Begriff | Definition |
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Benachteiligungsverbot |
Seit dem 1. Januar 2018 wurden mit der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie der EU in deutsches Recht einige Abweichungen von Festschreibeffekt (Benachteiligungsverbot) in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Ein vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer darf gegenüber dem nicht Ausgeschiedenen nicht benachteilig werden (§ 2a BetrAVG). Diesen Kerngedanken der Mobilitätsrichtlinie der EU hat der deutsche Gesetzgeber nur sehr behutsam umgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen oder die Versorgungsregelung, die bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor 2018 gültig waren, bleiben erhalten (Festschreibeffekt). Das Benachteiligungsverbot gilt grundsätzlich nur für den Versorgungsteil, der ab 1. Januar 2018 erworben wird.
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