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Begriff Definition
Zeitkollisionsregel

Wird eine Versorgungszusage, die auf einer Betriebs­ver­einbarung oder einem Tarifvertrag beruht, durch eine jüngere gleichartige Vereinbarung abgelöst, dann gilt die Zeitkol­lisionsregel bzw. das Ablösungsprinzip (BAG 15.01.2013 – 3 AZR 169/10, lexetius.com 2013, 1196; 29.10. 2002 – 1 AZR 573/01, BAGE 103, 187). Die jüngere Regelung der Vertragsparteien über den gleichen Inhalt ersetzt die voran­gegan­gene Regelung. Wird die Versorgungszusage da­durch verschlechtert, dann unter­liegt die Neuregelung im Falle einer Betriebsvereinbarung einer gerichtlichen Billigkeitskon­trolle (BAG 08.10.1991 – 3 AZR 47/91, AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG). Die für Betriebsverein­barun­gen ent­wickelten gerichtlichen Prüfungs­grundsätze gelten auch für ab­ändernde und ver­schlech­ternde Dienstver­einbarungen.

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Zeitrente

Zeitrenten werden nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt. Sie sind im Gegensatz zur Leibrente nicht vom Leben des Beziehers abhängig (BAG 18.03.2003 – 3 AZR 313/02, Rn. 25, BAGE 105, 240). Stirbt er vor Ablauf der vorgesehenen Renten­garantiezeit, geht der Anspruch auf die Rentenleistung in der Regel auf die anspruchsbe­rechtigten Hinterbliebenen über.

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Zertifizierung

Die Zertifizierung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter gesetzlicher An­forderungen nachgewiesen wird. Sie ist eine Konformitätsbewertung. Mit der Zerti­fizierung wird einem Altersvorsorgevertrag (Riester-Vertrag oder Rürup-Vertrag) bescheinigt, dass die Ver­tragsbedingungen den Zertifizierungskriterien des Altersversorgungsvertrags-Zertifizie­rungsgeset­zes (AltZertG) entsprechen. Sie ist der Nachweis dafür, dass der Vertrag steuerlich förderungsfähig ist. Die Zertifizierung betrifft nicht die wirtschaftlichen Aspekte oder die Qualität des Vertrages; sie ist kein staatliches Gütesiegel.

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Zielrente
Mit der reinen Beitragszusage wird im Gegensatz zu den bisherigen Versorgungszusagen ( Leitungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung) kein bestimmtes Versorgungsziel garantiert, sondern es wird nur eine Zielrente angestrebt. Damit hängt die Höhe der Altersversorgung insbesondere von der Entwicklung des Kapitalmarktes ab. Diese Form der Zusage enthält Chancen und Risiken, die nicht zu unterschätzen sind.

Mit der Zielrente wird keine dauerhafte Betriebsrentenhöhe angestrebt. Je nach Ertragslage kann die Höhe der Leistung schwanken. Sie kann sich während des Rentenbezugs positiv oder negativ verändern. Bei ihr wird der Arbeitgeber von der Pflicht entbunden, für die zugesagte Leistung einstehen zu müssen ( Einstandspflicht). Selbst die bisher geschützte Ausgangsrente ist von einer Reduzierung nicht geschützt.
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Zillmerung

Zillmerung bedeutet, dass bei Abschluss eines Versicherungsvertrages das Versiche­rungskonto sofort nach Vertragsabschluss mit den angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird.

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Zuflussprinzip

Im Steuerrecht fließen nach dem Zuflussprinzip dem Arbeitnehmer Einkünfte erst in dem Zeitpunkt zu, in dem er über sie verfügen kann (BFH 22.11.2006 – X R 29/05, BFHE 216, 124). Deshalb fließt während der Anwartschafts­phase bei einer Versorgungszusage – arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert – über eine Direkt­zusage oder Unterstützungskasse dem Arbeitnehmer kein Entgelt zu (BFH 20.07.2005 – VI R 165/01; BFHE 209, 571), das zu versteu­ern wäre. Die Leistungen aus diesen beiden Durchführungswegen sind steuerpflichtiger Arbeits­lohn aus dem früheren Arbeitsverhältnis (nachträglicher Lohn). Bei der Direktversicherung, dem Pensionsfonds oder der Pensionskasse sind die Beiträge steuerpflichtiger Lohn, der durch den § 3 Nr. 63 EStG im begrenztem Umfang (vier Prozent der BBG) von der Steuer freigestellt wird.

