Begriff | Definition |
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VBLU | Mitglieder des Versorgungsverbandes bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) sind Vereine, Verbände, Stiftungen usw. im Umfeld des öffentlichen Dienstes (z. B. Zuwendungsempfänger). Sie können den Arbeitnehmern über den VBLU im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine Zusatzversorgung zusagen (www.vblu.de).
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Veränderungssperre | Ist ein Arbeitnehmer mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleiben bei der Berechnung der aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft spätere Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen außer Betracht. Mit ihr soll erreicht werden, dass durch künftige Verschlechterungen die vorher erworbenen Ansprüche nicht verschlechtert werden (BAG 29.09.2010 – 3 AZR 564/09, Rn. 17, lexetius.com 2010, 4848; 12.11.1991 – 3 AZR 520/09, AP Nr. 26 zu § 2 BetrAVG). Für künftige Verbesserungen gilt die Veränderungssperre nicht.
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Verbraucherindex für Deutschland | Seit dem 1. Januar 2003 wird der Anstieg der Lebenshaltungskosten für private Haushalte vom Statistischen Bundesamt mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) festgestellt (BAG 10.02.2015 – 3 AZR 37/14, Rn. 59, openJur 2015, 11393; 20.08.2013 – 3 AZR 750/11, Rn. 23, lexetius.com 2013, 4024). Er gibt Auskunft über die Entwicklung der Preise von kurz- und längerfristigen Gütern für den Bedarf eines durchschnittlichen Haushaltes und über die Kaufkraft des Geldes. Seine Bemessungsgrundlage ist eine Kombination von Gütern und Dienstleistungen (Warenkorb), die für den Verbrauch der Privathaushalte repräsentativ sind. Die Zusammensetzung des Warenkorbes bleibt in der Regel fünf Jahre unverändert. Mit seinen prozentualen Veränderungen wird die Inflationsentwicklung errechnet.
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Vergütungsanpassung | Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage kann (BAG 26.10.2010 – 3 AZR 711/08, Rn. 18, BAGE 136, 85) mit einer Einzel-, Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Betriebsrente rechtswirksam an die Entwicklung des Einkommens der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden. Dies ist eine zulässige weitere Möglichkeit der Nettolohnanpassung, die sowohl von den Arbeitnehmern als auch von den Betriebs- oder Personalräten vereinbart werden kann. Die Vergütungsanpassung tritt an die Stelle der Indexanpassung. Bei dieser Variante der Anpassung können die Betriebsrenten zum gleichen Zeitpunkt und zum gleichen Umfang an die Entwicklung der Nettoentgelte (Löhne und Gehälter = LStKl: 3/0) der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden. Damit wird eine ungleiche Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiv Beschäftigen und der Betriebsrenten (Aufgeschobener Lohn - BAG 26.10.2010 – 3 AZR 711/08, Rn. 18, BAGE 136, 85) vermieden. Diese Anpassungsform führt zu mehr Gerechtigkeit.
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Verpfändung | Bei einer Direktversicherung kann eine Versorgungsanwartschaft vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers verpfändet werden, wenn sie noch widerruflich ist. Bei einem unwiderruflichem Bezugsrecht ist die Verpfändung (BGH 25.01.1978 – VIII ZR 137/76, BGHE 79, 206) nicht möglich, weil es nicht übertragbar ist. Damit die Verpfändung wirksam werden kann, ist eine Anzeige erforderlich (§ 1280 BGB).
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Verschaffungsanspruch | Der Arbeitgeber kann die Durchführung seiner Versorgungszusagen auf einen externen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) übertragen (mittelbare Versorgungszusage). Zahlt der Versorgungsträger nicht die zugesagten Leistungen aus oder kann er sie nicht zahlen, dann hat der Arbeitgeber für diese Leistungen einzustehen. Unabhängig davon, warum die Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden (Einstandspflicht - BAG 30.09.2014 – 3 AZR 613/12, Rn. 47, lexetius.com 2014, 5074). Diese Einstandspflicht des Arbeitgebers wird umgangssprachlich auch als Verschaffungsanspruch bezeichnet (BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 27 ff., lexetius.com 2015, 1151).
