Begriff | Definition |
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Einschlägiger Tarifvertrag |
Ein Tarifvertrag ist einschlägig, der räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrages tarifgebunden sind. Es darf sich nicht um einen fachfremden Tarifvertrag handeln.
Kann nach einer gesetzlichen Vorschrift von Nichttarifgebundenen ein einschlägiger Tarifvertrag durch Bezugnahme in den Arbeitsvertrag übernommen werden, darf er nicht verändert werden. Durch jede Änderung – und sei sie noch so gering – ist der Tarifvertrag nicht mehr einschlägig, denn die Ausgestaltung eines Tarifvertrages obliegt allein den Tarifvertragsparteien.
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