Begriff | Definition | ||||||||||||||||
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Direktversicherung (DV) | Die Direktversicherung ist ein versicherungsförmiger und mittelbarer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Bei ihr schließt der Arbeitgeber mit einem Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Arbeitnehmers ab, bei dem Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (BAG 19.04.2011 – 3 AZR 267/09, Rn. 16, lexetius.com 2011, 3753; 31.07.2007 – 3 AZR 446/05, Rn. 15 ff., AP Nr. 30 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Der Versicherungsvertrag wird erst wirksam, wenn ihm der Arbeitnehmer durch Unterschrift zugestimmt hat. Es handelt sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Diese Versicherung wird für den Zweck abgeschlossen, dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität, Tod) Versorgungsleistungen für das wegfallende Erwerbseinkommen zu zahlen. Als Versicherungsnehmer hat der Arbeitgeber die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen. Er hat die Beitragszahlung − ob arbeitgeber-, misch- oder arbeitnehmerfinanziert − sicherzustellen, damit im Versicherungsfall die Leistungen an die Begünstigten ausgezahlt werden können. Zusätzlich hat er die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz und den Versicherungsbedingungen ergebenden Verpflichtungen (Anmelde- und Anzeigepflichten usw.) zu erfüllen. Außerdem hat er dafür einzustehen, wenn die Leistungen von der Versicherung nicht ausgezahlt werden oder nicht ausgezahlt werden können (Einstandspflicht). Direktversicherungen werden finanziert durch:
Beiträge und Zuwendungen können wie folgt staatlich gefördert werden:
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