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Versicherungsförmige Durchführungswege | Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds sind versicherungsförmige Durchführungswege; sie werden auch als externe oder mittelbare Durchführungswege bezeichnet. Grundsätzlich sind sie kapitalgedeckte Versicherungen oder Versorgungen. Bei ihnen sind die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn
Bei ihnen kann der Arbeitnehmer verlange, dass die Zusage so zu gestalten ist, dass er für seine Entgeltumwandlungsbeiträge die Riesterförderung beantragen kann. Die reine Beitragszusage kann nur in den drei versicherungsförmigen Durchführungswegen realisiert werden.
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Versicherungsförmige Lösung | Die versicherungsförmige Lösung (BAG 29.07.1986 – 3 AZR 15/85, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) kann vom Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen bei Pensionskassen oder Direktversicherungen anstelle des Quotierungsverfahrens (BAG 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 29, lexetius.com 2014, 3184) gewählt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Versicherungsmathematische Abschläge | In einer Versorgungsordnung können bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen – vor der festen oder Regelaltersgrenze – versicherungsmathematische Abschläge bei Leistungszusagen vorgesehen werden (BAG 12.12.2006 – 3 AZR 716/05, Rn. 30 ff., lexetius.com 2006, 4078; 24.06.1986 – 3 AZR 630/84, AP Nr. 12 zu § 6 BetrAVG). Nach der Rechtsprechung können die Abschläge von 0,3 bis zu 0,6 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme betragen (BAG 24.07.2001 – 3 AZR 567/00, Rn. 22, BAGE 98, 212). Damit soll der vorzeitige und längere Bezug der Versorgungsleistungen ausgeglichen werden.
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Versicherungsnehmer | Der Versicherungsnehmer sit der Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag für die Versicherung. Er ist Träger der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Dies kann sein, den:
Bei Rückdeckungsversicherungen ist grundsätzlich der Arbeitgeber Versicherungsnehmer. Bei einer reinen Beitragszusage, die über eine Direktversicherung durchgeführt wird, kann eine gemeinsame Einrichtung (§ 4 TVG) als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.
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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder | Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL): Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer des Bundes und der Länder, die ihnen Leistungen der ðbetrieblichen Altersversorgung gewährt. Ihr ursprünglicher Zweck war es, die Altersleistungen der ðArbeitnehmer in etwa an die Beamtenversorgung anzugleichen. Wegen der Umstellung (2001) auf das Punktesystem hat sich die Lücke zwischen den Alterseinkommen der Arbeitnehmer (gesetzliche Rente + VBL-Rente) und den Beamtenpensionen wesentlich vergrößert. Deshalb wird das früher angestrebte Ziel der Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen (Beamte und Arbeitnehmer) in diesem Bereich nicht mehr voll erreicht. Die VBL ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die nicht der Finanzdienstleistungsaufsicht der BaFin, sondern der des Bundesfinanzministerium unterliegt (www.vbl.de).
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Versorgungsanwärter |
Ist einem Arbeitnehmer von Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden und erhält er noch keine Leistungen, dann ist er Versorgungsanwärter. Erst wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und er die Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Versorgungsleistung erfüllt, hat er Anspruch auf die zugesagten Leistungen. Mit dem Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird er vom Versorgungsanwärter zum Versorgungsempfänger.
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Versorgungsausgleich | Seit dem 1. Juli 1977 wird bei Ehescheidungen in den alten Bundesländern und seit 1. Januar 1992 in den neuen Bundesländern grundsätzlich ein Versorgungsausgleich vorgenommen (BGH 21.03.1978 – IV ZB 142/78, BGHE 74, 38). Das Familiengericht teilt in der Regel die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf (Halbteilungsgrundsatz). Die Ehezeit endet beim Versorgungsausgleich schon mit dem Ende des Monats vor Beginn des Scheidungsverfahrens und nicht erst mit dem Scheidungsurteil. Das gilt auch, wenn das Verfahren längere Zeit ruhte oder ausgesetzt war.
