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Begriff Definition
Dienstvereinbarung

Der Begriff "Dienstvereinbarung" ist gesetzlich nicht definiert. Sie ist nach den Personalvertretungsgesetzen (öffentli­cher Dienst) eine formbe­dürf­tige Vereinbarung (schriftli­cher Vertrag). Sie kann zwischen Personalrat und Dienststellenleitung über Angelegenheiten ab­geschlossen werden, bei denen dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht und die Sach­verhalte nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt sind (BAG 18.03.2014 – 1 AZR 807/12, Rn. 17 ff., lexetius.com 2014, 1238). Ausnahme: Der Tarifvertrag lässt eine Dienstverein­ba­rung ausdrücklich zu (Öffnungsklausel). Dienstvereinba­rungen sind das Gegenstück zur Betriebsvereinbarung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Eine Dienstvereinbarung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse von Personalrat und Dienst­stellenleitung zu­stande. Damit sie wirksam werden kann, hat der Personalrat − das gesamte Gre­mium – ihr durch Beschluss zuzustimmen. Sie ist in der Dienststelle bekannt zu machen und hat teilweise rechtsetzende Wirkung. Ge­genüber Gesetzen und Tarif­verträgen ist die Dienst­verein­barung eine nachrangige Rechtsquelle. Gegenüber einer Individualvereinbarung (z. B. Arbeitsver­trag) ist sie we­gen ihrer Nor­mwirkung vorrangig.

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