Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bezugsgröße | Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist in den gesetzlichen Sozialversicherungen ein zentraler Wert. Aus der Bezugsgröße werden andere Werte abgeleitet, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sein können. Die Bezugsgröße "West" wird in den alten Ländern aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres (für 2017 also aus 2015) ermittelt. Die Bezugsgröße "Ost" wird abweichend von der Bezugsgröße "West" in Anlehnung an das in den neuen Ländern noch niedrigere Einkommensniveau und die dortige besondere Lohndynamik festgesetzt.
Zugriffe - 4671
|