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Zulagen

Für den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge – private Riester-Rente oder Entgeltumwandlung mit Riester-Förderung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Di­rektversicherung, Pensionsfonds können seit 2002 Zulagen (Grundzulage und Kinderzulagen) beantragt und/oder der Sonder­aus­gabenabzug in Anspruch genommen werden.

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Zulagenverfahren

Für die Riester-Rente wurde mit dem Altersvermögensgesetz ein Zulagen­verfahren eingeführt. Die Beiträge zur Riester-Rente werden aus dem Nettoarbeitsentgelt – nach Abzug der Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen – gezahlt. Dafür erhalten die Begünstig­ten je nach Familienstand Zulagen. Sind die Steuerersparnisse höher als die Zulagen, dann erhalten sie vom Finanzamt den Unterschiedsbetrag (Günstigerprüfung) erstattet. Nur in den kapitalge­deckten Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge kann die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden.

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Zurechnungszeit

In betrieblichen Versorgungsordnungen kann es bei vorzeitigem Aus­scheiden wegen Invalidität oder Tod zusätzliche Zeiten (Zurechnungszeit) geben, die den tat­säch­lich er­reich­ten Anmelde- oder Dienstjahren hinzugerechnet werden.

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Zusatzbeitrag

Zum Ausgleich für den Wegfall der Einstandspflicht des Arbeitgebers kann er tarifvertraglich verpflichtet werden, bei einer reinen Beitragszusage einen Zusatzbeitrag zu zahlen (§ 23 Abs. 1 BetrAVG n.F.). Die Wirksamkeit des Tarifvertrages hängt nicht davon ab, dass dieser Beitrag verpflichtend vereinbart wurde.

Die Höhe des Zusatzbeitrages können die Tarifvertragsparteien frei vereinbaren. Sein Zweck ist es, die Versorgung der reinen Beitragzusage abzusichern und er soll dazu dienen, die Kapitalausstattung des Versorgungsträgers zu verbessern.

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Zusatzversorgung

Zur Zusatzversorgung (2. Schicht) gehören betriebliche Altersversorgung und die Riester-Rente. Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst (VBL, ZVK) wird her­kömmlich als Zusatzversorgung bezeichnet.

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Zusatzversorgungskassen (ZVK)

Die Zusatzversorgungskassen sind Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der Kirchen und der Sparkassen. Mit ihren Leistungen ergänzen sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer in ihren Berei­chen. In der Regel sind sie öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts). Es gibt auch in der privaten Wirtschaft einige Zusatzversorgungskassen z. B. für die Bauwirtschaft.

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Zuwendung

Als Zuwendung werden steuerrechtlich die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Fi­nanzierung der betrieblichen Altersvorsorge bezeichnet.

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Zwingende Gründe

Zwingende Gründe für den Widerrufeiner Versor­gungs­zusage liegen vor (BAG 12.02.2013 – 3 AZR 636/10, Rn. 63, lexetius.com 2013. 2303; 23.10.1990 – 3 AZR 260/89, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung), wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, z. B. eine Äquivalenzstörung. Sie liegen nur in Ausnahmefällen vor, das kann bei einer in­solvenznahen wirt­schaftlichen Notlage des Träger­unterneh­mens der Fall sein oder bei einer unvor­hersehba­ren und planwidrigen Über­versorgung. Das Ver­sorgungswerk müsste wegen nicht kalkulierbarer Ände­rungen der Rah­men­bedingungen aus dem Ruder laufen. Auch eine schwerste Treuepflichtverletzung kann ein zwingender Grund für einen Widerruf sein.

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