Begriff | Definition |
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Betriebsübergang | Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht (BAG 20.03.2014 – 8 AZR 1/13, Rn. 17, lexetius.com 2014,1963). Nach § 613a BGB tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; er tritt auch in die Verpflichtungen ein, die sich aus den Versorgungszusagen der Arbeitnehmer ergeben. Durch den Betriebsübergang werden bei einer Versorgungszusage weder die Wartezeit noch die Unverfallbarkeitsfristen unterbrochen. Die beim bisherigen Betriebsinhaber zurückgelegten Zeiten werden als Zeiten der Betriebszugehörigkeit beim neuen Arbeitgeber fortgesetzt. Diese Rechtsfolgen können weder einseitig (Widerruf oder Kündigung) noch einvernehmlich (Aufhebungs- oder Änderungsvertrag) beseitigt werden. Veräußerer und Erwerber haften gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und die innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden,[1]beispielsweise wenn in diesem Zeitraum der Versorgungsfall einer betrieblichen Altersversorgung eintritt. Für Betriebsrentner und Arbeitnehmer, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Betriebsübergang ausgeschieden sind, gilt § 613a BGB nicht.[2] Für sie ist weiterhin der Veräußererbetrieb zuständig, es sei denn, die gesamte Firma wird übernommen.
[1] BAG 21.02.2006 – 3 AZR 216/05, BAGE 117, 112 [2] BAG 18.03.2003 – 3 AZR 313/02, Rn. 37, BAGE 105, 240
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