Begriff | Definition |
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Absolute Überversorgung | Eine absolute Überversorgung liegt vor, wenn den Arbeitnehmern eine Versorgung mit einer Höchstbegrenzungsklausel zugesagt wurde. Es muss davon ausgehen, dass eine Gesamtversorgung (Nettobetriebsrente plus gesetzliche Nettorente) nicht höher als 100 Prozent des letzten Nettoeinkommens sein wird. Wird die Gesamtversorgung im Laufe der Zeit spürbar überschritten (z. B. auf 115 Prozent), dann liegt eine absolute Überversorgung vor. Wegen der Störung der Geschäftsgrundlage ist sie im Einvernehmen mit dem Betriebsrat an ihr ursprüngliches Versorgungsziel anpassen. Da Arbeitsentgelte in vereinbarten Abständen in der Regel erhöht werden (insbesondere um die Preis- und Produktivitätsentwicklung auszugleichen). Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, kommt es auf die vergleichbaren Aktivenbezüge am Bilanzstichtag an.
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