Begriff | Definition |
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Bezugsrecht | Das Bezugsrecht regelt, wer nach dem Versicherungsrecht Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat (z. B. Direktversicherung). Es kann widerruflich, unwiderruflich oder gespalten sein (BAG 15.06.2010 – 3 AZR 334/09, Rn. 21 f., OpenJur 2011, 69722). Bei einer Entgeltumwandlung steht dem Arbeitnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht sofort zu. Das angesammelte Deckungskapital ist dann vor Zugriffen des Arbeitgebers oder des Insolvenzverwalters geschützt. Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag einzuräumen; eine arbeitsrechtliche Vereinbarung reicht dafür nicht aus.
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