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Begriff Definition
VBLU

Mitglieder des Versorgungsverbandes bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) sind Vereine, Verbände, Stiftungen usw. im Umfeld des öffentlichen Dienstes (z. B. Zuwen­dungsempfänger). Sie können den Arbeitnehmern über den VBLU im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine  Zusatzver­sorgung zusagen (www.vblu.de).

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Veränderungssperre

Ist ein Arbeitnehmer mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwart­schaft vor Ein­tritt eines Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleiben bei der Berechnung der aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft spätere Veränderungen der Versorgungs­regelung und der Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen außer Betracht. Mit ihr soll erreicht werden, dass durch künftige Verschlechterungen die vorher erworbenen Ansprüche nicht verschlechtert werden (BAG 29.09.2010 – 3 AZR 564/09, Rn. 17, lexetius.com 2010, 4848; 12.11.1991 – 3 AZR 520/09, AP Nr. 26 zu § 2 BetrAVG). Für künftige Verbesserungen gilt die Veränderungssperre nicht.

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Verbraucherindex für Deutschland

Seit dem 1. Januar 2003 wird der Anstieg der Lebens­haltungskosten für private Haushalte vom Statistischen Bundesamt mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) festgestellt (BAG 10.02.2015 – 3 AZR 37/14, Rn. 59, openJur 2015, 11393; 20.08.2013 – 3 AZR 750/11, Rn. 23, lexetius.com 2013, 4024). Er gibt Auskunft über die Entwicklung der Preise von kurz- und längerfristigen Gütern für den Bedarf eines durchschnittlichen Haushaltes und über die Kaufkraft des Geldes. Seine Bemessungsgrundlage ist eine Kombination von Gütern und Dienstleistungen (Warenkorb), die für den Verbrauch der Privathaushalte repräsentativ sind. Die Zusammensetzung des Warenkorbes bleibt in der Regel fünf Jahre unverändert. Mit seinen prozentualen Veränderun­gen wird die Inflationsentwicklung errechnet.

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Vergütungsanpassung

Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage kann (BAG 26.10.2010 – 3 AZR 711/08, Rn. 18, BAGE 136, 85) mit einer Einzel-, Betriebs- oder Dienstver­einbarung die Be­triebsrente rechtswirksam an die Ent­wicklung des Einkom­mens der aktiv beschäftigten Arbeit­nehmer angepasst werden. Dies ist eine zulässige weitere Möglichkeit der Net­tolohnanpassung, die sowohl von den Arbeitnehmern als auch von den Be­triebs- oder Personalrä­ten vereinbart wer­den kann. Die Vergütungsanpassung tritt an die Stelle der Indexanpassung. Bei dieser Va­riante der Anpassung können die Betriebs­renten zum gleichen Zeitpunkt und zum gleichen Umfang an die Entwicklung der Nettoentgelte (Löhne und Gehälter = LStKl: 3/0) der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden. Damit wird eine ungleiche Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiv Beschäftigen und der Betriebs­renten (Aufgeschobener Lohn - BAG 26.10.2010 – 3 AZR 711/08, Rn. 18, BAGE 136, 85) vermieden. Diese An­pas­sungsform führt zu mehr Gerechtig­keit.

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Verpfändung

Bei einer Direktversicherung kann eine Versorgungsanwartschaft vom Arbeit­geber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers verpfändet werden, wenn sie noch widerruflich ist. Bei einem unwiderruflichem  Bezugsrecht ist die Verpfändung (BGH 25.01.1978 – VIII ZR 137/76, BGHE 79, 206) nicht möglich, weil es nicht übertrag­bar ist. Damit die Verpfän­dung wirksam werden kann, ist eine Anzeige erforderlich (§ 1280 BGB).

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Verschaffungsanspruch

Der Arbeitgeber kann die Durchführung seiner Versorgungszusa­gen auf einen externen  Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversi­cherung, Pensionsfonds) übertragen (mittelbare Versorgungszusage). Zahlt der Ver­sorgungsträger nicht die zugesagten Leistungen aus oder kann er sie nicht zahlen, dann hat der Arbeitgeber für diese Leis­tungen einzustehen. Unabhängig davon, warum die Leistungen nicht oder nur teilweise er­bracht werden (Einstandspflicht - BAG 30.09.2014 – 3 AZR 613/12, Rn. 47, lexetius.com 2014, 5074). Diese Einstandspflicht des Arbeitgebers wird umgangs­sprach­lich auch als Ver­schaffungsanspruch bezeichnet (BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 27 ff., lexetius.com 2015, 1151).

