Begriff | Definition | ||||||||
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Sachliche Gründe | Sachliche Gründe (werden auch als sachlich-proportionale Gründe bezeichnet) liegen für einen Widerruf einer Versorgungszusage vor, wenn sie auf willkürfreien, nachvollziehbaren und anerkennenswerten Erwägungen beruhen, die erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (BAG 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, Rn. 77, lexetius.com 2015, 1169). Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (BAG 10.09.2002 – 3 AZR 635/01, Rn. 29, lexetius.com 2002, 3213).
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Sachliche Gründe |
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Sanierungsgelder | Sanierungsgelder sind im öffentlichem Dienst steuerfreie Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die anlässlich der Umstellung der Finanzierung des Versorgungssystems von der Umlagefinanzierung auf das Kapitaldeckungsverfahren für die bis zur Umstellung bereits entstandenen Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften zu leisten sind. Sanierungsgelder liegen vor, wenn z. B.:
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Schatttengehalt | Durch eine Entgeltumwandlung vermindert sich das Bruttoentgelt. Die dem Arbeitnehmerohne Abzug der Entgeltumwandlungsbeiträge zustehende Bruttovergütung wird als Schattengehalt bezeichnet.
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Sicherungsbeitrag | Zur Absicherung der Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherheitsbeitrag vereinbart werden, den der Arbeitgeber zu zahlen hat. Wird der Sicherheitsbeitrag nicht vereinbart, dann hat das keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage. Mit dem Sicherungsbeitrag soll ein höherer Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage abgesichert werden. Der Sicherungsbeitrag ist steuerfrei, wenn er kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist und wenn er als Puffer verwendet wird.
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Solventabilität | Unter Solvabilität wird die Eigenmittelausstattung von Versicherungen und Banken verstanden, das heißt, die Ausstattung dieser Institute mit freiem und unbelastetem Vermögen (Eigenmittel). Sie dienen dazu, die Risiken der Versicherungen oder Banken abzudecken und zu sichern. Je höher die Solvabilität ist, umso besser sind Ansprüche gesichert. Zu den Eigenmittel gehören das Eigenkapital, die Rücklagen und der Gewinnvortrag.
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Sonderausgabenabzug | Bei der Besteuerung der Leistungen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse können neben Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auch Sonderausgaben (zurzeit 102 Euro) steuermindernd abgezogen werden.
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Sonderzahlungen | Sonderzahlungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung an eine umlagefinanzierte Pensionskasse (VBL, ZVK) sind Zahlungen, die neben laufenden Beiträgen oder Zuwendungen zur Finanzierung eines nicht kapitalgedeckten Versorgungssystems dienen. Dazu gehören z. B. Zahlungen, die der Arbeitgeber anlässlich
zu leisten hat.
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Soziale Gestaltungskompetenz | Tarifvertragsparteien haben als Grundrechtsträger im Rahmen der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) die ihnen übertragene sozialpolitische Funktion zu erfüllen und die Arbeitsbedingungen sinnvoll zu gestalten (Verfassungserwartung). Sie können aufgrund der ihnen übertragenen Gestaltungsfunktion ohne staatliche Bevormundung die betriebliche Altersvorsorge ordnen und sinnvoll gestalten (BVerfG 27.04.1999 - a BvR 2203/09, BVerfGE 100, 271). Dies gilt auch für die tarifvertragliche Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Sie gehört zu den tariflich regelbaren Arbeitsbedingungen.
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Sozialpartnerschaft | In der Politik wird der Begriff "Sozialpartnerschaft" gern für die Wahrnehmung der Aufgaben der Tarifvertragsparteien verwendet. Dieser Begriff ist nicht korrekt. Partner vertreten in der Regel gleiche oder mindestens gleichwertige Interessen. Die Tarifvertragsparteien vertreten dagegen unterschiedliche Interessen, nämlich die Interessen der volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren "Arbeit" und "Kapital".Diese Interessen sind weder gleich noch gleichwertig. Deshalb ist auch der Begriff des "Sozialpartnerschaftsmodells" für Tarifverträge unzutreffend; er ist ideologisch geprägt.
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Sozialversicherungsentgeltverordnung | Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrats veröffentlicht. In ihr werden Leistungen definiert, die dem Arbeitsentgelt nciht zuzuordnen sind. Sie sind in den Sozialversicherungen beitragsfrei. Dazu gehören insbesondere steuerfreie Lohnbestandteile für die betriebliche Altersversorgung. Die beitragsfreien Leistungen sind in § 1 Abs. 1 Nummern 4, 4a, 9 und 10 SvEV aufgeführt.
