Begriff | Definition |
---|---|
Ausgleichsquittung | Eine Ausgleichsquittung wird häufig bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart. Sie kann einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben.
Ganz gleich, in welcher Rechtsform ein Verzicht erfolgt. Aus der Erklärung sollte stets klar hervorgehen, welche bekannten oder möglichen Ansprüche vom Verzicht erfasst werden. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Ausgleichsquittungen die Funktion, zwischen den ehemaligen Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen, um Streitigkeiten möglichst zu vermeiden. Deshalb beziehen sich in der Regel Ausgleichsquittungen besonders auf strittige Ansprüche. Versorgungsansprüche werden von Ausgleichsquittungen nur dann erfasst, wenn auf sie ausdrücklich und unmissverständlich Bezug genommen wird,[1] weil sie in der Regel erst Jahre später fällig werden. Versorgungsansprüche (Versorgungsanwartschaft) haben regelmäßig für den Arbeitnehmer eine sehr große Bedeutung und einen hohen Wert. Auf diese Ansprüche zu verzichten, ist für den Arbeitnehmer ein großes Opfer. Grundsätzlich wird er ohne einen besonderen Grund auf derartige Rechte nicht verzichten.[2] Nach den Auslegungs- und Redlichkeitsmaßstäben, die sich für den Rechtsverkehr im Arbeitsrecht ergeben, kann kein einsichtiger und verantwortungsbewusster Arbeitgeber annehmen, ein solcher Verzicht ergäbe sich beiläufig aus einer Ausgleichsquittung, ohne eine ausdrückliche Hervorhebung und ohne einen besonderen Anlass.
[1] BAG 27.2.1990 – 3 AZR 213/88, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten [2] BAG v. 20.04.2010 – 3 AZR 225/09, Rn. 47, BAGE 134, 111; 07.11.2007 – 5 AZR 880/06, Rn. 17, BAGE 124, 349
Zugriffe - 5703
|