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Versicherungsförmige Durchführungswege

Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds sind versicherungsförmige Durchführungswege; sie werden auch als externe oder mittelbare Durchführungswege bezeichnet. Grundsätzlich sind sie kapitalgedeckte Versicherungen oder Versorgungen. Bei ihnen sind die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn

Bei ihnen kann der Arbeitnehmer verlange, dass die Zusage so zu gestalten ist, dass er für seine Entgeltumwandlungsbeiträge die Riesterförderung beantragen kann. Die reine Beitragszusage kann nur in den drei versicherungsförmigen Durchführungswegen realisiert werden.

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Versicherungsförmige Lösung

Die versicherungsförmige Lösung (BAG 29.07.1986 – 3 AZR 15/85, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) kann vom Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen bei Pen­sionskassen oder Direktversicherungen anstelle des  Quotierungsverfahrens (BAG 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 29, lexetius.com 2014, 3184) gewählt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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Versicherungsmathematische Abschläge

In einer Versorgungsordnung können bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen – vor der festen oder Regelalters­grenze – versicherungsmathematische Abschläge bei Leistungszusagen vorgesehen werden (BAG 12.12.2006 – 3 AZR 716/05, Rn. 30 ff., lexetius.com 2006, 4078; 24.06.1986 – 3 AZR 630/84, AP Nr. 12 zu § 6 BetrAVG). Nach der Rechtsprechung können die Abschläge von 0,3 bis zu 0,6 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inan­spruch­nahme betragen (BAG 24.07.2001 – 3 AZR 567/00, Rn. 22, BAGE 98, 212). Damit soll der vorzeitige und längere Bezug der Versorgungsleistungen ausgegli­chen werden.

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Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer sit der Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag für die Versicherung. Er ist Träger der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Dies kann sein, den:

  • Versicherungsvertrag vereinbaren
  • Vertrag ändern
  • Bezugsberechtigten benennen
  • Vertrag abzutreten oder zu verpfänden
  • Versicherungsvertrag beenden

Bei Rückdeckungsversicherungen ist grundsätzlich der Arbeitgeber Versicherungsnehmer. Bei einer reinen Beitragszusage, die über eine Direktversicherung durchgeführt wird, kann eine gemeinsame Einrichtung (§ 4 TVG) als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.

 

 

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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL): Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer des Bundes und der Länder, die ihnen Leistungen der ðbetrieblichen Altersversorgung gewährt. Ihr ursprünglicher Zweck war es, die Altersleistungen der ðArbeitnehmer in etwa an die Beamtenver­sor­gung anzu­gleichen.

Wegen der Umstellung (2001) auf das Punktesystem hat sich die Lücke zwi­schen den Altersein­kommen der Arbeitnehmer (gesetzliche Rente + VBL-Rente) und den Beamtenpensionen wesent­lich vergrößert. Deshalb wird das früher angestrebte Ziel der Gleichbe­handlung der Be­schäftigten­gruppen (Beamte und Arbeitnehmer) in diesem Bereich nicht mehr voll erreicht.

Die VBL ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts,  die nicht der Finanzdienstleis­tungsauf­sicht der BaFin, sondern der des Bundesfinanzministerium unterliegt (www.vbl.de).

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Versorgungsanwärter
Ist einem Arbeitnehmer von Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden und erhält er noch keine Leistungen, dann ist er Versorgungsanwärter. Erst wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und er die Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Versorgungsleistung erfüllt, hat er Anspruch auf die zugesagten Leistungen. Mit dem Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird er vom Versorgungsanwärter zum Versorgungsempfänger.
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Versorgungsausgleich

Seit dem 1. Juli 1977 wird bei Ehescheidungen in den alten Bundeslän­dern und seit 1. Januar 1992 in den neuen Bun­desländern grundsätzlich ein Versorgungsausgleich vorgenom­men (BGH 21.03.1978 – IV ZB 142/78, BGHE 74, 38). Das Fa­milienge­richt teilt in der Regel die während der Ehe erworbenen Renten- und Versor­gungsanwartschaf­ten auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf (Halbteilungs­grundsatz). Die Ehezeit en­det beim Ver­sorgungsausgleich schon mit dem Ende des Monats vor Beginn des Scheidungsver­fahrens und nicht erst mit dem Scheidungsurteil. Das gilt auch, wenn das Verfahren längere Zeit ruhte oder ausgesetzt war.

