Begriff | Definition |
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Dienstvereinbarung | Der Begriff "Dienstvereinbarung" ist gesetzlich nicht definiert. Sie ist nach den Personalvertretungsgesetzen (öffentlicher Dienst) eine formbedürftige Vereinbarung (schriftlicher Vertrag). Sie kann zwischen Personalrat und Dienststellenleitung über Angelegenheiten abgeschlossen werden, bei denen dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht und die Sachverhalte nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt sind (BAG 18.03.2014 – 1 AZR 807/12, Rn. 17 ff., lexetius.com 2014, 1238). Ausnahme: Der Tarifvertrag lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu (Öffnungsklausel). Dienstvereinbarungen sind das Gegenstück zur Betriebsvereinbarung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Eine Dienstvereinbarung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse von Personalrat und Dienststellenleitung zustande. Damit sie wirksam werden kann, hat der Personalrat − das gesamte Gremium – ihr durch Beschluss zuzustimmen. Sie ist in der Dienststelle bekannt zu machen und hat teilweise rechtsetzende Wirkung. Gegenüber Gesetzen und Tarifverträgen ist die Dienstvereinbarung eine nachrangige Rechtsquelle. Gegenüber einer Individualvereinbarung (z. B. Arbeitsvertrag) ist sie wegen ihrer Normwirkung vorrangig.
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