Begriff | Definition |
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Beitragszusage | Der Gesetzgeber hat ab 1. Januar 2018 das Betriebsrentengesetz durch das Betriebsrentenstärkungsgesezt geändert. Durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages kann in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die reine Beitragszusage eingeführt werden. Bei ihr ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des § 22 BetrAVG n.F. an einen versicherungsförmigen Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu zahlen. Damit sind seine Pflichten erschöpft. Er ist bei ihr nicht mehr verpflichtet, für die Höhe der Zusagen einzustehen (Einstandspflicht). Auch die Versorgungsträger dürfen bei ihr keine Mindest- oder Garantieleistung zusagen. Zur Absicherung der reinen Beitragszusage kann tarifvertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Zusatzbeitrag zu zahlen hat. Den Arbeitnehmern stehen bei einer reinen Beitragszusage gegenüber der Versorgungseinrichtung folgende Rechte zu:
Eine bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Sie kann vorzeitig in Anspruch genommen werden. Ausnahme: Die Abfindung einer Anwartschaft oder laufender Leistungen ist im Rahmen des § 3 möglich (Bagatellanwartschaft).
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