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Begriff Definition
Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer können Teile ihres künftigen Entgelts in eine wertgleiche An­wartschaft auf betriebli­che Al­tersversorgung umwandeln (Entgeltumwandlung - EuGH 17.05.1990 – RS C-262/88, lexetius. com 1990, 71; DB 1990, 1824). Die Entgeltum­wandlung kann nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in zwei Bereiche eingeteilt werden, nämlich in die  vertragliche Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) und in die Ent­gelt­umwandlung mit Rechtsanspruch (§ 1a BetrAVG). Mit der Entgeltumwandlung finanzieren die Arbeitnehmer ihre künftige  Betriebsrente selbst.

Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt: Die Entgeltumwandlung kann aus dem Brut­toentgelt erfolgen. Umwandlungsbeträge können aus dem nicht versteuerten und nicht verbeitrag­ten Bruttoentgelt gezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn Beträge bis zu vier Prozent der jeweiligen Bei­trags­bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) in eine wertglei­che Versorgungsan­wartschaft in den versicherungsförmigen Durchführungswegen umgewandelt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Bei Neuzusagen − nach dem 31. Dezember 2004 zugesagt oder verein­bart – erhöht sich der steuerfreie Betrag um 1.800 Euro. Entgeltumwandlungsbeiträge sind bei Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen unbegrenzt steuerfrei. Die Beitragsfreiheit in den gesetzlichen Sozialversicherungen ist in allen Durchführungswegen auf vier Prozent der jewei­ligen BGG begrenzt.

Entgeltumwandlung aus dem Nettoarbeitsentgelt: Die Entgeltumwandlung kann auch aus dem Netto­entgelt erfolgen. Umwandlungsbeträge können aus versteuertem und verbeitragtem Netto­entgelt gezahlt werden. Für diese Beiträge kann die Riester-Förderung und der Sonderaus­gaben­abzug in Anspruch genommen werden. Diese Form der Entgeltumwandlung ist auf 2.100 Euro im Jahr begrenzt.

Entgeltumwandlung mit Rechtsanspruch: Seit dem 1. Januar 2002 können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihnen eine betriebliche Al­ters­ver­sorgung aufgrund einer Ent­geltumwandlung zusagt.[1] Die umzu­wan­delnden Entgeltteile sind

————— einer Direktversicherung,
—● einer Pensionskasse oder
—● einem Pensionsfonds
zuzuführen.

Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können die umzuwandelnden Teile der Vergütung auch in eine

—● Direktzusage oder
—● Unterstützungskasse

fließen.

Die auf einer Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Leistungen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG zur betrieblichen Altersvorsorge, die die Arbeitnehmer finanzieren und der Be­trieb durchführt.

Die Entgeltumwandlung wird im englischsprachigen Raum als deferred compensation – aufgeschobene Vergütung- bezeichnet. Bei ihr kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche für seine betriebliche Al­tersvorsorge verwendet werden. Damit verzichtet auf die Barauszahlung eines Teils seiner Vergü­tung. Die Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, dass die Umwandlung einmalig, wiederkeh­rend oder laufend stattfindet.


[1] BAG 12.06.2007 – 3 AZR 14/06, Rn. 14, BAGE 123, 72

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