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Begriff Definition
Anwartschaft

In der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich bei der Anwartschaft um einen aufschiebend bedingten Versorgungsanspruch, der erst zum Vollrecht erstarkt, wenn alle Versorgungsbedingungen erfüllt sind (BAG 17.06.2014  - 3 AZR 412/13, Rn. 49, lecetius.com 2015, 1905).

 

Eine Anwartschaft der betrieblichen Altersvorsorge entsteht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer eine Versorgungszusage nach § 1 BetrAVG erteilt (BVerfG v. 15.05.2014 – 1 BvR 2681/11, NZA 2014, 734; BAG v. 17.01.1980 – 3 AZR 456/78, AP Nr. 185 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BGH v. 05.01.1955 – IV ZR 154/54, NJW 1955, 544). Die zugesagten Versorgungsleistungen können erst nach Eintritt eines der drei biometrischen Risiken beansprucht wer­den und wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgungsleistung (z. B. eine Wartezeit) erfüllt sind.

 

Eine unverfallbare Anwartschaft liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer, dem eine Versorgung zugesagt worden ist, die Voraussetzungen nach § 1b BetrAVG für die Unverfallbarkeit erfüllt.[1] Für die Unverfallbarkeit kann eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung vertraglich vereinbart werden.

 

 

  Anwartschaftsphase: Die Anwartschaftsphase oder Beitragsphase ist der Zeitraum, in dem Bei­träge oder Zuwendungen für die Leistungen einer betrieblichen Altersvorsorge im Betrieb ange­sammelt oder an einen externen Versorgungsträger ge­zahlt werden.

 

 

  Verfallbare Anwartschaft: Eine Versorgungsanwartschaft ist gesetzlich verfallbar, wenn sie die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG nicht erfüllt (Unverfallbarkeit). Scheidet ein Arbeitneh­mer aus dem Arbeitsverhältnis aus, bevor die Voraussetzungen für die Un­verfallbarkeit verfüllt sind,[2] dann erlischt seine Versorgungszusage. Vertraglich können die Vorausset­zungen des § 1b BetrAVG zugunsten der Arbeitnehmer verändert werden. Dies ändert aber nicht die in anderen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes geforderte gesetzlich Unverfall­barkeit (z. B. Insolvenzsicherung).

 


[1] BAG v. 20.08.2013 – 3 AZR 333/11, Rn. 28, lexetius.com 2013, 3909; BVerfG v. 08.05.2012 – 1 BvR 1065/03, Rn. 41, BVerfGE 131, 66

[2] BAG 28.05.2013 – 3 AZR 210/11, Rn. 22 ff., lexetius.com 2013, 2816

 

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  Verfallbare Anwartschaft: Eine ð Versorgungsanwartschaft ist gesetzlich verfallbar, wenn sie die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG nicht erfüllt (ð Unverfallbarkeit). Scheidet ein Arbeitneh­mer aus dem Arbeitsverhältnis aus, bevor die Voraussetzungen für die Un­verfallbarkeit verfüllt sind,[1] dann erlischt seine Versorgungszusage. Vertraglich können die Vorausset­zungen des § 1b BetrAVG zugunsten der Arbeitnehmer verändert werden. Dies ändert aber nicht die in anderen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes geforderte gesetzlich Unverfall­barkeit (z. B. Insolvenzsicherung).



[1] BAG 28.05.2013 – 3 AZR 210/11, Rn. 22 ff., lexetius.com 2013, 2816

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