Begriff | Definition |
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Drei-Stufen-Modell |
Soll eine Versorgungszusage umstrukturiert oder verschlechtert werden, sind die Besitzstände der Versorgungsberechtigten durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt, die durch das dreistufige Prüfungsschema konkretisiert sind. Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Eine Verschlechterung ist differenziert nur zulässig, wenn sachliche, triftige oder zwingende Gründe vorliegen.
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