Begriff | Definition |
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Anpassungsstichtag |
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Beginn der Leistung zu prüfen und nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob eine Anpassung vorzu¬nehmen ist. Bei den Betriebsrenten ist am An-passungsstichtag der Kaufkraftverlust (Verbraucherpreisindex für Deutschland) auszugleichen oder an die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unter-nehmen (reallohnbezogene Obergrenze) anzupassen.
Der Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Es ist zulässig die unterschiedlichen Prüfungstermine im Betrieb zu einem einheitlichen Jahrestermin zu bündeln. Der erste Anpassungsstichtag darf sich nur um höchs-tens sechs Monate verzögern. In der Folgezeit ist der Drei-Jahres-Rhythmus einzuhalten; er steht nicht zur Disposition.
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