Begriff | Definition |
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Altersgrenzen | In der gesetzlichen Rentenversicherung muss für den Bezug einer Altersrente eine Wartezeit erfüllt und ein bestimmtes Lebensalter vollendet sein. Jede Rente – auch die Altersrente – ist zu beantragen. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es folgende Altersgrenzen (wegen dem aktuellen Eintrittsalter vgl. Altersrente):
Die Altersgrenzen für Frauen oder wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit gelten nur noch für Versicherte, die vor 1952 geboren sind. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden vorwiegend erst gezahlt, wenn eine gesetzliche Altersrente bezogen wird. Ausnahme: In den Versorgungsordnungen werden eigene Altersgrenzen festgelegt, z. B. eine feste Altersgrenze (BAG 14.12.1999 - 3 AZR 684/98, AP Nr. 97 zu § 7 BetrAVG). Damit kann aber nicht der Anspruch Altersleistung (§ 6 BetrAVG) ausgesetzt werden, wenn eine gesetzlich Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. Feste Altersgrenze: Für den Eintritt des Versorgungsfalles „Alter“ kann anstelle der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in der Versorgungsordnung als früherer Zeitpunkt eine feste Altersgrenze festgelegt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).[1]
[1] BVerfG 25.11.2004 – 1 BvR 2459/04, lexetius.com 2004, 2841
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Synonyme:
Altersgrenze, Altersgrenzen |