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Versorgungsbetriebsvereinbarung
Mit einer Betriebsvereinbarung können Versorgungszusage zugesagt und gestaltet werden, es sei denn, sie ist tariflich oder gesetzlich geregelt (Tarif- oder Gesetzesvorrang). Diese Zusage beruht dann auf einem kollektiven Vertrag. Sie wird nicht zum Bestandteil des Arbeitsvertrages. Das hat zur Folge, dass die Versorgungzusage mit einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung geändert und sogar verschlechtert werden kann (z. B. teilweiser Wegfall von Leistungen). Bei einer Verschlechterung der Versorgungsregelung ist der Bestandsschutz zu beachten. Eine Verschlechterung darf nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diese Grundsätze sind durch das Bundesarbeitsgericht als dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert worden.

Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen.

Für eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung wird grundsätzlich eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Auch eine misch- oder arbeitnehmerfinanzierte Versorgung wäre möglich. Die Betriebsparteien sind aber nicht berechtigt, Arbeitnehmer zu verpflichten, sich mit ihrem Arbeitsentgelt an einer Versorgungfinanzierung zu beteiligen. Zur Entgeltumwandlung gehört unabdingbar das persönliche Entscheidungsrecht des Arbeitnehmers. Sie können Entgelt umwandeln, sie müssen es aber nicht.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Versorgung mit Beitragsbeteiligung anbietet und sie das Angebot ablehnen. Durch die Ablehnung des Angebots darf der Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden.

In einer Versorgungsbetriebsvereinbarung kann auch geregelt werden, ob eine Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen finanziert oder ergänzt werden kann. Es ist auch möglich zu vereinbaren, dass die Eigenbeiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst werden ( Umfassungszusage). Auch bei der Finanzierung einer Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, persönlich darüber zu entscheiden, ob und wie er diese Finanzierungform nutzen will.
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Versorgungsfall

Versorgungsfall: Der Versorgungsfall ist bei der betrieblichen Altersversorgung das Ereig­nis, das die Leis­tungs­pflicht des Versorgungsträgers (Arbeitgeber, Pensions- oder Unterstüt­zungs­kasse usw.) auslöst (BAG 14.01.1986 – 3 AZR 473/84, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente; 05.06.1984 – 3 AZR 376/82, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente), beispielsweise der Bezug von Alters- oder Invalidenunterstützung. Er tritt ein, wenn alle Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen erfüllt sind.

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Versorgungsfreibetrag

Mit dem Versorgungsfreibetrag, dem Zuschlag zum Versorgungs­freibe­trag und der Werbungskosten-Pauschale (zurzeit 102 Euro) wird der steuerpflichtige Teil der Al­tersleistun­gen aus der Direktzusage und Unterstützungskasse ab dem 63. Lebensjahr gemindert. Schwerbe­hinderte Menschen und Hinterbliebene können den Versorgungsfreibetrag schon mit dem 60. Le­bensjahr bei ihren Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen. Der Versorgungsfrei­betrag und der Zu­schlag zum Versorgungsfreibetrag werden von 2005 bis 2040 in Stufen abge­schmolzen

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Versorgungsleistung

Versorgungsleistungen sind alle Leistungen der betrieblichen Alters­versorgung, die der Versorgungsempfänger aufgrund einer Versorgungszusage erhält (BAG 13.01.2015 – 3 AZR 897/12, Rn. 35 ff., lexetius.com 2015, 883).

Dabei kann es sich um

  • Altersleistungen,
  • Invaliditätsleistungen oder
  • Hinterbliebenenleistungen

handeln.

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Versorgungslücke

Eine Versorgungslücke ergibt sich aus der Differenz des letzten Nettoeinkom­mens vor Rentenbe­ginn und des Nettoeinkommens ab Rentenbezug. Wie hoch eine ausreichende Ver­sorgung im Alter sein soll und wie eine Versor­gungslücke zu errechnen ist, wird sehr unter­schiedlich beantwortet. Es wird teilweise immer noch die Auffassung vertre­ten, dass mit 70 Prozent des letzten Nettoverdienstes der Bedarf im Alter gedeckt sei. Liegt das Al­terseinkommen (gesetzli­che Rente plus Betriebsrente und andere anrechenbare Alterseinkünfte) un­ter dieser Grenze, soll die Diffe­renz die Versorgungslücke sein.

