Begriff | Definition |
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Beitragsorientierte Leistungszusage |
Zur betrieblichen Altersversorgung gehört auch die Verpflichtung eines Arbeitgebers (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG), bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Mit dieser arbeitgeber- oder auch arbeitnehmerfinanzierten Zusage reagierte der Gesetzgeber auf die betriebliche Praxis. Bei ihr werden erst der Aufwand (Beiträge oder Zuwendungen) und dann die Leistungen dieser Form der Zusage festgelegt.
Die Leistung, die sich aus dem zugesagten Aufwand ergibt, wird mit Transformationstabellen ermittelt, die dann als zugesichert gilt. Sie ist in allen fünf Durchführungswegen zulässig.
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