Begriff | Definition |
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Anlagegrundsätze | Versorgungsträger sind verpflichtet, ihr Vermögen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anzulegen. Dabei haben sie dafür zu sorgen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens sichergestellt wird. Außerdem ist die jederzeitige Verfügbarkeit der Vermögenswerte zu gewährleisten. Die Sicherheit der Anlage hat immer Vorrang vor allen anderen Grundsätzen. Den Pensionsfonds hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, das angesammelte Versorgungskapital flexibler anzulegen. Sie können es uneingeschränkt in Aktien anlegen. Zur Absicherung der künftigen Leistungen haben sie Deckungsrückstellungen zu bilden, wobei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten sind.
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