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Versorgungsordnung

In einer Versorgungsordnung werden die Grundsätze festgelegt und zu­sammenge­fasst, nach denen den Arbeitnehmern des Betriebes oder Unterneh­mens oder Gruppen von ihnen eine Versorgungszusage erteilt wird (BAG 19.06.1980 – 3 AZR 137/79, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). Die Versorgungsordnung rich­tet sich nicht an jeden einzelnen Arbeitnehmer, sondern schafft für alle Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen ein­heitli­che Versorgungsbedingungen. Die Versor­gungsordnung kann arbeitsrechtlich als Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, Rege­lungsabrede sowie als Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelung geregelt werden.

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Versorgungstarifvertrag
Mit einem Tarifvertrag können Versorgungszusage nicht nur zugesagt, sondern auch gestaltet werden, es sei denn, die Zusage ist gesetzlich geregelt (Gesetzesvorrang). Durch einen nachfolgenden Tarifvertrag kann sie geändert und sogar verschlechtert werden ( Zeitkollisionsregel). Das dreistufige Prüfungsschema ist bei einer Verschlechterung durch einen Tarifvertrag nicht zu beachten. Allerdings ist ein schrankenloser Eingriff in tarifliche Besitzstände nicht zulässig. Bei einer Verschlechterung der Versorgungsregeln sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten, die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden. Es ist auch möglich in einem Tarifvertrag zu vereinbaren, dass die Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ergänzt werden können. Es kann auch festgelegt werden, dass bei einem Eigenbeitrag die Umfassungszusage des Arbeitgebers als erteilt gilt. Die Finanzierung einer Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ist eine Entgeltverwendung, bei der nur der Arbeitnehmer berechtigt ist, persönlich darüber zu entscheiden, ob und wie er diese Finanzierungsform nutzt.
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Versorgungsträger

Versorgungsträger: Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es folgende Versorgungs­träger:

  • Unterstützungskassen
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds
  • Versicherungsunternehmen (Direktversicherung)
  • Arbeitgeber (Direktzusage)

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Versorgungszusage

Eine Versorgungszusage kann einzelvertraglich zugesagt oder vereinbart werden. Sie kann auch auf einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einem Tarifvertrag beru­hen (BAG 19.07.2017 – 3 AZR 141/15, Rn. 15 ff., lexetius.com 2016, 2948; 19.06.1980 - 3 AZR 137/79, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; 07.07.1977 – 3 AZR 572/76, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Wartezeit). Sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einzelvertraglich aus Anlass des Arbeitsverhältnis­ses eine arbeitgeber- oder mischfinanzierte betriebliche Altersvorsorge zu, dann handelt es sich um eine freiwillige betriebli­che Sozialleistung. Ihre Ein­führung ist mit­bestimmungsfrei. Sie be­ruht auf einem freien und recht­lich nicht erzwingba­ren Entschluss des Arbeitgebers.

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Vertragliche Einheitsregelung

Erteilt der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder einer ab­grenzbaren Arbeitnehmergruppe des Betriebes gleichlautender Versorgungszusa­gen (Bünde­lung von Versorgungszusagen), handelt es sich um eine ver­tragliche Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage - BAG 16.09.1986 – GS 1/82, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Mit ihnen verpflichtet sich der Arbeitgeber, dass er den Arbeitnehmern eine freiwil­lige und zusätzliche Leis­tung erbringen will. Die vertragli­che Einheitsregelung hat einen kollekti­ven Be­zug. Der kollek­tive Charakter der Zu­sage ist für die Arbeitnehmer dadurch er­kenn­bar, dass ihr persönli­cher Anspruch auf einem einheitlichen betrieblichen Leis­tungssystem beruht.

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Vertragliche Entgeltumwandlung

Die älteste Form der Entgeltumwandlung ist die vertrag­liche Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Diese Form ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber realisierbar (BAG 26.06.1990 – 3 AZR 641/88; 17.10.1995 – 3 AZR 622/94, AP Nr. 11, 23 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung. Für sie können alle fünf Durchführungswege genutzt werden:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Pensionskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionsfonds

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Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit ist ein Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie. Bei der Begründung eines Schuldverhältnisses ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu beachten. Sowohl der Ab­schluss als auch der Inhalt eines Vertrages kann von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, wenn er nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt (BVerfG 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, AP Nr. 35 zu Art. 2 GG; BAG 26.10.1973 – 3 AZR 377/72, AP Nr. 161 zu § 242 BGB Ruhegehalt; 29.06.1962 – 1 AZR 343/61, AP Nr. 25 zu Art. 12 GG).

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