Begriff | Definition |
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Betriebsvereinbarungsoffenheit |
Eine einzelvertragliche Versorgungsvereinbarung mit kollektivem Bezug ist betriebsvereinbarungsoffen, wenn sie unter einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Änderung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung steht. Ausschlaggebend ist, ob die Arbeitnehmer aufgrund der Regelung oder der Umstände, wie die Individualvereinbarung zustande gekommen ist, mit einer späteren Neuregelung durch eine Betriebsvereinbarung rechnen müssten.
Bei einer Individualvereinbarung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip, das heißt, gegenüber einer verschlechternden Betriebsvereinbarung gelten die günstigeren Regelungen der Einzelvereinbarung.
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