Begriff | Definition | ||||||||
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Direktzusage (DZ) | Die Direktzusage (auch als Pensionszusage bezeichnet) ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (BAG 20.01.1987 – 3 AZR 503/85, AP Nr. 38 zu § 7 BetrAVG; BVerfG 14.01.1987 – 1 BvR 1052/79, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Sie ist eine unmittelbare Versorgungszusage. Charakteristisch für sie ist es, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die späteren Versorgungsleistungen selbst zu erbringen (Versorgungsträger). Er trägt die versicherten biometrischen Risiken und das Finanzierungsrisiko. Ihre Finanzierung erfolgt im Unternehmen durch Pensionsrückstellungen, die den Gewinn mindern. Das zur späteren Versorgung erforderliche Kapital wird im Unternehmen oder außerhalb. angesammelt und im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn ausgezahlt. Immer häufiger werden zur Risikobegrenzung Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen[1]. Zunehmend sichern immer mehr Unternehmen ihre Versorgungsverpflichtungen zusätzlich durch Treuhandverträge (Contractual Trust Arrangements [CTA]) ab. Die Direktzusage kann arbeitgeber-, misch- oder arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) sein. Die Direktzusage sollte nur dann für die Entgeltumwandlung genutzt werden, wenn sie voll rückgedeckt ist. Anwartschaften einer Direktzusage werden finanziert durch:
Arbeitnehmer können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bei einer Direktzusage Teile ihres künftigen Entgelts in eine wertgleiche Anwartschaft für ihre betriebliche Altersversorgung umwandeln (Entgeltumwandlung). Die Zahlung von Eigenbeiträgen ist nicht möglich. Umwandlungsbeiträge, Pensionsrückstellungen des Arbeitgebers und die eventuellen Beiträge an die Rückdeckungskasse sind in der Anwartschaftsphase unbegrenzt steuerfrei, weil dem Arbeitnehmer kein Entgelt zufließt (Zuflussprinzip). Der Arbeitgeber muss für seine Aufwendungen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dagegen sind Arbeitnehmerbeiträge (Entgeltumwandlung)nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei (2017 = bis zu 254 Euro im Monat oder bis zu 3.048 Euro im Jahr). Rückdeckungsbeiträge sind für Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Lohn.
[1] BAG 14.07.1972 – 3 AZR 63/72, AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Lebensversicherung
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