Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Durchschnittsbildung | Die Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG) ist bei Altzusagen (bis zum 31.12. 2004) für Direktversicherungen oder Pensionskassen möglich gewesen. Bei umlagefinanzierten Pensionskassen (z. B. VBL/ZVK) ist sie weiterhin anzuwenden. Die Pauschal-Besteuerung konnte bei Pensionskassen vom 1.Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 nur dann noch angewendet werden, wenn die Steuerfreiheit für die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft war. Der Aufwand für jeden Versicherten ist auf 1.752 Euro im Jahr begrenzt. Wird für mehrere Arbeitnehmer ein Rahmen- oder Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, kann der einzelne Arbeitnehmer bis zu 2.148 Euro im Kalenderjahr pauschal versteuern (Durchschnittsbildung). Der Durchschnittsbeitrag darf je Versichertem 1.752 Euro nicht übersteigen. Bei der Durchschnittsbildung können nur Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren Beitrag dem Maximalbetrag von 2.148 Euro nicht überschreitet.
Nur die Arbeitnehmer 1 bis 5 können bei einer Durchschnittsberechnung zusammengefasst werden, der Durchschnitt beträgt bei ihnen 1.600 Euro, er überschreitet den Maximalbetrag von 1.752 Euro nicht. Der Arbeitnehmer 6 kann in die Durchschnittsbildung nicht mit einbezogen werden, weil sein Beitrag den Maximalbetrag von 2.148 Euro übersteigt. Er kann nur 1.752 Euro pauschal versteuern, der Rest ist individuell zu versteuern (Netto-Arbeitsentgelt). Die Pauschalbesteuerung ist bei Pensionskassenzusagen, die zwischen 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2004 vereinbart worden sind, nur noch für die Beiträge möglich, die über die Vier-Prozent-Grenze des § 3 Nr. 63 EStG hinausgehen. Der übersteigende Betrag kann bis zu 1.752 Euro pauschal versteuert werden.
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