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Begriff Definition
Bezugsrecht

 Das Bezugsrecht regelt, wer nach dem Versicherungsrecht An­spruch auf eine Ver­sicherungsleistung hat (z. B. Direktversicherung). Es kann widerruflich, unwiderruflich oder gespal­ten sein (BAG 15.06.2010 – 3 AZR 334/09, Rn. 21 f., OpenJur 2011, 69722). Bei einer Entgeltumwandlung steht dem Arbeitnehmer das unwiderrufliche Bezugs­recht sofort zu. Das an­gesammelte Deckungskapital ist dann vor Zugriffen des Arbeitgebers oder des Insolvenzver­walters geschützt. Das unwiderrufli­che Bezugs­recht ist dem Arbeitnehmer im Ver­si­che­rungsvertrag einzuräumen; eine arbeitsrecht­li­che Vereinba­rung reicht dafür nicht aus.

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