Begriff | Definition |
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Anpassungsprüfung | Der Arbeitgeber ist nach § 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Rentenleistungen anzupassen sind (BAG 10.03.2015 – 3 AR 739/13, Rn. 13, lexetius.com 2015, 1251; 11.11.2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 12 ff., lexetius.com 2014, 4616). Er hat nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und wie die Betriebsrenten anzupassen sind. Dabei hat er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen. Maßstab für die Rentenanpassung ist seit dem 1. Januar 2003 die Verteuerung der Lebenshaltungskosten (Preisindex) nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen (BAG 18.03.2014 – 3 AZR 249/12, Rn. 11 ff., lexetius.com 2014, 1457) während des Prüfungszeitraumes (reallohnbezogene Obergrenze). Der Arbeitgeber kann jährlich die Form der Anpassung wählen, ohne an seine Entscheidung des Vorjahres gebunden zu sein.
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