Eine Entgeltverwendung (auch als Lohnverwendung bezeichnet) liegt vor, wenn Beiträge an einen versicherungsförmigen Versorgungträger aus schon zugeflossenem Nettoarbeitsentgelt fließen ( Eigenbeiträge). Nur dem Arbeitnehmer steht das Recht zu, darüber entscheiden zu können, ob und wie mit Eigenbeiträgen eine Versorgungszusage finanziert wird. Die Verpflichtung zur Entgeltverwendung entzieht sich der Regelungsmacht der Betriebs- und Tarifvertagsparteien.
In einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag kann aber geregelt werden, ob und wie eine Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ergänzt oder finanziert werden kann. Es kann in einer Vereinbarung festgelegt werden, dass Eigenbeiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst werden ( Umfassungszusage). Umfasste Eigenbeiträge sind einer Entgeltumwandlung gleichgestellt und genießen daher den Schutz des Betriebsrentengesetzes. Voraussetzung dafür ist, dass mit ihnen kapitalgedeckte Versorgungszusagen in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) finanziert werden.
Ist bei Eigenbeiträgen keine Umfassungszusage vereinbart oder erteilt worden, entfällt die Einstandspflicht des Arbeitgebers. Sie sind der privaten Vorsorge zuzuordnen.