Begriff | Definition |
---|---|
Durchführung und Steuerung durch die Tarifvertragsparteien | Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage beteiligen. Unabhängig davon, ob sie auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung beruht. Nach der Gesetzesbegründung müssen sie den Prozess der Einführung, Implementierung und Durchführung der Betriebsrente auf Basis der reinen Beitragszusage begleiten. Die Steuerung und Durchführung kann entweder im Rahmen gemeinsamer Einrichtungen nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) erfolgen oder in sonstiger im Tarifvertrag bestimmter Art und Weise geschehen. Diese Anforderung ist beispielsweise auch dann erfüllt, wenn die Tarivertragsparteien im Aufsichtsrat der durchführenden Versorgungseinrichtung vertreten sind oder wenn sie durch eine Vertretung in spezifischen Gremien der Versorgungseinrichtung hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das Betriebsrentensystem haben bzw. diese mit steuern können.
Zugriffe - 2264
|