Begriff | Definition |
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Anpassung | Anpassung: Betriebsrenten sind langfristige laufende, in Teilbeträgen zu erbringende Leistungen, die der inflationären Auszehrungunterliegen. Die Anpassung dient dazu, das ursprüngliche Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (BAG v. 12.02.2015 – 3 AZR 37/14, Rn. 58, NZA 2015, 704). Der Arbeitgeber ist nach § 16 BetrAVG verpflichtet, eine Anpassungsprüfungvorzunehmen. Er hat alle drei Jahre die Rentenleistungen zu überprüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und wie sie anzupassen sind (BAG v. 11.07.2017 – 3 AZR 691/16, Rn. 20 ff, lexetius.com 2017, 2553). Dabei hat er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und den Kaufkraftverlust der Renten (Belange der Versorgungsempfänger) zu berücksichtigen. Liegen triftige Gründe vor (der Arbeitgeber wird z. B. durch die Anpassungen übermäßig belastet) kann die Anpassung verweigert werden (BAG v. 12.02.2015 – 3 AZR 37/14, Rn. 31, NZA 2015, 704). Die Verpflichtung zur Anpassung ist erfüllt, wenn sie nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Indexanpassung) oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (reallohnbezogen Obergrenze) im Prüfungszeitraum.[1]Der Arbeitgeber kann darüber entscheiden, welche Anpassungsform er wählt, ohne an seine vorherige Entscheidung gebunden zu sein. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum Monat unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag.[2] Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch für den der Nettolöhne. Sind die Anpassungen eines Betriebes auf einen einheitlichen Prüfungstermin gebündelt (z. B. 1. Juli eines Jahres); darf der erste Anpassungszeitraum höchstens um sechs Monate verlängert werden.[3] Die den Versorgungsempfängern dadurch entstehenden Nachteile sind abzumildern, indem der angewachsene höhere Teuerungsausgleich bei der Anpassung zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden. Maßstab für die Anpassung ist die Verteuerung der Lebenshaltungskosten nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.[4] Es gibt folgende Ausnahmen von der dreijährigen Pflichtanpassungsprüfung, die gewählt oder vereinbart werden können. Die:
Außerdem sind bei einigen Zusagen oder Auszahlungsformen keine Anpassungen vorzunehmen, nämlich bei:
Auch der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist grundsätzlich nicht verpflichtet die von ihm zu zahlenden Versorgungsleistungen anzupassen (BAG v. 21.02.2006 – 3 AZR 216/05, AP Nr. 58 zu § 16 BetrAVG), es sei denn, der Arbeitgeber hat die Anpassung vertraglich zugesagt. Anpassung einer Entgeltumwandlung: Eine Entgeltumwandlung, die ab dem 1. Januar 2001 vereinbart wurde, ist vom Arbeitgeber in der Leisungsphase jährlich mindestens mit einem Prozent anzupassen (Garantieanpassung). Wird die Entgeltumwandlungüber eine Direktversicherung oder Pensionskasse realisiert, so kann der Arbeitgeber alternativ zur Mindestanpassung auch ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der Renten verwenden (Überschussanpassung). In der Vergangenheit waren die Überschussanteile vorwiegend höher als der allgemeine Kaufkraftverlust. Werden sämtliche Überschussanteile rentenerhöhend verwendet, entfällt die Garantieanpassung. Problematisch wird es, wenn keine Überschüsse erwirtschaftet werden können, um die Versorgungsleistung anzupassen. Anpassungsbedarf: Bei einer Anpassungsprüfung ergibt sich der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner aus ihren Belangen der Versorgungsempfänger.[5] Die Belange der Betriebsrentner bestehen in erster Linie in der Erhaltung der Kaufkraft der ihnen zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Indexanpassung) oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen[6] des Unternehmens im Prüfungszeitraum (reallohnbezogene Obergrenze) Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Monat unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag, Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch für die Entwicklung der Nettolöhne . Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.[7] Nachholende Anpassung: Im § 16 BetrAVG ist der Grundsatz der Wertsicherung von laufenden Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung (Anpassung) konkretisiert. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Entwicklung des Preisindexes oder die Nettolohnentwicklung im Unternehmen nur teilweise oder gar nicht ausgeglichen, dann ist beim folgendem Anpassungstermin der Kaufkraftverlust ab Rentenbeginn bis zur aktuellen Anpassung zu berücksichtigen (nachholende Anpassung).[8] Diese Anpassungsform hat den Zweck, dass bei einer Betriebsrente der Wert der Leistung (Arbeitsleistung) und der Gegenleistung (Betriebsrente) erhalten bleibt. Durch die Anpassung soll die Gleichwertigkeit der versprochenen und tatsächlichen Leistung erhalten bleiben.[9] Seit der Rentenreform 1999 muss der Teil der Anpassung nicht mehr angepasst werden (§ 16 Abs. 4 BetrAVG), der zu Recht unterblieben ist. Eine nicht vorgenommene Anpassung gilt dann als zu Recht unterblieben, wenn:
Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 1999.[10] Wegen Vertrauensschutzes gilt sie nicht für unterlassene oder nur teilweise durchgeführte Anpassungen, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Durch die Regelung der Nichtanpassung bei einer zu Recht unterblieben Anpassung wird das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung eines Austauschverhältnisses nicht nur gestört, sondern außer Kraft gesetzt. Die Verjährungsfrist für die monatlichen Rentenbeträge der unterbliebenen Anpassung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nachträgliche Anpassung: Die nachträgliche Anpassung ist von einer nachholenden Anpassung einer Betriebsrente zu unterscheiden. Eine nachträgliche Anpassung bezieht sich auf den in der Vergangenheit liegenden Stichtag. Sie ist zulässig, wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält und ihr form- und fristgerecht widersprochen hat.[11] Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung hat er vor dem nächsten Anpassungsstichtag mindestens außergerichtlich geltend zu machen. Hat der Arbeitgeber bis zum nächsten Anpassungsstichtag die Betriebsrente weder erhöht noch sich zum Widerspruch geäußert, so gilt die Nichtanpassung als stillschweigend erklärt. Der Betriebsrentner hat eine stillschweigend abgelehnte Anpassungsentscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin gegenüber dem Arbeitgeber oder gerichtlich zu rügen.
[1] BAG v. 18.03.2014 – 3 AZR 249/11, Rn. 12, lexetius.com 2014, 1457 [2] BAG v. 18.03.2014 – 3 AZR 249/11, Rn. 18, lexetius.com 2014, 1457 [3] BAG v. 21.10.2014 – 3 AZR 1027/12, Rn. 18, lexetius.com 2014, 4315 [4] BAG v. 18.03.2014 – 3 AZR 249/11, Rn. 11 ff., lexetius.com 2014, 1457 [5] BAG v. 10.03.2015 – 3 ZR 739/13, Rn. 4, lexetius.com 2015, 1251; 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, Rn. 25, BAGE 139, 252 [6] BAG v. 18.03.2014 – 3 AZR 249/11, Rn. 11 ff., lexetius.com 2014, 1457 [7] BAG v. 18.03.2014 – 3 AZR 249/11, Rn. 12, 18, lexetius.com 2014, 1457 [8] BAG 28.04.1992 – 3 AZR 142/91, AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG [9] BAG 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, Rn. 32, lexetius.com 2012, 2428 [10] BAG 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 33, lexetius.com 2014, 3414 [11] BAG 10.02.2009 – 3 AZR 610/07, Rn. 20 f., lexetius.com 2009, 3108
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