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Begriff Definition
Ausgleichsquittung

Eine Ausgleichsquittung wird häufig bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart. Sie kann einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben.

  • Sie ist ein Vergleich, wenn die Parteien über das Bestehen von Ansprüchen gestritten haben und sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen in der Ausgleichsquittung einigen
  • Sie ist ein Erlassvertrag, wenn beide Parteien vom Bestand einer Forderung ausgehen, die sie einseitig oder gegenseitig aufgeben.
  • Sie ist ein negatives Schuldanerkenntnis, wenn die Parteien davon ausgehen, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen

Ganz gleich, in welcher Rechtsform ein Verzicht erfolgt. Aus der Erklärung sollte stets klar hervorge­hen, welche bekannten oder möglichen Ansprüche vom Verzicht erfasst werden.

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Ausgleichsquittungen die Funktion, zwi­schen den ehemaligen Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen, um Streitig­keiten möglichst zu vermeiden. Deshalb beziehen sich in der Regel Ausgleichsquittungen beson­ders auf strittige An­sprüche.

Versorgungsansprüche werden von Ausgleichsquittungen nur dann erfasst, wenn auf sie aus­drück­lich und unmissverständlich Bezug genommen wird,[1] weil sie in der Regel erst Jahre später fällig werden. Versorgungsansprüche (Versorgungsanwartschaft) haben re­gelmäßig für den Arbeit­nehmer eine sehr große Bedeutung und einen hohen Wert. Auf diese An­sprüche zu verzich­ten, ist für den Arbeitnehmer ein großes Opfer. Grundsätz­lich wird er ohne einen be­sonderen Grund auf derartige Rechte nicht verzichten.[2] Nach den Auslegungs- und Redlich­keitsmaß­stäben, die sich für den Rechtsverkehr im Arbeitsrecht er­geben, kann kein einsichti­ger und verantwortungs­be­wusster Arbeitgeber annehmen, ein solcher Verzicht ergäbe sich beiläufig aus einer Aus­gleichs­quittung, ohne eine ausdrückliche Hervorhebung und ohne einen besonde­ren An­lass.

 


[1] BAG 27.2.1990 – 3 AZR 213/88, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten

[2] BAG v. 20.04.2010 – 3 AZR 225/09, Rn. 47, BAGE 134, 111; 07.11.2007 – 5 AZR 880/06, Rn. 17, BAGE 124, 349

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