Begriff | Definition |
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Aufgeschobener Lohn | Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsleistungen werden auch als aufgeschobener Lohn oder als nachvertragliches Gehalt bezeichnet, weil sie ein Teil der Vergütung für geleistete Arbeit sind (BAG 05.09.1989 – 3 AZR 575/88, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; 10.03.1972 – 3 AZR 278/71, AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Der Arbeitnehmer hat seine Leistung (Arbeitsleistung) erbracht, die Gegenleistung des Arbeitgebers (Versorgungslohn) kann grundsätzlich nicht mehr entzogen werden (BGH 13.12.1999 – II ZR 152/98, lexetius.com 1999, 294; ZIP 2000, 380). Dieser Teil der Vergütung wird erst in der Auszahlungsphase der betrieblichen Altersversorgung fällig. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versorgungsleistungen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nachträglicher Lohn) nachgelagert besteuert werden. Durch die Einführung und Veränderungen der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sowie die Einführung des Rechtsanspruchs auf Übertragung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel wird immer deutlicher, dass die betriebliche Altersvorsorge ein Teil des Lohnes ist.[1] Das Bundesarbeitsgericht verwendet teilweise dafür noch immer den etwas diffusen Begriff der „Betriebstreue“. Die Vergütung einer jahre- bzw. jahrzehntelangen Betriebstreue ohne Arbeitsleistungen ist kaum denkbar.
[1] BAG 05.09.1989 – 3 AZR 575/88, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung
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