gleich noch gleichwertig. Deshalb ist auch der Begriff des "Sozialpartnerschaftsmodells" für Tarifverträge unzutreffend; er ist ideologisch geprägt.

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Sozialversicherungsentgeltverordnung

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrats veröffentlicht. In ihr werden Leistungen definiert, die dem Arbeitsentgelt nciht zuzuordnen sind. Sie sind in den Sozialversicherungen beitragsfrei. Dazu gehören insbesondere steuerfreie Lohnbestandteile für die betriebliche Altersversorgung. Die beitragsfreien Leistungen sind in § 1 Abs. 1 Nummern 4, 4a, 9 und 10 SvEV aufgeführt.

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Spätehenklausel

Versorgungsordnungen enthalten häufig eine sogenannte Spätehenklausel (BAG 20.04.2010 – 3 ABR 509/08, Rn. 73 ff., BAGE 134, 89). Damit wird der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerversorgung ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Versorgungsbeginn eingegangen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe während er  Anwartschaftsphase geschieden wurde und die Ehepartner nach Versorgungsbeginn wieder geheiratet haben (BAG 15.10.2013 – 3 AZR 294/11, Rn, 18 ff., BAGE 146, 200).

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Sterbegeld

Sterbegeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, denn es dient nicht der Hinterbliebenenversorgung (BAG 10.02.2009 – 3 AZR 653/07, Rn. 19, lexetius.com 2009, 798). Es kann steuerun­schädlich an Hinterbliebene oder an einen Dritten ausgezahlt werden, wenn es zur Deckung der Beerdigungskosten dient. Pensionskassen dürfen auch ein angemessenes Ster­begeld (zurzeit bis zu 8.000 Euro) als betriebliche Leistung auszahlen, wenn mindestens ein biometri­sches Risiko (Alter, Invalidität, Tod) abgedeckt war.

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Sterbetafel

In einer Sterbetafel wird das wahrscheinliche Eintreten der biometrischen Risiken errechnet und dargestellt. Sie dient dazu, die Wahrscheinlichkeit der künftigen Leistungsverpflich­tungen einer Versicherung oder Versorgung in etwa festzulegen, um ausreichende Rücklagen bil­den zu können. Sterbetafeln werden von verschiedenen Institutionen erstellt. Die bekanntesten Ster­betafeln sind die:

Sterbetafel der deutschen Aktuarvereinigung (DAV) und
Richttafel K. Heubeck
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Steuerung
Tarifvertragsparteien sind an der Durchführung und Steuerung der vereinbarten reinen Beitragszusage zu beteiligen. Mit der Pflicht zur Steuerung der reinen Beitragszusage wird ihnen auch die Verpflichtung auferlegt, wirksam zu prüfen, ob die im Tarifvertrag festgelegten Vereinbarungen eingehalten werden. Diese Verpflichtung können sie nicht delegieren; sie können sich aber eines fachlichen Rats bedienen und sie können Dritte beauftragen, sie bei der Erfüllung der Beteiligungspflichten zu vertreten (z. B. durch Anwalt oder Sachverständige). Durch diese Übertragung verändert sich nicht die Verantwortung der Tarifvertragsparteien für eine exakte Wahrnehmung der Beteiligungspflichten. Damit haben sich die Tarifvertragsparteien nicht nur an der Errichtung einer reinen Beitragszusage zu beteiligen. Sie sind auch verpflichtet, die Einhaltung der vereinbarten Versorgungsbedingungen zu überwachen. Sie müssen eine ausreichende Einflussnahme auf die laufenden Entscheidungsfindungen haben. Falls sie diese Pflicht verletzen, könnten sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie Mängel verursachen oder Mängel nicht rechtezeitig beheben. Sind bei einer gemeinsamen Einrichtung die Organe paritätisch besetzt, dann ist die Steuerung der Tarifvertagsparteien im Sinne des § 21 Abs. 1 BetrAVG in der Regel automatisch gegeben.
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Stichtagsregelung

Freiwillige betriebliche Sozialleistungen (arbeitgeberfinanziert) können auf­grund einer Stichtagsre­gelung auch bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verändert oder aufgehoben werden (BAG 13.06.2012 – 10 AZR 247/11, Rn. 18 ff., lexetius.com 2012, 3118). Ins­besondere dann, wenn sich der Arbeitgeber die Änderung vorbehalten hat. Dies gilt auch für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen (BVerfG 15.05.2014 – 1 BvR 2681/11, lexetius.com 2014, 2480; NZA 2014, 734). Willkürliche Änderun­gen oder Kürzungen von Versorgungsanwartschaften sind nicht zulässig. Zulässig sind sie nur, wenn min­des­tens ein sachlicher Grund vorliegt.

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Störung der Geschäftsgrundlage

Die Störung der Geschäftsgrundlage (BAG 15.04.2014 – 3 AZR 435/12, Rn. 32 ff., lexetius.com 2014, 2039) einer Versorgungszu­sage liegt beispielsweise vor, wenn:

sich die Rechtslage nach Schaffung eines Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geän­dert und das beim Arbeitgeber zu einer erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquiva­lenzstö­rung - BAG 19.02.2008 – 3 AZR 290/06, Rn. 18, BAGE 126, 1)
eine unvorhersehbare planwidrige Überversorgung eingetreten ist
sich die beiderseitigen wesentlichen Vertragsvorstellungen als falsch herausstellen, die Grund­lage der Ver­sorgungsvereinbarung waren
der bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck wesentlich verfehlt wird
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Subsidiärhaftung

Wird für die betriebliche Altersversorgung ein externer Versorgungsträger genutzt (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds), dann hat der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen einzustehen (Subsidiärhaftung), wenn dieser nicht leistet oder nicht leisten kann. Er haftet auch dann, wenn der Versorgungsträger die Leistungen nur teilweise erbringt.

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