Begriff | Definition |
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Berücksichtigungszeiten | In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Berücksichtigungszeiten Zeiten der Kindererziehung von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, endet sie mit Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Sie wirken sich sowohl beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und der Anrechnung auf die Wartezeit von 35 beziehungsweise 45 Versicherungsjahren für Altersrenten aus.
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