Begriff | Definition |
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Dotierungsrahmen | Bei einer arbeitgeber- oder mischfinanzierten Versorgungszusageentscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber, ob und wie viel Mittel er für die betriebliche Altersvorsorge zur Verfügung stellen will (Dotierungsrahmen) (BAG 12.06.1975 – 3 ABR 137/72, 3 ABR 13/74, 3 ABR 66/74, AP Nr. 1 – 3 zu § 87 BetrVG Altersversorgung). Er allein bestimmt die Größe des Dotierungsrahmens, der keine versicherungsmathematische Größe ist. Mit ihm wird der Umfang der finanziellen Verpflichtung des Arbeitgebers gekennzeichnet, den er für die betriebliche Altersvorsorge eingehen will. Dies gilt auch dann, wenn er sich verkalkuliert hat. Die Erhöhung des Verpflichtungsumfangs wird nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber aus Gründen der Gleichbehandlung später zusätzlich Arbeitnehmer zu versorgen hat, die er unberechtigt (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) von der Versorgung ausgeschlossen hat. Innerhalb des Dotierungsrahmens kann der Betriebsrat darüber mitbestimmen, wie die vorhandenen Finanzmittel auf die einzelnen Leistungsarten verteilt werden und wie hoch die Leistungen unter Beachtung des vorgegebenen Dotierungsrahmens sein können (Leistungsplan).[1] Ist eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge tariflich geregelt, wird der Dotierungsrahmen von den Tarifvertragsparteien festgelegt.
[1] BAG 29.07.2003 – 3 ABR 34/02, Rn. 14 ff., BAGE 107, 112; 16.02.1993 – 3 ABR 29/92, AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; 18.03.1976 – 3 ABR 32/75, AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung
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