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Begriff Definition
Bezugsgröße

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist in den gesetzlichen Sozialversicherungen ein zentraler Wert. Aus der Bezugs­größe wer­den andere Werte abgeleitet, die in den einzelnen So­zialversiche­rungszwei­gen bedeutsam sein können. Die Bezugsgröße "West" wird in den alten Län­dern aus dem Durch­schnitts­entgelt der gesetz­lichen Renten­versicherung des vorvergangenen Jahres (für 2017 also aus 2015) ermit­telt. Die Bezugsgröße "Ost" wird abweichend von der Be­zugsgröße "West" in Anlehnung an das in den neuen Ländern noch niedrigere Einkommensniveau und die dortige besondere Lohndynamik festgesetzt.

Bezugsgröße
  gültig ab

alte

Bundeslän­der

neue

Bundes­län­der

gültig ab

alte

Bundeslän­der

neue

Bundes­län­der

  01.01.2017 35.700 Euro 31.920 Euro 01.01.2009 30.240 Euro 25.620 Euro
  01.01.2016 34.860 Euro 30.240 Euro 01.01.2008 29.820 Euro 25.200 Euro
  01.01.2015 34.020 Euro 28.980 Euro 01.01.2007 29.400 Euro 25.200 Euro
  01.01.2014 33.180 Euro 28.140 Euro 01.01.2006 29.400 Euro 24.780 Euro
  01.01.2013 32.340 Euro 27.300 Euro 01.01.2005 28.980 Euro 24.360 Euro
  01.01.2012 31.500 Euro 26.880 Euro 01.01.2004 28.980 Euro 24.360 Euro
  01.01.2011 30.660 Euro 26.880 Euro 01.01.2003 28.560 Euro 23.940 Euro
  01.01.2010 30.660 Euro 26.040 Euro 01.01.2002 28.140 Euro 23.520 Euro
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