Begriff | Definition |
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Einstandspflicht | Sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu, dann hat er für die zugesagten Leistungen einzustehen (Einstandspflicht - LAG Düsseldorf 10.12.1997 – 12 Ta BV 61/97, DB 1998, 933) , wenn der Versorgungsträger nicht leistet oder nicht leisten kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ). Allerdings ist seine Einstandspflicht äußerst gering einzuschätzen, weil Insolvenzfälle bei Versorgungsträgern (Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds) sehr selten sind. Außerdem bringen bei einem Insolvenzfall in der Regel die Sicherungsfonds der Versorgungsträger die garantierten Leistungen in voller Höhe auf (BAG 15.03.2016 – 3 AZR 476/15, Rn.35, JurionRS 2016, 19866).
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