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Spätehenklausel | Versorgungsordnungen enthalten häufig eine sogenannte Spätehenklausel (BAG 20.04.2010 – 3 ABR 509/08, Rn. 73 ff., BAGE 134, 89). Damit wird der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerversorgung ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Versorgungsbeginn eingegangen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe während er Anwartschaftsphase geschieden wurde und die Ehepartner nach Versorgungsbeginn wieder geheiratet haben (BAG 15.10.2013 – 3 AZR 294/11, Rn, 18 ff., BAGE 146, 200).
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Sterbegeld | Sterbegeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, denn es dient nicht der Hinterbliebenenversorgung (BAG 10.02.2009 – 3 AZR 653/07, Rn. 19, lexetius.com 2009, 798). Es kann steuerunschädlich an Hinterbliebene oder an einen Dritten ausgezahlt werden, wenn es zur Deckung der Beerdigungskosten dient. Pensionskassen dürfen auch ein angemessenes Sterbegeld (zurzeit bis zu 8.000 Euro) als betriebliche Leistung auszahlen, wenn mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Invalidität, Tod) abgedeckt war.
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Sterbetafel | In einer Sterbetafel wird das wahrscheinliche Eintreten der biometrischen Risiken errechnet und dargestellt. Sie dient dazu, die Wahrscheinlichkeit der künftigen Leistungsverpflichtungen einer Versicherung oder Versorgung in etwa festzulegen, um ausreichende Rücklagen bilden zu können. Sterbetafeln werden von verschiedenen Institutionen erstellt. Die bekanntesten Sterbetafeln sind die:
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Steuerung |
Tarifvertragsparteien sind an der Durchführung und Steuerung der vereinbarten reinen Beitragszusage zu beteiligen. Mit der Pflicht zur Steuerung der reinen Beitragszusage wird ihnen auch die Verpflichtung auferlegt, wirksam zu prüfen, ob die im Tarifvertrag festgelegten Vereinbarungen eingehalten werden. Diese Verpflichtung können sie nicht delegieren; sie können sich aber eines fachlichen Rats bedienen und sie können Dritte beauftragen, sie bei der Erfüllung der Beteiligungspflichten zu vertreten (z. B. durch Anwalt oder Sachverständige). Durch diese Übertragung verändert sich nicht die Verantwortung der Tarifvertragsparteien für eine exakte Wahrnehmung der Beteiligungspflichten.
Damit haben sich die Tarifvertragsparteien nicht nur an der Errichtung einer reinen Beitragszusage zu beteiligen. Sie sind auch verpflichtet, die Einhaltung der vereinbarten Versorgungsbedingungen zu überwachen. Sie müssen eine ausreichende Einflussnahme auf die laufenden Entscheidungsfindungen haben. Falls sie diese Pflicht verletzen, könnten sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie Mängel verursachen oder Mängel nicht rechtezeitig beheben.
Sind bei einer gemeinsamen Einrichtung die Organe paritätisch besetzt, dann ist die Steuerung der Tarifvertagsparteien im Sinne des § 21 Abs. 1 BetrAVG in der Regel automatisch gegeben.
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Stichtagsregelung | Freiwillige betriebliche Sozialleistungen (arbeitgeberfinanziert) können aufgrund einer Stichtagsregelung auch bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verändert oder aufgehoben werden (BAG 13.06.2012 – 10 AZR 247/11, Rn. 18 ff., lexetius.com 2012, 3118). Insbesondere dann, wenn sich der Arbeitgeber die Änderung vorbehalten hat. Dies gilt auch für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen (BVerfG 15.05.2014 – 1 BvR 2681/11, lexetius.com 2014, 2480; NZA 2014, 734). Willkürliche Änderungen oder Kürzungen von Versorgungsanwartschaften sind nicht zulässig. Zulässig sind sie nur, wenn mindestens ein sachlicher Grund vorliegt.
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Störung der Geschäftsgrundlage | Die Störung der Geschäftsgrundlage (BAG 15.04.2014 – 3 AZR 435/12, Rn. 32 ff., lexetius.com 2014, 2039) einer Versorgungszusage liegt beispielsweise vor, wenn:
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Subsidiärhaftung | Wird für die betriebliche Altersversorgung ein externer Versorgungsträger genutzt (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds), dann hat der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen einzustehen (Subsidiärhaftung), wenn dieser nicht leistet oder nicht leisten kann. Er haftet auch dann, wenn der Versorgungsträger die Leistungen nur teilweise erbringt.
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