Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||
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Umfassung | Neben einer Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge auch mit Eigenbeiträgen finanzieren. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage von den Arbeitnehmern mitfinanziert wird (z. B. VBL) Eigenbeiträge können aus dem schon zugeflossenen Netto-Arbeitsentgelt an Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen gezahlt werden. Sie sind nur dann der betrieblichen Altersvorsorge zuzuordnen, wenn die Eigenbeiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst werden (Umfassung - BAG 15.03.2016 – 3 AZR 827/13, Rn. 40 ff., lexetius.com 2016, 634). Zur Abgabe einer Umfassungszusage ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet. Er könnte sich dazu in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichten oder mit einem Tarifvertrag verpflichtet werden. Die Regelungen für Entgeltumwandlung sind bei umfassten Eigenbeiträgen entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden (z. B. VBL, Abrechnungsverbund Ost).
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Umfassungszusage | Die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers an einen kapitalgedeckten Versorgungsträger sind grundsätzlich private Altersvorsorge (BAG 15.03.2016 – 3 AZR 827/13, Rn. 40 ff., lexetius.com 2016, 634). Sie sind dann der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen, wenn ihre Leistungen von der Zusage des Arbeitgebers umfasst werden (Umfasungszusage), das heißt, wenn der Arbeitgeber erklärt, für ihre Leistungen einzustehen. Zur Abgabe einer Umfassungszusage ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet.
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Umlageverfahren | Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert ihre Leistungen seit 1957 im Umlageverfahren (Generationenvertrag). Vor der großen Rentenreform 1957 war sie kapitaldedeckt. Die Umgestaltung und die damit verbundene Erhöhung der gesetzlichen Renten (von 30 Prozent bis auf 75 Prozent) hätten zwangsläufig zu einer wesentlichen Erhöhung der Rentenversicherungsbeiträge geführt. Diese Folgen waren politisch nicht gewollt. Deshalb wurde das bestehende Kapitaldeckungsverfahren durch das Umlageverfahren abgelöst. Das Umlageverfahren wurde eingeführt, obwohl bekannt war, dass dieses Verfahren an seine Grenzen stoßen kann, wenn die Beitragseinnahmen zurückgehen oder die Ausgaben sich wesentlich erhöhen.
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Umstrukturierende Betriebsvereinbarung |
Individualrechtliche Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug können von einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Dabei ist der Grundsatz des Günstigkeitsprinzips zu beachten. Ist die individualrechtliche Zusage günstiger als die der Betriebsvereinbarung, dann behält sie grundsätzlich ihre Wirkung.
Durch eine umstrukturierende oder ablösende Betriebsvereinbarung können sich die Versorgungsbedingungen bei unverändertem Dotierungsrahmen bei einzelnen Begünstigten verschlechtern. Dagegen werden andere Arbeitnehmer besser gestellt. Durch diese Veränderungen verringern sich die zur Verfügung stehenden Finanzmittel nicht, sie werden nur neu umverteilt. Die Zulässigkeit dieser Form der Betriebsvereinbarung kann durch eine Rechtskontrolle überprüft werde
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Unisex-Tarife | Als Unisex-Tarife werden Versicherungstarife bezeichnet, bei denen die Beiträge und Leistungen zwischen den Geschlechtern gleich sind, obwohl die Lebenserwartungen von Männern und Frauen unterschiedlich sind (BAG 11.12.2007 – 3 AZR 249/06, Rn. 30 f., BAGE 125, 133). Die Lebenserwartung ist bei Frauen durchschnittlich etwa fünf Jahre höher als bei Männern. Bei der Riester-Rente mussten ab 2006 Unisex-Tarife eingeführt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unisex-Tarife für alle neuen Versicherungsverträge (ab 21.12.2012 ) gelten müssen (EuGH 01.03.2011 – C-236/09, Rn. 30 ff., lexetius.com 2011, 394; DB 2011, 821).
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Unklarheitsregel | Kommt es bei der Auslegung von individual-rechtlichen Vereinbarungen zu Schwierigkeiten, dann ist die Unklarheitsregel anzuwenden. Bleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel (BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 25, lexetius.com 2014, 3809), gehen diese zulasten der Partei, die für die Formulierung zuständig war. In der Regel wird das der Arbeitgeber sein (BAG 17.04.2013 - 10 AZR 281/12, Rn. 18, lexetius.com 2013, 1555). Die Unklarheitsregel ist bei Betriebs- und Dienstvereinbarung oder Tarifverträgen nicht anzuwenden.
