Begriff | Definition |
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Eigenbeitrag | Am 21. Juli 2002 wurde durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) die Nr. 4 in den § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt. Seitdem können Arbeitnehmermit eigenen Beiträgen aus ihrem Netto-Arbeitsentgelt (Eigenbeiträge) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren (BAG 15.03.2016 – 3 AZR 476/15, Rn.35 JurionRS 2016,19866). Ob eine Eigenbeitragszusage betriebliche Altersversorgung oder private Altersvorsorge ist, richtet sich danach, ob die Leistungen, die auf Eigenbeiträgen beruhen, von der Arbeitgeberzusage umfasst werden (Umfassungszusage). Nur wenn die Leistungen der Eigenbeiträge von der Arbeitgeberzusage umfasst werden, liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, für die der Arbeitgeber einzustehen hat. Bei umfassten Eigenbeiträgen ist in den versicherungsförmigen Durchführungswegen - im Gegensatz zu nicht umfassten Eigenbeiträgen - eine Zertifizierung nicht erforderlich (§ 82 Abs. 2 EStG). Nicht umfasste Eigenbeiträge können Zulagen und den Sonderausgabenabzug nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie zertifiziert sind. Der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber schuldet dem Versorgungsträger die Eigenbeiträge(1). Bei der Entgeltumwandlung ist dagegen der Arbeitgeber der Beitragsschuldner. (1) Blomeyer u.a., Betriebsrentengesetz, 6. Auf., § 1 Rn. 177
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