Begriff | Definition |
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Beitragszusage mit Mindestleistung | Neben der Leistungszusage und der beitragsorientierten Leistungszusage gibt es seit 2002 die Beitragszusage mit Mindestleistung. Bei ihr sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zu, einen bestimmten Beitrag an einen Versorgungsträger zu zahlen (BAG 10.02.2015 - 3AZR 64/14, Rn. 39, lexetius.com 2015, 1151). Diese Zusageform wird nur dann als eine betriebliche Altersvorsorge anerkannt, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an
zahlt. Der Arbeitnehmer trägt das Anlagerisiko. Allerdings hat der Arbeitgeber die Garantie dafür zu übernehmen, dass im Versorgungsfall mindestens die Summe der zugesagten Beiträge ohne Verzinsung zur Verfügung steht (Einstandspflicht)[1] Um die vorzeitigen Risiken (Invalidität, Todesfall) abzudecken, können bei dieser Zusageform auch Beitragsteile für die Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenversorgung verwendet werden. Dadurch vermindert sich die Mindestleistung für das Alter entsprechend. Arbeitnehmer können auch bei dieser Zusageform Entgelt umwandeln. Bei ihr sind die Leistungen nicht anzupassen (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG), weil keine bestimmten Leistungen, sondern nur ein bestimmter Beitrag vom Arbeitgeber zugesagt wird und er die Beitragsgarantie (Mindestleistung) übernimmt.[2] Das gilt auch dann, wenn die Anwartschaft auf einerEntgeltumwandlung beruht. Vertraglich kann eine Anpassung vereinbart werden (z. B. Garantieanpassung)
[1] BAG v. 30.09.2014 – 3 AZR 613/12, Rn. 47, lexetius.com 2014, 5074; 19.06.2012 – 3AZR 408/10, Rn. 26, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG [2] BAG v. 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, Rn. 47, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG
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