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Untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag | Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, dann kann sie zeitanteilig gekürzt werden. Diese ratierliche Kürzung ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit – vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze oder der vereinbarten festen Altersgrenze – bis zur tatsächlichen Betriebszugehörigkeit (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses).
Nimmt er die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig in Anspruch (§ 6 BetrAVG) kann der Arbeitgeber – muss er aber nicht – die schon gekürzte Anwartschaft noch einmal mit einem untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag kürzen. Die zweite Kürzung ist möglich, wenn es sich um eine arbeitgeberfinanzierte individual-rechtliche Versorgungszusage mit kollektivem Bezug handelt und sie in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen ist. Dieser Abschlag ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit – vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze oder der vereinbarten festen Altersgrenze – bis zum vorzeitigem Beginn die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bis zum vorzeitigem Versorgungsfall).
Mit dem untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag können nicht nur laufende Leistungen, sondern auch Kapitalleistungen gekürzt werden. Durch den vorzeitigen Bezug der Leistung soll sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verschieben, so dass eine zweite Kürzung erforderlich sein soll. Bei der zusätzlichen Kürzung können der längere Bezug von Versorgungsleistung und die dadurch entstehenden Zinsverluste berücksichtigt werden.
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Unternehmen | Das Unternehmen ist die organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt (BAG 05.03.1987 – 2 AZR 623/85, AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969). Es kann aus einem Betrieb oder mehreren Betrieben bestehen und setzt einen einheitlichen Rechtsträger voraus (BAG 23.08.1989 – 7 ABR 39/88, AP Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972). Das Unternehmen kann eine Personengesellschaft (OHG, KG usw.) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG usw.) sein. Seine rechtliche Selbständigkeit geht nicht dadurch verloren, dass es Teil eines Konzerns ist.
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Unterstützungskasse (UK) | Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtung; sie ist der älteste der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Bei ihr handelt es sich um eine mittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers. Auf ihre Leistungen besteht formal kein Rechtsanspruch BAG 30.09.2014 – 3 AZR 998/12, Rn. 21 ff., lexetius.com 2014, 4557; 16.02.2010 – 3 AZR 181/08, Rn. 38 f., BAGE 133,181), der durch die Einführung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften (1975) relativiert wurde (Quasi-Rechtsanspruch - BAG 17.06.2013 – 3 AZR 412/13, Rn. 26 ff., lexetius.com 2013, 3184).Sie ist mit einem Sondervermögen auszustatten. Sie wird durch Zuwendungen des oder der Trägerunternehmen oder Entgeltumwandlungsbeiträgen sowie aus den erwirtschafteten Erträgen finanziert.
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Unverfallbarkeit | Unverfallbar ist eine Versorgungsanwartschaft, wenn ein Arbeitnehmer, dem eine Versorgungszusage erteilt wurde, eine bestimmte Zeiten der Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Alter erreicht hat. Die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft sind in § 1b BetrAVG geregelt. Wurde eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung zwischen 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2017 zugesagt, wird sie bei einem Arbeitgeberwechsel unverfallbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wird ab 1. Januar 2018 eine arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft zugesagt, wird sie bei einem Arbeitgeberwechsel unverfallbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung und umfasste Eigenbeiträge) ist sofort unverfallbar. Die vorher zugesagten Altersversorgungen sind zwischenzeitlich unverfallbar geworden. Wird eine Versorgungszusage gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert, gelten unterschiedliche Unverfallbarkeitsbestimmungen.
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Unzulässige Rechtsausübung | Eine unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn in einem Schuldverhältnis die Wahrnehmung eines subjektiven Rechts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB) oder sittenwidrig ist (BAG 13.12.2007 – 6 AZR 222/07, Rn. 34, BAGE 125, 216; 07.11.2007 – 5 AZR 910/06, Rn. 21, lexetius.com 2007, 3750). Eine unzulässige Rechtsausübung kann vorliegen, wenn:
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