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Begriff Definition
Betriebliche Altersversorgung

Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich eine freiwillige betriebliche Sozialleistung (BAG v. 26.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, lexetius.com 2013, 3424), die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Versorgung im Alter, bei Invalidität oder nach dem Tod des Begünstigten seinen Hinterbliebenen erbringt (§ 1 Abs. 1 BetrAVG = Leistungszusage).

Wird die betriebliche Altersvorsorge tariflich geregelt, dann handelt es sich um eine verpflichtende Sozialleistung. Mit einer Versorgungszusage[1]muss mindestens ein biometrisches Risiko abgesichert werden.[2] Ne­ben laufen­den Rentenzahlungen oder Ratenzahlungen nach einem Auszahlungsplan erfüllen auch einmalige Kapitalauszahlungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung. Es kommt auf den Versor­gungszweck an. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ersetzen nicht die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern sie ergänzen sie. Die Anwartschaften in den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge werden nach versicherungsmathematischen Prinzipien aufgebaut. Sie zeichnen sich in der Regel durch einfache Tarife aus, die einheitlich für die ge­samte Belegschaft oder bestimmter Teile von ihr gelten.

In Deutschland kann die betriebliche Altersversorgung auf eine lange Tradition zurückblicken. Schon Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden die ersten betrieblichen Versorgungswerke, lange bevor die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt worden ist.

Eine betriebliche Altersvorsorge liegt auch dann vor, wenn:

—● der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge (abeitragsorientierte Leistungszusage) für eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln[3]
—● der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für den Kapitalerhalt der Beiträge einzustehen (Beitragszusage mit Mindestleis­tung[4]
—● auf Verlangen des Arbeitnehmers künftige Entgeltteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung[5] )
der Arbeitnehmer eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage mit Beiträgen aus seinem Nettoarbeitsentgelt mitfinanziert und die Zusage des Arbeitgebers diese Leistung umfasst ( Eigenbeitrag[6])

 


[1] BAG 19.6.1980 – 3 AZR 137/79, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch

[2] BAG v. 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, Rn. 23, BAGE 133, 289

[3] BAG v. 07.09.2004 – 3 AZR 550/03, Rn. 31 f., AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung

[4] BAG v. 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 39, lexetius.com 2015, 1151

[5] BAG v. 19.04.2011 – 3 AZR 154/09, Rn. 14, BAGE 137, 357

[6] BAG v. 07.09.2004 –- 3 AZR 550/03, Rn. 36 f., AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung

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Synonyme: betrieblichen Altersversorgung

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