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Versorgungsbetriebsvereinbarung |
Mit einer Betriebsvereinbarung können Versorgungszusage zugesagt und gestaltet werden, es sei denn, sie ist tariflich oder gesetzlich geregelt (Tarif- oder Gesetzesvorrang). Diese Zusage beruht dann auf einem kollektiven Vertrag. Sie wird nicht zum Bestandteil des Arbeitsvertrages. Das hat zur Folge, dass die Versorgungzusage mit einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung geändert und sogar verschlechtert werden kann (z. B. teilweiser Wegfall von Leistungen). Bei einer Verschlechterung der Versorgungsregelung ist der Bestandsschutz zu beachten. Eine Verschlechterung darf nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diese Grundsätze sind durch das Bundesarbeitsgericht als dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert worden.
Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Für eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung wird grundsätzlich eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Auch eine misch- oder arbeitnehmerfinanzierte Versorgung wäre möglich. Die Betriebsparteien sind aber nicht berechtigt, Arbeitnehmer zu verpflichten, sich mit ihrem Arbeitsentgelt an einer Versorgungfinanzierung zu beteiligen. Zur Entgeltumwandlung gehört unabdingbar das persönliche Entscheidungsrecht des Arbeitnehmers. Sie können Entgelt umwandeln, sie müssen es aber nicht. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Versorgung mit Beitragsbeteiligung anbietet und sie das Angebot ablehnen. Durch die Ablehnung des Angebots darf der Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. In einer Versorgungsbetriebsvereinbarung kann auch geregelt werden, ob eine Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen finanziert oder ergänzt werden kann. Es ist auch möglich zu vereinbaren, dass die Eigenbeiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst werden ( Umfassungszusage). Auch bei der Finanzierung einer Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, persönlich darüber zu entscheiden, ob und wie er diese Finanzierungform nutzen will.
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Versorgungsfall | Versorgungsfall: Der Versorgungsfall ist bei der betrieblichen Altersversorgung das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versorgungsträgers (Arbeitgeber, Pensions- oder Unterstützungskasse usw.) auslöst (BAG 14.01.1986 – 3 AZR 473/84, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente; 05.06.1984 – 3 AZR 376/82, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente), beispielsweise der Bezug von Alters- oder Invalidenunterstützung. Er tritt ein, wenn alle Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen erfüllt sind.
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Versorgungsfreibetrag | Mit dem Versorgungsfreibetrag, dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschale (zurzeit 102 Euro) wird der steuerpflichtige Teil der Altersleistungen aus der Direktzusage und Unterstützungskasse ab dem 63. Lebensjahr gemindert. Schwerbehinderte Menschen und Hinterbliebene können den Versorgungsfreibetrag schon mit dem 60. Lebensjahr bei ihren Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden von 2005 bis 2040 in Stufen abgeschmolzen
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Versorgungsleistung | Versorgungsleistungen sind alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Versorgungsempfänger aufgrund einer Versorgungszusage erhält (BAG 13.01.2015 – 3 AZR 897/12, Rn. 35 ff., lexetius.com 2015, 883). Dabei kann es sich um
handeln.
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Versorgungslücke | Eine Versorgungslücke ergibt sich aus der Differenz des letzten Nettoeinkommens vor Rentenbeginn und des Nettoeinkommens ab Rentenbezug. Wie hoch eine ausreichende Versorgung im Alter sein soll und wie eine Versorgungslücke zu errechnen ist, wird sehr unterschiedlich beantwortet. Es wird teilweise immer noch die Auffassung vertreten, dass mit 70 Prozent des letzten Nettoverdienstes der Bedarf im Alter gedeckt sei. Liegt das Alterseinkommen (gesetzliche Rente plus Betriebsrente und andere anrechenbare Alterseinkünfte) unter dieser Grenze, soll die Differenz die Versorgungslücke sein.
