Begriff | Definition |
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Abfindung | Eine Abfindung wird für die Aufgabe eines Rechts, einer Anwartschaft oder von wiederkehrenden Leistungen – meist in Geld – als einmalige Gegenleistung gewährt. Die Höhe einer Abfindung kann im Gesetz geregelt sein (§ 3 BetrAVG = BAG v. 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 49, lexetius.com 2014, 3184). In den übrigen Fällen ist sie frei auszuhandeln. Verstößt eine Abfindungsregelung gegen ein Abfindungsverbot, ist sie nichtig. Grundsätzlich geht das Betriebsrentengesetz von einem Abfindungsverbot aus (§ 3 BetrAVG). Nur in ihrem Wert geringfügige Anwartschaften sollen abgefunden werden können (siehe Abfindung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers). Ab 2018 bedarf die Abfindung einer Anwartschaft der Zustimmung des Arbeitnehmers wenn:
Abfindung auf Verlangen des Arbeitnehmers: Eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft der betrieblichen Altersvorsorge ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn ihm die Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind (§ 3 III BetrAVG). Die Beiträge zur Rentenversicherung können auf Antrag erstattet werden, wenn z. B. die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente nicht erfüllt ist oder wenn ein Ausländer in sein Heimatland zurückkehren will. Auch für Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind (beispielsweise Beamte), ist eine Beitragserstattung möglich, wenn sie als Arbeitnehmer keine 60 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben. Das Gleiche gilt für Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung nicht erfüllen können. Abfindung durch den Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter kann die während eines Insolvenzverfahrens erworbene und gesetzlich unverfallbare Anwartschaft der betrieblichen Altersvorsorge ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.[1] Ungeklärt ist die Frage, ob diese Abfindung noch möglich ist, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch macht. Dabei ist der Grundsatz zu beachten: Übertragung hat Vorrang vor Abfindung. Abfindung durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG): Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) kann eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft oder laufende Leistung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden (§ 8 Abs. 2 BetrAVG), wenn der Monatsbetrag der Anwartschaft bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze ein Prozent oder bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgrenze nicht überschreitet (www.psvag.de). Der PSVaG kann eine Abfindung auch vornehmen, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Dies gilt entsprechend für die Abfindung laufender Leistungen. Der PSVaG kann unbegrenzt eine unverfallbare Anwartschaft abfinden, wenn die Abfindungssumme an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. Da die Abfindungssumme an ein Lebensversicherungsunternehmen ausgezahlt wird, handelt es sich nicht um eine Abfindung, sondern um einen Schuldnerwechsel. Für den Versicherten bleibt die Anwartschaft bestehen. Die spätere Leistung zahlt nicht der PSVaG aus, sondern die Lebensversicherung. Abfindung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers: Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann eine unverfallbare Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber abgefunden werden,[2] wenn bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze:
Das gilt entsprechend für die Abfindung laufender Leistungen. Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2017: 2.975 Euro West, 2.660 Euro Ost. Macht der Arbeitnehmer von seinem Rechtsanspruch auf Übertragung Gebrauch, ist eine Abfindung unzulässig. Abfindung während des Arbeitsverhältnisses: Während des Arbeitsverhältnisses isteine einvernehmliche Abfindung einer Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung möglich.[3] Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nicht vorhersehbar sein. Abfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften: Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist nur in § 3 die Abfindung gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften geregelt (Abfindungsverbot).[4] Das bedeutet, dass vertraglich unverfallbare Anwartschaften, bei denen die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt sind, einvernehmlich abgefunden werden können. Bei Anwartschaften, die auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beruhen, ist für die Abfindung die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich, es sei denn, eine Abfindung ist vereinbart. Abfindungsverbot: Grundsätzlich darf bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung nicht abgefunden werden. Damit soll verhindert werden, dass eine erworbene Versorgungsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalles verbraucht wird.[5] Ausnahmen:
[1] BAG v. 22.12.2009 – 3 AZR 814/07, AP Nr. 16 zu § 3 BetrAVG [2] BAG v. 22.12.2009 – 3 AZR 814/07, BAGE 133, 50 [3] BAG 21.3.2003 – 3 AZR 302; 14.8.1990 – 3 AZR 301/89, AP Nr. 13,4 zu § 3 BetrAVG [4] BAG 17.6.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 49, lecetius.com 2014, 3184 [5] BAG 17.6.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 40, lexetius.com 2014; 15.5.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 77, BAGE 141, 259
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