Begriff | Definition |
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Abändernde Betriebsvereinbarung | Mit einer abändernden Betriebsvereinbarung kann der Inhalt einer bestehenden Betriebsvereinbarung verändert werden. Bei dieser Änderung gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Wirkt sie sich negativ auf bestehende Versorgungsanwartschaften aus, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes im Rahmen des Drei-Stufen-Modells zu beachten. In die Rechte der Betriebsrentner und die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht eingegriffen werden (Besitzstandsschutz), es sei denn, eine Jeweiligkeitsklausel lässt dies zu, die einer Rechtskontrolle unterliegt.
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