Begriff | Definition |
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Abbau einer Überversorgung | Eine planwidrige Überversorgung liegt vor, wenn die Betriebsrente zusammen mit der gesetzlichen Renten Betriebsrente und den andern anrechenbaren Leistungen − insbesondere bei einer Gesamtversorgung − 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivenbezüge übersteigt (75-Prozent-Grenze). Eine nicht gewollte Überversorgung kann durch die Änderung der betrieblichen Versorgungsordnung abgebaut werden. Dabei sind die Schranken des Eigentums zu beachten und der Eingriff darf nicht unangemessen sein.Unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten sind eigentumsrechtlich geschützt. Durch die Grundrechte sind allerdings nur bestehende Ansprüche geschützt. Sie verschaffen sie nicht. Bei der betrieblichen Altersversorgung werden unverfallbare Anwartschaften als Eigentum geschützt, nicht aber ihre konkrete Höhe.
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