Begriff | Definition |
---|---|
Anpassungsbedarf | Der Anpassungsbedarf von Betriebsrenten ergibt sich bei einer Anpassungsprüfung grundsätzlich aus dem Ausgleich des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes. Die Belange der Betriebsrentner bestehen in erster Linie in der Erhaltung der Kaufkraft der ihnen zugesagten Versorgungsleistungen. Der Anpassungsbedarf gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Indexanpassung) begrenzt auf die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum (reallohnbezogene Obergrenze). Bei Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, kann sich der Arbeitgeber verpflichten, die laufenden Leistungen jährlich mindestens um ein Prozent anzupassen (Garantieanpassung). Die Garantieanpassung ist unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Betriebes vorzunehmen.
Zugriffe - 2492
|