Begriff | Definition | ||||||||||||||
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Entgeltumwandlung | Arbeitnehmer können Teile ihres künftigen Entgelts in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umwandeln (Entgeltumwandlung - EuGH 17.05.1990 – RS C-262/88, lexetius. com 1990, 71; DB 1990, 1824). Die Entgeltumwandlung kann nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in zwei Bereiche eingeteilt werden, nämlich in die vertragliche Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) und in die Entgeltumwandlung mit Rechtsanspruch (§ 1a BetrAVG). Mit der Entgeltumwandlung finanzieren die Arbeitnehmer ihre künftige Betriebsrente selbst. Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt: Die Entgeltumwandlung kann aus dem Bruttoentgelt erfolgen. Umwandlungsbeträge können aus dem nicht versteuerten und nicht verbeitragten Bruttoentgelt gezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn Beträge bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) in eine wertgleiche Versorgungsanwartschaft in den versicherungsförmigen Durchführungswegen umgewandelt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Bei Neuzusagen − nach dem 31. Dezember 2004 zugesagt oder vereinbart – erhöht sich der steuerfreie Betrag um 1.800 Euro. Entgeltumwandlungsbeiträge sind bei Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen unbegrenzt steuerfrei. Die Beitragsfreiheit in den gesetzlichen Sozialversicherungen ist in allen Durchführungswegen auf vier Prozent der jeweiligen BGG begrenzt. Entgeltumwandlung aus dem Nettoarbeitsentgelt: Die Entgeltumwandlung kann auch aus dem Nettoentgelt erfolgen. Umwandlungsbeträge können aus versteuertem und verbeitragtem Nettoentgelt gezahlt werden. Für diese Beiträge kann die Riester-Förderung und der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Diese Form der Entgeltumwandlung ist auf 2.100 Euro im Jahr begrenzt. Entgeltumwandlung mit Rechtsanspruch: Seit dem 1. Januar 2002 können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihnen eine betriebliche Altersversorgung aufgrund einer Entgeltumwandlung zusagt.[1] Die umzuwandelnden Entgeltteile sind
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können die umzuwandelnden Teile der Vergütung auch in eine
Die auf einer Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Leistungen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG zur betrieblichen Altersvorsorge, die die Arbeitnehmer finanzieren und der Betrieb durchführt. Die Entgeltumwandlung wird im englischsprachigen Raum als deferred compensation – aufgeschobene Vergütung- bezeichnet. Bei ihr kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Damit verzichtet auf die Barauszahlung eines Teils seiner Vergütung. Die Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, dass die Umwandlung einmalig, wiederkehrend oder laufend stattfindet. [1] BAG 12.06.2007 – 3 AZR 14/06, Rn. 14, BAGE 123, 72
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