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Begriff Definition
Beitragszusage

Der Gesetzgeber hat ab 1. Januar 2018 das Betriebsrentengesetz durch das Betriebsrentenstärkungsgesezt geändert. Durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages kann in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die reine Beitragszusage eingeführt werden. Bei ihr ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des § 22 BetrAVG n.F. an einen versicherungsförmigen Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu zahlen. Damit sind seine Pflichten erschöpft. Er ist bei ihr nicht mehr verpflichtet, für die Höhe der Zusagen einzustehen (Einstandspflicht). Auch die Versorgungsträger dürfen bei ihr keine Mindest- oder Garantieleistung zusagen.

Zur Absicherung der reinen Beitragszusage kann tarifvertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Zusatzbeitrag zu zahlen hat. Den Arbeitnehmern stehen bei einer reinen Beitragszusage gegenüber der Versorgungseinrichtung folgende Rechte zu:

  • nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind ihm folgende Möglichkeiten einzuräumen:

    - die Versorgung kann mit eigenen Beiträgen fortgesetzt werden
    - das gebildete Versorgungskapital kann bei einem Arbeitgeberwechsel auf eine andere
      Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers innerhalb eines Jahres übertragen
      werden, wenn auch er die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage
      einzahlt
  • er kann die erweiterte Auskunft nach § 4a verlangen
  • es ist weiterhin möglich, die Altersleistung nach § 6 vorzeitig in Anspruch zu nehmen
  • für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend

Eine bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Sie kann vorzeitig in Anspruch genommen werden. Ausnahme: Die Abfindung einer Anwartschaft oder laufender Leistungen ist im Rahmen des § 3 möglich (Bagatellanwartschaft).

 

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