Begriff | Definition |
---|---|
Betriebstreue | Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung kein vorenthaltenes Arbeitsentgelt, sondern die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue (BAG 18.05.2010 – 3 AZR 97/08, Rn. 35 f., BAGE 134, 254). Der Begriff „Betriebstreue“ umfasst sowohl die für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistungen als auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese Leistung ist praktisch der Teil des Arbeitsentgelts, der erst mit Eintritt eines Versorgungsfalles fällig wird (nachträglicher Lohn). Je länger die Betriebszugehörigkeit dauert, je mehr verfestigt sich die Anwartschaft einer Betriebsrente. Die durch Betriebstreue erlangte Rechtsposition hat einen eigentumsähnlichen Charakter. Ein willkürlicher Eingriff in diese Rechtsposition (Anwartschaft) kommt einer entschädigungslosen Enteignung nahe, der in der Regel unverhältnismäßig ist. Aufgrund des Entgeltcharakters derVersorgungsverpflichtung kann der Arbeitgeber nicht ohne einen billigenswerten Grund die erworbene Anwartschaft mindern oder ersatzlos wegfallen lassen.[1]Die vom Arbeitnehmer in vielen Jahren durch Arbeit erworbenen Besitzstände sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt, der Verfassungsrang hat.
[1] BAG 15.08.2010 – 3 AZR 80/08, Rn. 37 f., lexeius.com 2010, 2576
Zugriffe - 5360
|