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Versorgungsordnung | In einer Versorgungsordnung werden die Grundsätze festgelegt und zusammengefasst, nach denen den Arbeitnehmern des Betriebes oder Unternehmens oder Gruppen von ihnen eine Versorgungszusage erteilt wird (BAG 19.06.1980 – 3 AZR 137/79, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). Die Versorgungsordnung richtet sich nicht an jeden einzelnen Arbeitnehmer, sondern schafft für alle Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen einheitliche Versorgungsbedingungen. Die Versorgungsordnung kann arbeitsrechtlich als Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, Regelungsabrede sowie als Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelung geregelt werden.
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Versorgungstarifvertrag |
Mit einem Tarifvertrag können Versorgungszusage nicht nur zugesagt, sondern auch gestaltet werden, es sei denn, die Zusage ist gesetzlich geregelt (Gesetzesvorrang). Durch einen nachfolgenden Tarifvertrag kann sie geändert und sogar verschlechtert werden ( Zeitkollisionsregel). Das dreistufige Prüfungsschema ist bei einer Verschlechterung durch einen Tarifvertrag nicht zu beachten. Allerdings ist ein schrankenloser Eingriff in tarifliche Besitzstände nicht zulässig. Bei einer Verschlechterung der Versorgungsregeln sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten, die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden.
Es ist auch möglich in einem Tarifvertrag zu vereinbaren, dass die Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ergänzt werden können. Es kann auch festgelegt werden, dass bei einem Eigenbeitrag die Umfassungszusage des Arbeitgebers als erteilt gilt. Die Finanzierung einer Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ist eine Entgeltverwendung, bei der nur der Arbeitnehmer berechtigt ist, persönlich darüber zu entscheiden, ob und wie er diese Finanzierungsform nutzt.
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Versorgungsträger | Versorgungsträger: Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es folgende Versorgungsträger:
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Versorgungszusage | Eine Versorgungszusage kann einzelvertraglich zugesagt oder vereinbart werden. Sie kann auch auf einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einem Tarifvertrag beruhen (BAG 19.07.2017 – 3 AZR 141/15, Rn. 15 ff., lexetius.com 2016, 2948; 19.06.1980 - 3 AZR 137/79, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; 07.07.1977 – 3 AZR 572/76, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Wartezeit). Sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einzelvertraglich aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine arbeitgeber- oder mischfinanzierte betriebliche Altersvorsorge zu, dann handelt es sich um eine freiwillige betriebliche Sozialleistung. Ihre Einführung ist mitbestimmungsfrei. Sie beruht auf einem freien und rechtlich nicht erzwingbaren Entschluss des Arbeitgebers.
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Vertragliche Einheitsregelung | Erteilt der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder einer abgrenzbaren Arbeitnehmergruppe des Betriebes gleichlautender Versorgungszusagen (Bündelung von Versorgungszusagen), handelt es sich um eine vertragliche Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage - BAG 16.09.1986 – GS 1/82, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Mit ihnen verpflichtet sich der Arbeitgeber, dass er den Arbeitnehmern eine freiwillige und zusätzliche Leistung erbringen will. Die vertragliche Einheitsregelung hat einen kollektiven Bezug. Der kollektive Charakter der Zusage ist für die Arbeitnehmer dadurch erkennbar, dass ihr persönlicher Anspruch auf einem einheitlichen betrieblichen Leistungssystem beruht.
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Vertragliche Entgeltumwandlung | Die älteste Form der Entgeltumwandlung ist die vertragliche Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Diese Form ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber realisierbar (BAG 26.06.1990 – 3 AZR 641/88; 17.10.1995 – 3 AZR 622/94, AP Nr. 11, 23 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung. Für sie können alle fünf Durchführungswege genutzt werden:
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Vertragsfreiheit | Die Vertragsfreiheit ist ein Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie. Bei der Begründung eines Schuldverhältnisses ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu beachten. Sowohl der Abschluss als auch der Inhalt eines Vertrages kann von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, wenn er nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt (BVerfG 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, AP Nr. 35 zu Art. 2 GG; BAG 26.10.1973 – 3 AZR 377/72, AP Nr. 161 zu § 242 BGB Ruhegehalt; 29.06.1962 – 1 AZR 343/61, AP Nr. 25 zu Art. 12 GG).
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